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Led***-Shop wird zum Jahresende geschlossen ...

Themenstarteram 22. November 2016 um 19:34

... wegen einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung von der Wettbewerbszentrale München.

das, so die Internetseite, betrifft alles was nicht der STVO entspricht. Led*** wird daher ihren Shop zum Jahresende schließen.

Hyper*** soll ebenso die Abmahnung erhalten haben.

Auch dort gibt es nix mehr zu kaufen was nicht der STVO entspricht.

War eine Frage der Zeit, weil die Flakscheinwerfer für Kennzeichenbeleuchtung die Straße ausleuchten anstatt das Kennzeichen beleuchten und Standleuchten sowas von blau und punktuell daher kamen dass das irgendwann irgendjemand auffallen muss ...

Habe überlegt wo man das posten sollte, hab mich für hier entschieden, weil ich ferner das für eine durchaus wichtige Information halte.

Nun aber bloß nicht wieder einen Glaubenskrieg starten ... Ich selber hab in meinem kalb vorne das Spiegelei-Glühobst gegen LED getauscht ... Unterschied keiner, Fehlermeldung keine ... Straßenwacht hat das nicht mal gemerkt bei einer Kontrolle ob mein Warndreieck und das Verbandskästchen in Ordnung sind ...

Beste Antwort im Thema

Können die nur illegales Zubehör verkaufen? Dann ist Schließen wohl die beste alle Lösungen.

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Zitat:

@GVV_fite schrieb am 22. November 2016 um 23:27:47 Uhr:

Die Executive mit voller Macht.....;

Genau das. Wer die Legislative meint, eigenmächtig ignorieren zu dürfen, kriegt es nun mal über kurz oder lang mit der Exekutive zu tun.

Gesetze sind nur Vorschläge... Man muss sie gar nicht beachten.

Bei der letzten HU erzählte mir der Prüfer, ein Kunde war kurz vorher da, der hatte die billigen LEDs aus der Bucht gekauft und eingesetzt. Er fährt eh nur in der Stadt und meist nur am Tag. Da braucht er kein helles Licht und die LEDs sehen eben geil aus. Der Prüfer soll sich mal nicht so haben. :D

MfG

Wenn ich das hier so lese, bekomme ich den Eindruck, daß sich hier bei MT überwiegend gesetzestreue und regelkonforme Autofahrer tummeln.

...kennen nach eigener Aussage weder die Shops, noch die angebotenen Waren, aber hier ganz vorne mit dabei - albern!

Wäre interessant zu recherchieren, ob der eine oder andere Verfechter der harten Vorgehensweise vielleicht schon mal Interesse oder Fragen zu einer Blitzer-App gestellt hat.

Zitat:

@Guido_K schrieb am 23. November 2016 um 07:51:34 Uhr:

Wäre interessant zu recherchieren, ob der eine oder andere Verfechter der harten Vorgehensweise vielleicht schon mal Interesse oder Fragen zu einer Blitzer-App gestellt hat.

Kann man da jetzt Blender als Gefahrstelle melden?? :D

Gruß Metalhead

Zitat:

@Johnes schrieb am 22. November 2016 um 22:26:14 Uhr:

Übrigens: Ich weiß aus zuverlässiger Quelle, das es auch bald den Autofahrern an den Kragen gehen wird. Es sind Bundesweite Aktionen in Planung, die es nur auf die Kontrolle der Beleuchtung abgesehen hat. Da wird es viele Anzeigen hageln. Bei uns gab es solche Aktionen schon ab und an. Dabei wurden dutzende erwischt.

Soso... "Anzeigen". Interessant. Welche Straftat wird denn angezeigt wenn ich mit unzulässiger Beleuchtung unterwegs bin? *lach*

Es handelt sich hier um Verstöße gegen § 49a StVZO die mit folgenden Bußgeldern belegt sind:

TBNR Tatbestand Strafe (€)

349130 Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen. 5€

349136 Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen. 20€

Also einfach mal die Kirche im Dorf lassen. Danke ;)

Da fehlt noch fahren ohne gültige BE und eingeschränktem Versicherungsschutz!

Anzeige ist Anzeige! Egal ob Ordnungswidrigkeitsanzeige oder Strafanzeige... Schau dir mal an, was Anzeige bedeutet. Hat ne andere Bedeutung als verurteilt und eingekerkert.

MfG

Zitat:

@Johnes schrieb am 23. November 2016 um 11:17:34 Uhr:

Da fehlt noch fahren ohne gültige BE und eingeschränktem Versicherungsschutz!

Immer dieses Halbwissen. Die Betriebserlaubnis erlischt wenn

-die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart verändert wird

-eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist

-das Abgas- oder Geräuschverhalten sich verschlechtert

Welcher der drei Punkte trifft denn zu wenn ein böser Autofahrer seine Glühlampensoffitte gegen eine LED wechselt?

Wobei auch nicht alles was LED heißt automatisch illegal ist. Ich habe bei meinem Fahrzeug auch eine LED-Kennzeichenbeleuchtung (also die ganze Einheit) nachgerüstet, mit E-Zeichen und damit völlig legal.

Zitat:

Anzeige ist Anzeige! Egal ob Ordnungswidrigkeitsanzeige oder Strafanzeige... Schau dir mal an, was Anzeige bedeutet.

Unter "Anzeige" wird in aller Regel eine Strafanzeige verstanden. Und bei einer Polizeikontrolle vor Ort wird die Ordnungswidrigkeit direkt sanktioniert, d.h. Du darfst eine (geringe) Strafe zahlen.

Zitat:

@Johnes schrieb am 23. November 2016 um 11:17:34 Uhr:

Da fehlt noch fahren ohne gültige BE und eingeschränktem Versicherungsschutz!

Anzeige ist Anzeige! Egal ob Ordnungswidrigkeitsanzeige oder Strafanzeige... Schau dir mal an, was Anzeige bedeutet. Hat ne andere Bedeutung als verurteilt und eingekerkert.

MfG

Ja, wenn man schuldhaft an einen Unfall beteiligt ist und sieht, dass der Geschädigte derart Lichter verbaut hat, wo die BE erloschen ist, kommt man fein raus aus der Sache. :D

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 23. November 2016 um 12:58:06 Uhr:

Ja, wenn man schuldhaft an einen Unfall beteiligt ist und sieht, dass der Geschädigte derart Lichter verbaut hat, wo die BE erloschen ist, kommt man fein raus aus der Sache. :D

Na dann probier das doch mal aus. Fahr jemandem hinten drauf der illegale LED-Frontscheinwerfer hat und erzähle uns wie Du da "fein rausgekommen" bist.

So etwas ist strafbar, absichtlich einen Unfall zu verursachen, dass dürfte Dir ja wohl bekannt sein, oder ?

Auf jedem Fall ist seine BE erloschen und somit darf er sich nicht in dem Straßenverkehr bewegen. Und dazu kommt noch, fahren ohne Versicherungsschutz.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 23. November 2016 um 13:08:47 Uhr:

Auf jedem Fall ist seine BE erloschen und somit darf er sich nicht in dem Straßenverkehr bewegen. Und dazu kommt noch, fahren ohne Versicherungsschutz.

Das ist völlig korrekt, die Frage ist aber: Was ändert das an der Schuldfrage?

Natürlich kann die Ordnungswidrigkeit, die der Geschädigte begangen hat, ebenfalls geahndet werden, sie ist aber (im genannten Beispiel) irrelevant im Sinne der Schuldfrage (am Auffahrunfall bist immer noch Du schuldig) und schützt Dich auch nicht vor Ansprüchen durch den Geschädigten.

Wäre das anders, käme es ja schon heute zu der schizophrenen Situation dass ich als "Opfer" eines Auffahrunfalls eine Teilschuld bekäme weil z.B. meine vordere Standlichtbirne defekt ist :rolleyes:

Anders sieht es natürlich aus wenn die unzulässige Modifikation ursächlich für den Unfall ist, z.B. wenn ich mit einem illegalen Xenon-Umbau jemanden blende und es kommt zur Kollision, oder wenn ich mit ausgefallenen Bremsleuchten unterwegs bin und mir rauscht einer drauf.

Die Abmahner werden sich wohl auf §23 StVG berufen.

§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

Es gibt sowohl Strafanzeige wie Ordnungswidrigkeitsanzeige.

Ordnungswidrigkeiten werden i.d.R mit einem Bußgeld geahndet, geringfügige Ordnungswidrigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen (Belehrung, Einsicht u.ä.) mit einer Verwarnung geahndet werden. In einigen Bundesländern kann das Verwarnungsgeld gleich an Ort und Stelle gezahlt werden.

Soweit im Ordnungswidrigkeitengesetz nicht anders bestimmt, gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften wie im Strafverfahren (§46 Owig). Gibt da nur wenige Ausnahmen.

Einen Durchsuchungsbeschluß braucht es für die geschilderte Story oben nicht.

Durchsuchung an sich wäre aber bei Gefahr im Verzuge auch kein Problem. Das wird dann noch an Ort und Stelle notfalls mit unmittelbarem Zwang so durchgesetzt. Bei aktivem Widerstand käme dann noch ein Strafverfahren wg. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, ev. noch Beleidigung, Körperverletzung usw. hinzu.

Ich hoffe niemand von Euch ist so dumm und lässt es wg. so einer Lappalie drauf ankommen.

Zitat:

@jw61 schrieb am 23. November 2016 um 13:37:08 Uhr:

Ich hoffe niemand von Euch ist so dumm und lässt es wg. so einer Lappalie drauf ankommen.

Ich will sowas natürlich nicht schön- oder kleinreden, aber man sollte bei solchen Themen schon versuchen nüchtern und sachlich zu bleiben. Ein Arbeitskollege von mir wurde tatsächlich mal mit LED-Soffitten in der Kennzeichenleuchte erwischt, es gab die bereits erwähnten 20 Euro, er hat das Fahrzeug nochmal bei der Polizei vorgeführt und der Käse war gegessen. Deshalb sage ich ja, einfach mal die Kirche im Dorf lassen ;)

Zitat:

@touranfaq schrieb am 23. November 2016 um 13:25:42 Uhr:

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 23. November 2016 um 13:08:47 Uhr:

Auf jedem Fall ist seine BE erloschen und somit darf er sich nicht in dem Straßenverkehr bewegen. Und dazu kommt noch, fahren ohne Versicherungsschutz.

Das ist völlig korrekt, die Frage ist aber: Was ändert das an der Schuldfrage?

Natürlich kann die Ordnungswidrigkeit, die der Geschädigte begangen hat, ebenfalls geahndet werden, sie ist aber (im genannten Beispiel) irrelevant im Sinne der Schuldfrage (am Auffahrunfall bist immer noch Du schuldig) und schützt Dich auch nicht vor Ansprüchen durch den Geschädigten.

Wäre das anders, käme es ja schon heute zu der schizophrenen Situation dass ich als "Opfer" eines Auffahrunfalls eine Teilschuld bekäme weil z.B. meine vordere Standlichtbirne defekt ist :rolleyes:

Anders sieht es natürlich aus wenn die unzulässige Modifikation ursächlich für den Unfall ist, z.B. wenn ich mit einem illegalen Xenon-Umbau jemanden blende und es kommt zur Kollision, oder wenn ich mit ausgefallenen Bremsleuchten unterwegs bin und mir rauscht einer drauf.

Gar nichts, nur hätte dann der Gegener sich mit seinem KFZ auf die öffentliche Straße befahren dürfen.

Wäre der Unfall gar nicht passiert.

Nennt sich wohl wiederrechtliche Nutzung oder so.

Bin mir nicht sicher, ob dann mein Versicherer den Schaden zahlt, da Straftat.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 23. November 2016 um 13:45:41 Uhr:

Nennt sich wohl wiederrechtliche Nutzung oder so.

Bin mir nicht sicher, ob dann mein Versicherer den Schaden zahlt, da Straftat.

...das ist immer das Problem mit den Rechtsmythen die durch die Welt geistern. Mal ein ganz krasses Beispiel, damit Du das Problem verstehst:

Jemand klaut dein Auto (sprich er begeht eine Straftat). Du erwischst ihn dabei und erschießt ihn. Kommst Du jetzt straffrei davon, weil der andere parallel eine andere Straftat verübt hat? :rolleyes:

Bei einem Autounfall ergeben sich Schadenersatzansprüche aus § 823 BGB. Wenn Du einen Unfall verursachst und dadurch jemand (oder dessen Eigentum) zu Schaden kommt, musst Du diesen Schaden ersetzen. Punkt. Dabei ist völlig unerheblich, ob der andere gerade in der Nase gepopelt oder ohne Betriebserlaubnis unterwegs war.

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