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kürzere Federn = Felgen eintragen lassen trotz ABE?

Themenstarteram 4. Februar 2015 um 19:39

Hi Leute.

Der Vorbesitzer hat bei meinem Golf 19" Felgen und kürzere Federn verbaut. Diese beiden Veränderungen stehen im Fahrzeugschein. Jetzt möchte ich aber die Felgen gegen 18" oder 17" wechseln.

Laut CoC sind maximal 17" 225/45R17 Winter- sowie Sommerräder erlaubt.

Meine Fragen:

1. Müsste ich meine Winterräder (aktuell 225/45 R17 M+S ) eintragen lassen (obwohl laut CoC noch gerade zulässig) , da in der ABE steht:

"A04: Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch

keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird

gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen,

so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu

beurteilen."

2. oder muss ich nur Felgen, die nicht in der CoC stehen einzeln abnehmen lassen - obwohl in der ABE mein Wagen steht (da ich veränderungen am Fahrwerk habe)?

3. könnte ich mit Serienfedern und Felgen mit ABE alles eintragungsfrei handeln?

Vielen Dank!

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21 Antworten

Der Gesetzgeber geht von EINER Veränderung aus, die an einem serienmäßigem Fzg. vorgenommen wird. Zur Abnahme per ABE wird demnach ein unverändertes Fzg vorgeführt und darauf dann die ABE ausgestellt, die dann Gültigkeit hat, solange immer ein unverbasteltes Auto im Werksauslieferungszustand handelt. Theoretisch müsste man mit einem anderen Auspuffendtopf, der eine ABE hat, vorfahren, um dann die Gültigkeit der ABE der Rad-Reifenkombination bestätigen zu lassen. Umgedreht auch. Wird in der Praxis oft verpennt, teils aus Unwissenheit.

Denkt man eine Weile nach, logisch, es gibt ja tausende Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Tuningteile untereinander an einem Fahrzeug, die kein Prüfer von vornherein alle besichtigen kann. Darum dann Einzelabnahmen.

Entscheidend hier ist, was in den Auflagen zu den Tieferlegungsfedern steht.

Es gibt nämlich Federn, in deren Gutachten steht sowas in der Art, dass etwaige Auflagen zu Fahrwerksänderungen bei Sonderrädern denen der Serienfedern entspricht.

Bei den Tieferlegungsfedern bei unserem Omega steht sowas auch drin, dass bei Sonderrädern die Forderung nach einer gesonderten Beurteilung ggf. zu erfolgen hat.

Diese Formulierung ist so wachsweich, dass selbst der TÜVler keine Veranlassung sah, die Kombination einzutragen.

Ob es ein Polizist auch so sieht, ist so 'ne Sache. Um Zweifeln aus dem Weg zu gehen, hat der Prüfer mir empfohlen, die Kombi eintragen zu lassen.

Ich hab's dann gelassen und es gab auch bei folgenden HUs nie Probleme. Hätte ich 'nen Mängelschein bekommen, hätte 'ne Änderungsabnahme gereicht. Ich hatte aber KEINE Serienfelgen.

Bei Serienfelgen (WR fahr ich auf Serienalus) hat aber die Eintragung der Tieferlegungsfedern gereicht, solange die Felgen in der Fahrzeug-ABE oder aktuell in der COC aufgeführt sind. Zu Serienfelgen gibt es ja kein Gutachten o.ä.

 

Gruß

Dazu müsste man sehen, was im Gutachten des Fahrwerks/Federn stand.

Ich gehe davon aus, dass Fahrwerk und 19-Zöller getrennt von einander eintragungsfähig sind...

Davon ausgegangen, sind alles Rad-Reifenkombis in der CoC auch weiterhin mit den eingetragenen Federn zulässig.

Zitat:

sind alles Rad-Reifenkombis in der CoC auch weiterhin mit den eingetragenen Federn zulässig.

Allerdings nur, wenns auch im Federngutachten steht.

Da der TE dauernd was von ABE schreibt, hat er keine von VW für seinen Golf zugelassene VW-Rad-/Reifenkombination.

Also: Gilt nicht die COC sondern ausschließlich des Radgutachten.

Übrigens: Eine ABE hat nix mit TÜV-frei zu tun, da die ABE nur für das Rad als Rad gilt.

In einer ABE steht auch nichts von Fahrzeugen.

Ob oder ob keine Abnahme steht unter den Auflagen des fahrzeugspezifischen »Gutachtens zur ABE«.

genau so meinte ich das:

Im Gutachten der Federn ist auf die serienmäßige Radreifenkombi hingewiesen worden (A04 des Gutachtens). In diesem Fall ist eben alles ohne weiteren Eintrag fahrbar, was in der CoC aufgeführt ist (TE macht darüber klare Aussage)...

Themenstarteram 5. Februar 2015 um 10:55

Hi

danke für die Antworten.

Habe das ABE angehängft, denke mal die Seite 6 ist entscheidend.

Serienräder (nach CoC) darf ich fahren.

Andere nur, wenn ich die Auflagen beachte. Aber die Auflagen der Felgen sind doch, das das Serienfahrwerk vorhanden ist. :) :confused::confused:

 

Eine Frage noch zu Seite 9: Berichtigung der Fahrzeugpapiere

-> müssen die Federn nicht sofort eingetragen werden sondern wenn "man mal wieder bei den Behörden ist", zB zum Ummelden?

Vielen Dank!

Felix

Es handelt sich um die A04 des Radgutachtens.

Was im Federngutachten steht hat der TE nicht verraten.

Themenstarteram 5. Februar 2015 um 11:05

Hallo,

hier noch die Felgen.

Viele Grüße

Sorry, du hast Recht!

Hab ich falsch zugeordnet...

Zitat:

Habe das ABE angehängft, denke mal die Seite 6 ist entscheidend.

Das ist keine ABE, sondern ein Teilegutachten.

Nicht Seite 6 sondern Seite 1 ist entscheidend.

0.     Hinweise für den Fahrzeughalter

Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme:

Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden !

Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage des vorliegenden Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.

 

Zitat:

Eine Frage noch zu Seite 9: Berichtigung der Fahrzeugpapiere

-> müssen die Federn nicht sofort eingetragen werden sondern wenn man mal wieder bei den Behörden ist, zB zum Ummelden?

Ja.

Bedeutet für dich, falls du keine [TÜV]-Abnahmebescheinigung für die Federn in Verbindung mit deinen 17" Rädern hast, ist die Betriebserlaubnis deines Wagens erloschen.

Zitat:

@klosp schrieb am 5. Februar 2015 um 12:05:48 Uhr:

Hallo,

hier noch die Felgen.

Viele Grüße

Unter "VII Zusammenfassung" steht's: Wenn etwas am Fahrwerk nicht dem Original entspricht, gilt diese ABE nicht als eintragungsfrei, sondern dient dem PI als Unterlage zur Eintragung nach §19(3)...

Themenstarteram 5. Februar 2015 um 17:08

Zitat:

@burbaner schrieb am 5. Februar 2015 um 12:16:32 Uhr:

 

Unter "VII Zusammenfassung" steht's: Wenn etwas am Fahrwerk nicht dem Original entspricht, gilt diese ABE nicht als eintragungsfrei, sondern dient dem PI als Unterlage zur Eintragung nach §19(3)...

ok danke.

wollte eh die WR wechseln auf orginale, da diese bschädigt sind + Profil nur noch genau 4mm rundum ist.

die 19" sind ja mit den kurzen Federn beim tüv vorgeführt worden.

Zitat:

wollte eh die WR wechseln auf orginale

Was verstehst du nicht am FedernTeilegutachten?

Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme:

Gilt für alle Räder.

Themenstarteram 5. Februar 2015 um 23:13

Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 5. Februar 2015 um 18:54:27 Uhr:

 

Gilt für alle Räder.

ne, also die Federn sind doch eingetragen. es geht doch nur um neue Winterfelgen, orginale VW felgen.

so steht es doch bei den Federn, oder? ;)

 

Serien-Rad/Reifen-Kombinationen

Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung aller serienmäßigen

Rad-/Reifenkombinationen

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