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Maut geprellt oder nicht?

Themenstarteram 2. Dezember 2014 um 19:45

Hallo,

gestern wurde ich beim Mautprellen erwischt. Angeblich.

Gefahren bin ich einen 823 mit Zentralachsanhänger. Der Zug wurde vom Vorbesitzer auf ZGG 11990 kg abgelastet.

Jedoch meinte der Herr von der BAG das die Ablastung bei Kurzzeitkennzeichen (mit denen ich unterwegs war) nicht gilt.

Vorher hatte ich nie diese Probleme mit 13,5 t oder 15 t die auf 11990 kg abgelastet waren. Auch mit Kurzzeitkennzeichen.

Ist jemandem sowas auch schon passiert? Wie wo was widersprechen? Macht es ohne Rechtsschutz Sinn?

Leider konnten mir dir Freundlichen nicht mitteilen wo die Erklärung zu finden sei...

Danke und Grüße

Matthäus

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13 Antworten

Zitat:

@SMG10 schrieb am 2. Dezember 2014 um 20:45:54 Uhr:

Hallo,

gestern wurde ich beim Mautprellen erwischt. Angeblich.

Gefahren bin ich einen 823 mit Zentralachsanhänger. Der Zug wurde vom Vorbesitzer auf ZGG 11990 kg abgelastet.

Jedoch meinte der Herr von der BAG das die Ablastung bei Kurzzeitkennzeichen (mit denen ich unterwegs war) nicht gilt.

Vorher hatte ich nie diese Probleme mit 13,5 t oder 15 t die auf 11990 kg abgelastet waren. Auch mit Kurzzeitkennzeichen.

Ist jemandem sowas auch schon passiert? Wie wo was widersprechen? Macht es ohne Rechtsschutz Sinn?

Leider konnten mir dir Freundlichen nicht mitteilen wo die Erklärung zu finden sei...

Danke und Grüße

Matthäus

Hm. Rein vom ersten Bauchgefühl hätte ich gesagt, dass die Ablastung fahrzeugbezogen ist und (wenn einmal durchgeführt) Bestand hat - da ja z. B. in den Papieren das "neue" zG (11.990) vermerkt wird.

Aber die Variante "erlischt bei Abmeldung" - hat auch was, je länger ich drüber nachdenke.

Man soll den Kontrolleuren zwar nicht pauschal alles glauben - aber ich denke schon, dass die BAG weiß was sie tut.

Ich frage mich aber gerade was ganz anderes: Wie kann man einen ganzen Zug (also eine Fahrzeugkombination eigentlich ablasten? Widerspricht sich doch irgendwie. Es besteht doch immer die Möglichkeit, dass man einen anderen Anhänger hinter das Zugfahrzeug hängt und schwupp, wäre die Ablastung doch eh hinfällig.

Wenn der Anhänger in den Papieren also Brief ein Gesamtgewicht von 4500Kg eingetragen hat bist du mit 7,49 was der Lkw wohl hat Mautfrei!

Wir bekommen jetzt ein 15 Tonner der ersmal auf 11,9 Abgelastet wird sollange die Maut noch ab 12 Tonnen gilt!

Wenn du alles eingetragen hast dürften sie dir nix können!

Themenstarteram 4. Dezember 2014 um 16:38

Der Atego ist auf 6990 kg abgelastet und der Tandem auf 5000 kg. Angeblich gilt diese Ablastung aber nicht mehr mit Kurzzeitkennzeichen. Morgen ruf ich mal bei BAG an.

Grüße

Wenn alles Eingetragen ist kann es doch nicht die gültigkeit verliehren!

Wenn du Maut beider Briefe auf 11990 Kg kommst biste Mautfrei!

Da bin ich mal gespannt was aus der Sache wird.

Wir haben auch einen 14.000 kg Anhänger Gebraucht gekauft, der auf 11.000 kg abgelastet war. Und da war beim Ab- Ummelden gar nichts verfallen, er hat heute noch die 11.000 kg Eingetragen. Beim Ablasten muß der Anhänger sogar ein neues Typenschild mit dem aktuellen zGG bekommen, sollte das beim Abmelden einfach so abfallen? Ich denke mal, das die BAG da ein wenig daneben gegriffen hat.

Meik :cool:

Zitat:

@SMG10 schrieb am 4. Dezember 2014 um 17:38:29 Uhr:

Der Atego ist auf 6990 kg abgelastet und der Tandem auf 5000 kg. Angeblich gilt diese Ablastung aber nicht mehr mit Kurzzeitkennzeichen. Morgen ruf ich mal bei BAG an.

Grüße

Wenn der Beamte sich nicht "vertan" hat, wirst du da vermutlich dieselbe Antwort bekommen, da man mit den selben "Daten" arbeitet.

Interessanter könnte es sein, einmal beim Strassenverkehrsamt nachzufragen wie mit der gültigkeit einer Ablastung bei fahrten mit Kurzzeitkennzeichen ausieht.

Bestätigt das Strassenverkehrsamt die gültigkeit der Ablastung auch bei fahrten mit Kurzzeitkennzeichen, dann versuche das in irgendeiner Form schriftlich zubekommen.

Damit könntest du ggf. bei der BAG "vorstellig" werden.

Über eine Strafe in höhe von sprechen wir eigentlich?

MfG Günter

P.S. Leerfahrt o. beladen gewesen?

Bei Kurzzeitkennzeichen gelten besondere Vorschriften. Es darf ja zb ein Fahrzeug ohne gültige HU mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden um zb damit zur Prüfstelle zu fahren oder zur Zulassungsstelle. Von daher kann es schon sein das da auch Mauttechnisch was anders läuft. Bin auch mal gespannt wie das ganze ausgeht.

am 5. Dezember 2014 um 22:04

Relevant für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einzig und allein die Schlüsselnummer im Brief.

Die Schlüsselnummern 2.1 und 2.2 geben Rückschluss auf die Baumusterzulassung, resp. die vom Hersteller

beantragte Betriebserlaubnis.

Alle im Brief eingetragenen Änderungen sind unerheblich, weil die Änderungen dem Originalkennzeichen zugeordnet sind.

Zitat:

@chaotix schrieb am 5. Dezember 2014 um 23:04:31 Uhr:

Relevant für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einzig und allein die Schlüsselnummer im Brief.

Die Schlüsselnummern 2.1 und 2.2 geben Rückschluss auf die Baumusterzulassung, resp. die vom Hersteller

beantragte Betriebserlaubnis.

Alle im Brief eingetragenen Änderungen sind unerheblich, weil die Änderungen dem Originalkennzeichen zugeordnet sind.

Das würde ja bedeuten, das der Herr vom BAG im recht gewesen ist bezüglich des Vorwurfs des Mautprellens?

MfG Günter

Da würd ich erst mal mein Anwalt befragen.

Zitat:

@4matic Guenni schrieb am 6. Dezember 2014 um 15:37:19 Uhr:

Zitat:

@chaotix schrieb am 5. Dezember 2014 um 23:04:31 Uhr:

Relevant für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einzig und allein die Schlüsselnummer im Brief.

Die Schlüsselnummern 2.1 und 2.2 geben Rückschluss auf die Baumusterzulassung, resp. die vom Hersteller

beantragte Betriebserlaubnis.

Alle im Brief eingetragenen Änderungen sind unerheblich, weil die Änderungen dem Originalkennzeichen zugeordnet sind.

Das würde ja bedeuten, das der Herr vom BAG im recht gewesen ist bezüglich des Vorwurfs des Mautprellens?

MfG Günter

So sehe ich das dann auch.

Themenstarteram 15. Dezember 2014 um 21:03

noch nix neues...

Zitat:

@chaotix schrieb am 5. Dezember 2014 um 23:04:31 Uhr:

Relevant für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einzig und allein die Schlüsselnummer im Brief.

Die Schlüsselnummern 2.1 und 2.2 geben Rückschluss auf die Baumusterzulassung, resp. die vom Hersteller

beantragte Betriebserlaubnis.

Alle im Brief eingetragenen Änderungen sind unerheblich, weil die Änderungen dem Originalkennzeichen zugeordnet sind.

einem kennzeichen wird in deutschland schonmal gar nichts zugeordnet, nur dem fahrzeug. genau dafür gibt es die papiere.

das würde ja sonst heißen:

mein kumpel fährt mit 3er führerschein ganz legal seinen abgelasteten mercedes 1017. er meldet ihn ab, der potentielle käufer braucht für die überführung nen 2er, um dann nach wiederzulassung wieder mit dem 3er fahren zu können???

sorry, aber das kann ich so einfach nicht glauben. für mich gilt: einmal eingetragen gilt solange, bis es wieder ausgetragen wird (was genauso ein sachverständigengutachten erfordert wie das eintragen).

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