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LuR bei Autovermietungen?

Themenstarteram 15. März 2015 um 1:51

Hallo, wie beurteilt ihr folgende Situation bzgl. der LuR: Firma Autovermietung lässt regelmäßig ihre eigenen Lkws an Kunden zustellen bzw. zwischen Filialen hin- und herfahren. Dazu setzt sie sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fremdpersonal ein. Weder die eigenen Mitarbeiter noch das Fremdpersonal nutzt für die Fahrten mit den Lkws Fahrerkarten. Außerdem hat keiner der Mitarbeiter die Kennzahl 95 eingetragen.

Bei dem Fremdpersonal handelt es sich um Fahrer der Firma Autoüberführung. Diese Firma beschäftigt freiberufliche Fahrer, welche auch weder eine Fahrerkarte noch den Eintrag der Kennziffer 95 besitzen.

Das macht die Firma bundesweit und in großem Stil. Ist das nicht ein massiver und vorsätzlicher Verstoß gegen die LuR?

16 Antworten
am 15. März 2015 um 9:11

wo her hast du die info?

Themenstarteram 15. März 2015 um 19:47

Habe im Auftrag der Firma Autoüberführung Lkws zugestellt und mich mit Mitarbeitern der Firma Autoüberführung unterhalten.

am 16. März 2015 um 11:03

Zitat:

@PassatCitizen schrieb am 15. März 2015 um 02:51:49 Uhr:

... lässt regelmäßig ihre eigenen Lkws an Kunden zustellen bzw. zwischen Filialen hin- und herfahren. Dazu setzt sie sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fremdpersonal ein.

Wenn es sich um Fahrzeuge ab 3,5 t zGm handelt, sind es gewerbliche Fahrten, für die die Fahrerkarten zu stecken sind und die Lenk- und Ruhezeiten gelten. Bei Fahrzeugen ab 2,8 t sind handschriftliche Aufzeichnungen zu führen, wenn kein Tachogarf verbaut ist.

Zitat:

Außerdem hat keiner der Mitarbeiter die Kennzahl 95 eingetragen.

Hol- und Brigdienste unterliegen der Weiterbildungspflicht! Die 95 muss also vorhanden sein! Siehe auch hier Anlage 3

Zitat:

... beschäftigt freiberufliche Fahrer, welche auch weder eine Fahrerkarte noch den Eintrag der Kennziffer 95 besitzen.

Der freiberufliche Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass die Vorschriften eingehalten werden. Jedoch hat das Unternehen, das den Freiberufler beschäftigt, auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuweisen. Hier können also beide im Boot sein und zahlen.

Themenstarteram 16. März 2015 um 11:46

Vielen Dank. Ich sehe das genau so.

Zitat:

@PassatCitizen schrieb am 16. März 2015 um 12:46:46 Uhr:

Vielen Dank. Ich sehe das genau so.

Kennzahl 95 muss zwar sein, aber IMHO noch nicht bei allen Fahrern. Da gibts doch noch Übergangsfristen (Bestandsschutz). Zwar sollte mittlerweile jeder mal bei einer (beschleunigten) Grundqualifikation gewesen sein, aber es kann durchaus noch Fälle geben, die keine Quali haben und wo das ok ist. Oder sind auch die "letzten Schutzfristen" mittlerweile abgelaufen?

Mich würde mal interessieren, wie die Firma das begründet. :) Ggf. interpretieren die gewisse Ausnahmeregelungen falsch. Ich weiß nicht genau wo, aber irgendwo hab ich mal als Ausnahmeregelung das Schlagwort "Überführungsfahrt" gelesen. Gilt aber IIRC "nur" für noch nicht "erstmals in Betrieb gebrachte" Fahrzeuge. Also quasi mit roter Nummer von Benzhändler A nach Benzhändler B.

Wie hast du das denn gehandhabt? Karte gesteckt und LuR eingehalten? Rein interessehalber - nur weil alle das so machen, muss man ja nicht auch ...

Themenstarteram 17. März 2015 um 13:12

Ich habe meine Karte immer gesteckt. Bei der Firma S..T scheint aber keiner der Fahrer eine Karte zu haben.

am 26. März 2015 um 6:59

dazu ein Zitat aus einem Schreiben des BMVI an das BAG vom 13.03.2015

Zitat:

die Leitung des BMVI hat entschieden, das ab sofort Leerfahrten von Autovermietern und allgemeine Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikatinsrecht fallen sollen

am 26. März 2015 um 11:10

Zitat:

@roadheini schrieb am 26. März 2015 um 07:59:27 Uhr:

 

.....die Leitung des BMVI hat entschieden, das ab sofort Leerfahrten von Autovermietern und allgemeine Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikatinsrecht fallen sollen

Hallo das ist sicher ganz neu. Mich würde einmal interessieren, in welchem Zusammenhang diese Entscheidung getroffen wurde und ob dies auch schon zu den kontrollierenden Behörden durchgedrungen ist.

 

Dieses wurde wohl aufgrund der Tatsache, das in anderen europäischen Ländern Leerfahrten nicht unter das BKrFQG fallen getroffen.

am 26. März 2015 um 11:49

Zitat:

@roadheini schrieb am 26. März 2015 um 12:48:29 Uhr:

Dieses wurde wohl aufgrund der Tatsache, das in anderen europäischen Ländern Leerfahrten nicht unter das BKrFQG fallen getroffen.

Kannst du mir den Text zugänglich machen?

Du hast eine PN bekommen

am 26. März 2015 um 14:25

Soll das heisen, ich kann beladen von z.b. Mannheim nach Hamburg fahren und dann, ohne auf lurz zu achten, sofort wieder leer zurück, bzw. brauche für die Leerfahrt keine Karte zu stecken? Echt oder Legende?

am 26. März 2015 um 14:41

Legende, bzw. falsch interpretiert von dir.

Du musst unterscheiden zwischen Lenk- und Ruhezeiten (561/06, FPersV) und Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

Die Lenk- und Ruhezeiten gelten weiterhin.

Für Leerfahrten benötigt man aber nicht mehr die Berufskraftfahrerqualifikation/Schlüsselziffer 95 im Führerschein.

am 26. März 2015 um 14:44

Zitat:

@oure schrieb am 26. März 2015 um 15:25:46 Uhr:

Soll das heisen, ich kann beladen von z.b. Mannheim nach Hamburg fahren und dann, ohne auf lurz zu achten, sofort wieder leer zurück, bzw. brauche für die Leerfahrt keine Karte zu stecken? Echt oder Legende?

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