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L200 als PKW eingetragen?

Mitsubishi L200 4 (KAOT)
Themenstarteram 10. April 2013 um 11:48

"SORRY" :eek: bin ins falsche Forum gelandet .....

Hallo, :)

ich habe eine Frage:

Hat jemand von Euch den Mitsubishi L200 (DOKA, Ez.2008) in den Papieren als PKW eingetragen?

Wenn ja würde ich mich über eine Kopie des Fahrzeugscheins freuen, um beim TÜV "vorstellig" zu werden.

:cool:

Ich habe 9/2012 einen L200 2.5 D-ID gekauft mit Laderaumdeckel, DOKA (also zwei vollständige Sitzreihen) um hauptsächlich Pferdeanhänger zu ziehen ..... oder Wohnwagen oder privat mal Steine oder Baustoffe, Möbel, hin und her zu fahren, .....

Laut STVG ist dies aber an Sonntagen und in der Ferienzeit (Ferienreiseverordnung) mit einem LKW (so ist mein L200 in den Papieren eingetragen) nicht erlaubt. (Es gibt zwar eine allgemeine Ausnahme für Sport und Freizeitanhänger - dies ist aber bundesweit nicht einheitliche geregelt - laut Straßenverkehrsamt GM für NRW erlaubt.....aber immer wieder erst die Route zu planen, durch welche Bundesländer man fährt - oder ganz zu schweigen vom Ausland .... :( ) :confused:

Seht Ihr eine einfache Möglichkeit den Wagen als PKW eingetragen zu bekommen.

Wäre für jeden Tipp oder Unterlagen dankbar!!!! :D

Ärgerlich ist dabei - wobei dass eine nichts mit dem anderen zu tun hat - dass der L200 (obwohl LKW eingetragen) als PKW besteuert wird..... aber das ist nur das kleinere Übel. :rolleyes:

Wenn das nicht möglich ist, wäre es dann interessant ob man den Wagen zumindest steuerlich als LKW laufen lassen kann - damit wäre zwar mein Anhänger-Problem nicht gelöst - aber wenigstens finanziell ganz OK!

Im voraus schon einmal danke für eure Hilfe!!!

:)

Gruß

Andi

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22 Antworten
am 10. April 2013 um 12:06

Frag mal hier: L200 Doppelkab. Eintragung als PKW möglich ?

Zitat:

Original geschrieben von Andi671

"SORRY" :eek: bin ins falsche Forum gelandet .....

Kein Problem, ist ja verschiebbar ;).

Themenstarteram 11. April 2013 um 9:31

Na, jetzt bin ich ja richtig ..... :D

am 11. April 2013 um 11:21

Mach dich mal schlau.....aber so viel ich weiß, gilt diese Verordnung für gewerblichen Güterkraftverkehr und auch dann erst ab 3,5to zul. Ges.-Gew. des Zugfahrzeuges.

Wenn das für alle LKW-Eingetragenen so gelten würde, dürfte man z.B. mit einem VW T4 Transporter auch nicht fahren.......währe schon komisch das ganze.

Davon mal abgesehen, was sonst noch auf deutschen Straßen als LKW-Zugelassen rumfährt.....ich denke da an die alten Golf 2 von der Post etc....

Themenstarteram 11. April 2013 um 19:24

Zitat:

Original geschrieben von kruemeldriver

Mach dich mal schlau.....aber so viel ich weiß, gilt diese Verordnung für gewerblichen Güterkraftverkehr und auch dann erst ab 3,5to zul. Ges.-Gew. des Zugfahrzeuges.

Wenn das für alle LKW-Eingetragenen so gelten würde, dürfte man z.B. mit einem VW T4 Transporter auch nicht fahren.......währe schon komisch das ganze.

Davon mal abgesehen, was sonst noch auf deutschen Straßen als LKW-Zugelassen rumfährt.....ich denke da an die alten Golf 2 von der Post etc....

Das ist ja mein Problem, dass ich mich schlau gemacht habe..... :(

Das Sonntagsfahrverbot und die Ferienreiseverordnung gilt für LKW über 7,5 Tonnen (also Solo) und LKW (ohne Gewichtsangabe) mit Anhänger .....

Habe schon verschiedene Ämter angerufen - für NRW und einige andere Bundesländer gibt es Ausnahmen für Sport- /Freizeitanhänger .... aber willst du immer, wenn du mit einem Anhänger unterwegs bist erst schauen müssen durch welche Bundesländer du fahren darfst - und ganz zu schweigen vom Ausland......

Von daher nochmal die Bitte - schaut doch mal in eure Papiere ob der L200 (ab 2006, DOKA, 136PS) als PKW oder LKW eingetragen wurde ..... eine Kopie eines Fahrzeugbriefes würde mir und hoffentlich auch dem TÜV ausreichen!

:) Danke

Andi

am 11. April 2013 um 19:28

Das gilt nur für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Privat kannste auch mit nem 40 Tonner durch die Gegend schaukeln.

Druck dir das hier aus: http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf, markiere Punkt 1.6 und zeige es bei einer Kontrolle den Beamten.

Die kennen auch nicht alle Beschlüsse.

Themenstarteram 11. April 2013 um 19:52

Zitat:

Original geschrieben von Peter_V6

Das gilt nur für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Privat kannste auch mit nem 40 Tonner durch die Gegend schaukeln.

Druck dir das hier aus: http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf, markiere Punkt 1.6 und zeige es bei einer Kontrolle den Beamten.

Die kennen auch nicht alle Beschlüsse.

Danke für deine Hilfe!!! Aber dieses Schreiben kenne ich schon und habe mich darauf oben im Text bezogen - und wie bereits erwähnt haben EINIGE Bundesländer diese Empfehlung auch übernommen .... aber halt nur einige und dies gilt NUR für Freizeit- und Sportanhänger.

Und das ich Privat mit einem 40 Tonner an Sonntagen durch die Gegend fahren darf ist nach meiner Erkenntnis falsch - zumindest sehe ich da keine Auslegungsmöglichkeit der STVO - aber vielleicht hast du Gesetzestexte die mich eines besseren belehren???? Das wäre toll!!!!!

Trotzdem nochmals Danke für deine Bemühung!!! :D

Andi

 

STVO §30 : (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Also, wie gesagt LKW über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter LKW (ohne irgendeine Gewichtsangabe)

Der ähnliche Text trifft auf die Ferienreiseverordnung zu!

Und die STVO bezieht sich hier nicht auf gewerblichen oder privaten Kraftverkehr sondern auf LKW im Allgemeinen (also alle Kraftfahrzeuge die im Fahrzeugschein LKW stehen haben) - Ausnahmen Stellen natürlich die SonderKFZ, z.B. Wohnmobile da - aber diese sind nun mal KEINE LKW im rechtlichen Sinne, sondern SonderKFZ ......!

am 11. April 2013 um 20:33

Fahr zu deinem Mitsubishi Händler

Da gibt es im bereich Homologation ein Gutachten dafür!

 

mfg CB5GTI

am 12. April 2013 um 8:15

ZITAT:

STVO §30 : (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

 

Da möchte ich aber sagen, das, wie so oft in unseren Gesetztestexten, mal wieder sehr undurchsichtig geschrieben wurde.

Das mit den Anhängern würde ich auch auf LKW ab 7,5to beziehen.

Das ich allerdings privat mit einem 40Tonner spazieren fahren kann, möchte ich so nicht unterschreiben.

Wird da sicher auch schwierig der Rennleitung zu erklären bzw. zu beweisen, warum ich Sonntag Mittag mit nem Sattelzug durch die Sadt gurke. :D Außer, ich habe ein "H-Kennzeichen" drauf.......aber das ist ein anderes Thema.

Aber ich denke, alles, was unter der 7,5to Marke ist, wird nicht als "LKW" in dem Sinne interpretiert.

Wenn doch, dann dürfte ja niemand mehr am Sonntag seinen Umzug mit nem Sprinter oder ähnlichem Machen.

In Bezug auf Anhänger (auch an deinem L200) möchte ich meinen, das generell alles, was unter der 7.5to Marke ist und privat genutzt wird, fahren darf. Die 3,5to, die ich schrieb, waren eine Vermutung. So langsam kennt sich da keiner mehr aus.......nichtmal die Rennleitung.

Ich hab auch den großen LKW-Schein (C/CE) könnte mich aber nicht daran erinnern, das es sowas in die Richtung mal geheißen hat.

Hi,

nein nein das ist schon korrekt so.

Der L200 mit LKW Zulassung, fällt mit Anhänger unter das Sonntagsfahrverbot! Ohne Anhänger darf er natürlich fahren.

Dazu gab es auch schon diverse fälle die durch die presse gegangen sind. Ich erinnere mich an eine Familie die einen T3 Doka als LKW zugelassen hatte (war damals noch entsprechend billiger) und die haben einen Wohnwagen gezogen. Gab dann ne strafe wegen verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot.

Gruß Tobias

am 13. April 2013 um 9:54

Typisch deutsches Sinnlos-Gesetz. :confused:

Ich weiß jetzt nicht, was Du mit einer Kopie von einem anderen Fahzeug anfangen willst. Erstens ist eine Kopie sowieso kein amtliches Dokument, da kannste Dir genausogut selber die Fahrzeugpapiere malen, zweitens ist die Fahrgestellnummer ja auch eine andere in den Papieren, wenn nicht zum Fahrzeug dazugehörig.

 

Streng genommen kann man eine Kopie sogar als Dokumentenfälschung ahnden.

am 13. April 2013 um 22:14

Zitat:

Original geschrieben von peter_pott

Ich weiß jetzt nicht, was Du mit einer Kopie von einem anderen Fahzeug anfangen willst. Erstens ist eine Kopie sowieso kein amtliches Dokument, da kannste Dir genausogut selber die Fahrzeugpapiere malen, zweitens ist die Fahrgestellnummer ja auch eine andere in den Papieren, wenn nicht zum Fahrzeug dazugehörig.

 

Streng genommen kann man eine Kopie sogar als Dokumentenfälschung ahnden.

nein es ist eine Kopie, erst beglaubigt wird sie zum Dokument.

Aber auch wenn rechtlich anfechtbar ist die Kopie wohl auch hauptsächlich zum Überzeugen der Sachbearbeiter. Dadran sieht er das es schon Fahrzeuge gibt die das so haben.

Natürlich kann man das auch "faken" und dem Sachbearbeiter hinlegen, nur wenn die Rechtliche Grundlage fehlt wird er es eh anzweifeln. Wäre aber nicht bestandteil der Dokumentenfälschung.

Hi,

kopien von Dokumenten oder Fahrzeugpapieren können einem das Leben deim Tüv wirklich erleichtern. Kriminell wird es nur wenn man versucht Kopien als Dokumente auszugeben ;):rolleyes:

Ich sehe hier aber überhaupt kein Problem,sreuerlich wird der Wagen eh als PKw eingestuft weil er gewisse Rahmenbedinungen wohl nicht einhält. (Ladefläche zu klein)

Es sollte kein großes Problem sein die Zulassung auf PKW zu ändern. Wie hier schon geschrieben wirde gibt es evtl. auch ein offizielles papier dazu von Mitsubishi.

gruß Tobias

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