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Kritische Situation bei Spurwechsel auf dreispurigen Fahrbahnen

Themenstarteram 8. Juni 2016 um 16:23

Ich habe mal eine Frage an die Experten, nachdem ich heute eine solche Situation hatte, die dank der guten Reaktion beider Verkehrsteilnehmer ohne Folgen blieb:

Folgende Situation:

Drei Fahrspuren in einer Fahrtrichtung, Fahrzeug A fährt auf dem linken Fahrstreifen und Fahrzeug B (parallel) auf dem rechten Fahrstreifen. Beide Fahrzeuge wechseln verkehrsbedingt zeitgleich die Spur, Fahrzeug A nach rechts auf die mittlere Fahrspur, Fahrzeug B nach links auf die mittlere Fahrspur.

Sollte es in einem solchen Fall zur Berührung beider Fahrzeuge kommen und damit zu einem Unfall, wie wäre hier die Schuldfrage?

Vielen Dank und herzliche Grüße

Der Chaosmanager

Beste Antwort im Thema

Dann haben beide ein Problem:

Zitat:

§ 7 StVO

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

Da würde man sich den Schaden wohl teilen müssen.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@uhu110 schrieb am 9. Juni 2016 um 00:37:55 Uhr:

Hallo, Ostelch,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 9. Juni 2016 um 00:37:55 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 8. Juni 2016 um 18:29:19 Uhr:

Dann haben beide ein Problem:

Zitat:

@uhu110 schrieb am 9. Juni 2016 um 00:37:55 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 8. Juni 2016 um 18:29:19 Uhr:

 

Da würde man sich den Schaden wohl teilen müssen.

Grüße vom Ostelch

vom Grundsatz her liegst Du schon ganz richtig.

Hier ist allerdings nicht der § 7, sondern § 5 StVO einschlägig, denn es handelt sich hier in aller Regel um Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit einem beginnenden bzw. beendeten Überholmanöver.

Lässt sich die Schuldfrage nicht eindeutig klären, werden beide Fahrzeuglenker zur Anzeige gebracht und die Bußgeldstelle oder ggf. der Richter klären dann, ob beide zahlen müssen und wie viel sie zu zahlen haben.

Dazu kommt dann zusätzlich noch die zivilrechtliche Seite, die ja schon genannt wurde und in dieser wird ebenfalls geklärt, wer welchen Schaden zu zahlen hat (Quotelung).

Viele Grüße,

Uhu110

Ob das "in aller Regel" so ist, weiß ich nicht, ob es hier konkret so war, auch nicht. Warum die beiden Fahreuge jeweil sdie Fahrspur wechseln wollten, schrieb der TE nicht. Fahrstreifenwechsel kann es nicht nur anläßlich von Überholmanövern geben, sonst wäre § 7 (5) wohl überflüssig. Da im Beispielfall des TE die betreffenden Fahrzeuge im Verhältnis zueinander weder Überholender noch Überholter waren, erscheint mir die Anwendung des § 7 (5) hier naheliegender.

Grüße vom Ostelch

Hallo, Ostelch,

Zitat:

@Ostelch schrieb am 9. Juni 2016 um 10:57:17 Uhr:

 

Fahrstreifenwechsel kann es nicht nur anläßlich von Überholmanövern geben, sonst wäre § 7 (5) wohl überflüssig. Da im Beispielfall des TE die betreffenden Fahrzeuge im Verhältnis zueinander weder Überholender noch Überholter waren, erscheint mir die Anwendung des § 7 (5) hier naheliegender.

das stimmt so nicht ganz.

Einen Fahrstreifenwechsel nach § 7 StVO hast Du auf der Autobahn, wenn Du z. B. an einem Autobahnkreuz nach rechts auf die Überleitungsspur zur anderen Autobahn wechselst oder wenn Du ohne irgendeine Überholabsicht den Fahrstreifen wechselst.

Wurde dagegen vorher ein anderes Fahrzeug überholt und man will wieder nach rechts wechseln, bzw. schert man nach links aus, um ein weiter vorne fahrendes Fahrzeug zu überholen, haben wir den § 5 StVO als maßgebenden §§.

Im vorliegenden Fall würde es sich nur dann um einen Verstoß nach § 7 StVO handeln, wenn der nach rechts wechselnde zuvor tatsächlich kein anderes Fahrzeug überholt hat (dabei ist es egal, ob er schon die ganze Zeit auf dem linken FS war und an etlichen Fahrzeugen vorbeigefahren ist oder ob er nur wegen eines einzigen PKW nach links zum Überholen ausgeschert ist) und ebenso müsste der nach links wechselnde ohne jegliche Überholabsicht nach links wechseln, also auch nicht 100 m weiter vor sich ein langsamer fahrendes Fahrzeug vor sich haben.

Sollte es dann tatsächlich zutreffen, dass beide nicht überholt haben, bzw. überholen wollten, hätten wir zusätzlich von beiden ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. :cool:

Viele Grüße,

Nachteule

Zitat:

@uhu110 schrieb am 9. Juni 2016 um 11:28:26 Uhr:

Hallo, Ostelch,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 9. Juni 2016 um 11:28:26 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 9. Juni 2016 um 10:57:17 Uhr:

 

Fahrstreifenwechsel kann es nicht nur anläßlich von Überholmanövern geben, sonst wäre § 7 (5) wohl überflüssig. Da im Beispielfall des TE die betreffenden Fahrzeuge im Verhältnis zueinander weder Überholender noch Überholter waren, erscheint mir die Anwendung des § 7 (5) hier naheliegender.

das stimmt so nicht ganz.

Einen Fahrstreifenwechsel nach § 7 StVO hast Du auf der Autobahn, wenn Du z. B. an einem Autobahnkreuz nach rechts auf die Überleitungsspur zur anderen Autobahn wechselst oder wenn Du ohne irgendeine Überholabsicht den Fahrstreifen wechselst.

Wurde dagegen vorher ein anderes Fahrzeug überholt und man will wieder nach rechts wechseln, bzw. schert man nach links aus, um ein weiter vorne fahrendes Fahrzeug zu überholen, haben wir den § 5 StVO als maßgebenden §§.

Im vorliegenden Fall würde es sich nur dann um einen Verstoß nach § 7 StVO handeln, wenn der nach rechts wechselnde zuvor tatsächlich kein anderes Fahrzeug überholt hat (dabei ist es egal, ob er schon die ganze Zeit auf dem linken FS war und an etlichen Fahrzeugen vorbeigefahren ist oder ob er nur wegen eines einzigen PKW nach links zum Überholen ausgeschert ist) und ebenso müsste der nach links wechselnde ohne jegliche Überholabsicht nach links wechseln, also auch nicht 100 m weiter vor sich ein langsamer fahrendes Fahrzeug vor sich haben.

Sollte es dann tatsächlich zutreffen, dass beide nicht überholt haben, bzw. überholen wollten, hätten wir zusätzlich von beiden ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. :cool:

Viele Grüße,

Nachteule

Im vorliegenden Fall hat der TE nichts von Spurwechseln wegen Überholmanövern geschrieben, sondern von Spurwechseln allgemein. Zudem gibt es im § 5 keine Regelung, wie sich der nach dem Überholen wieder einordnende zu verhalten hat. Da hilft dann wohl nur ein Blick in § 7 (5). IN jedem Fall haben sich die Fahrer so zu verhalten, dass beim Ausscheren und Einordnen (Spurwechseln) eine Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Sorgfaltsanforderungen sind in beiden Fällen gleich hoch.

Grüße vom Ostelch

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