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Kfz-Überführung -> Unfall

Themenstarteram 8. Mai 2007 um 12:41

wie wird es gehandhabt wenn man ein angemeldetes auto kauft und einen unfall hat ohne schuld und mit schuld?

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12 Antworten

Wenn der Halter eine Versicherung hat, wo nicht nur er selbst fahren darf, zahlt gerne die Vollkasko des Halters.

Wenn der Halter keine solche Versicherung hat wird es mächtig übel für ihn.

So. Und dann geht der Halter hin und muss das Geld von dir wieder einfordern - zivilrechtlich möchte ich meinen. Von mir gäbs noch nen Satz heiße Ohren kostenlos dazu.

Wenn am Unfall der Unfallgegner Schuld war stellt sich die Frage nicht. Dann regelt das die gegnerische Versicherung bzw. man selbst ist außen vor. Gibt nur ein "bisschen" Ärger mit dem Halter des Fahrzeugs.

Disclaimer: Bin kein Anwalt, das da oben ist mein Informatiosnstand.

am 8. Mai 2007 um 17:26

Ohne Schuld:

Verursacher bzw. dessen Versicherer zahlen den entstandenen Schaden - der Eigentumsnachweis kann anhand des abgeschlossenen Kaufvertrages geführt werden. Der Verkäufer hat mit dem Unfall nichts am Hut.

Mit Schuld:

Hatte der Verkäufer eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug, hat der Käufer Glück, den diese Versicherung geht - wie auch die Kfz-Haftpflichtversicherung - auf den Käufer über und zahlt den Fahrzeugschaden abzgl. einer ev. vereinbarten Selbstbeteiligung an den Käufer.

Der verursachte Fremdschaden wird aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers ausgeglichen.

Dem Verkäufer entstehen dadurch keine Nachteile, da die Versicherung(en) auf den Käufer übergehen - nicht aber sein mühsam erfahrener Schadenfreiheitsrabatt. Vorausgesetzt aber, der Verkäufer hat seine Versicherung auch unverzüglich über den Verkauf des Fahrzeuges informiert.

am 8. Mai 2007 um 17:36

Saubere und korrekte Antwort!

Um Verwirrung vorzubeugen, die auf den Käufer übergegangene Versicherung endet mit der Vorlage der neuen Deckungskarte - also mit der Ummeldung.

...der ich nur noch hinzufügen möchte, dass der Käufer den Versicherungsschein als Erwerber vom Versicherer des Veräußerers auch fristgemäß einlösen bzw. den Folgebeitrag entrichten muss. Veräußerer und Erwerber haften für den Versicherungsbeitrag dem Versicherer gegenüber gesamtschuldnerisch.

Es ist nicht selten, dass für ein wegfallendes Risiko kein Beitrag mehr entrichtet wird und der Versicherer gemäß VVG §39 längst auf die Folgen der weiteren Nichtzahlung hingewiesen hat.

am 9. Mai 2007 um 17:34

@beukeod

Der Käufer muß zunächst einmal gar nichts.

Wurde der Versicherer vom Verkäufer informiert, muß der Versicherer entweder den Vertrag gegenüber dem Käufer kündigen oder einen neuen Vertrag mit ihm abschließen.

In der Praxis bleibt der Versicherer aber untätig, da in den überwiegenden Fällen nach einem Verkauf das Fahrzeug um- oder abgemeldet wird.

War das Versicherungsverhältnis „krank“ und es bestand bereits beim Verkauf kein Versicherungsschutz mehr, hat der Käufer sicherlich das Pech, bei einem selbstverschuldeten Unfall keine Entschädigung aus dieser Vollkaskoversicherung zu erhalten.

Hinsichtlich eines verursachten Fremdschadens hat der Käufer (im Gegensatz zum Verkäufer) aber nichts zu befürchten. Der Fremdschaden wird aus der Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert, die den Käufer anschließend nicht in Regreß nehmen kann.

@xAKBx,

soweit herrscht ja Einigkeit.

Bis auf:

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Hinsichtlich eines verursachten Fremdschadens hat der Käufer (im Gegensatz zum Verkäufer) aber nichts zu befürchten. Der Fremdschaden wird aus der Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert, die den Käufer anschließend nicht in Regreß nehmen kann.

§ 6 AKB

Veräußerung

(1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

In die Rechte und Pflichten...

Also ein Regressverzicht wird hier nicht formuliert!

am 10. Mai 2007 um 15:53

@beukeod

Die Frage des TE bezog sich auf einen Fahrzeugkauf und – soweit habe ich das verstanden – auf einen möglichen/denkbaren Unfallschaden bis zur Ummeldung, wobei es sich sicherlich um einen Zeitrahmen von max. 7 Tage handeln dürfte.

Und wie ich es auch schon ausgeführt habe, hat der/ein Käufer hier vom Versicherer nichts zu befürchten, selbst wenn mangels Prämienzahlung kein Versicherungsschutz bestehen würde.

Grundsätzlich ist es hier auch nicht anders zu sehen, wie bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Fahrer. Mir ist nicht bekannt, das man sich als Fahrer eines „fremden“ Fahrzeuges vor Fahrtantritt durch Rückfrage bei dem Versicherer zu erkundigen habe, ob auch tatsächlich Versicherungsschutz bestehet !

Dein Hinweis auf § 6 AKB ist sicherlich insofern korrekt, das auch der Erwerber dem Versicherer für die Zeit vom Fahrzeugkauf bis zur Ab- bzw. Ummeldung die Versicherungsprämie schuldet. Gleichwohl hat der Versicherer den Erwerben dann aber auch aufzufordern, die/eine Prämie in Höhe von x-Euro zu zahlen und über die rechtlichen Folgen einer Nichtzahlung zu informieren. Geschieht das nicht, kann sich der Versicherer gegenüber dem Erwerber auch nicht darauf berufen, ihm (ebenfalls) mangels Prämienzahlung keinen Versicherungsschutz mit der Folge gewähren zu können, das er für einen verursachten Fremdschaden in Regreß genommen werden kann.

Der Versicherer „verzichtet“ nicht auf einen Regreß – er hat schlichtweg keinen Regreßanspruch gegenüber dem Erwerber.

@xAKBx,

mir ist leider auch nicht bekannt, welche Sorgfaltspflichten die Rechtsprechung einem Erwerber eines zugelassenen und versicherungspflichtigen Fahrzeuges auferlegt, wenn sich dieser nach Gefahrenübergang, Eigentumswechsel und der bedingungsgemäßen ungekündigten Versicherungsübernahme, in den öffentlichen Verkehr begibt.

Oder anders gefragt, ab wann kann der Versicherer bei ordnungsgemäß erfolgter Anzeige des Veräußerers an die Zulassungsstelle und an seine Kfz-Versicherung, beim Erwerber einen Schaden regressieren.

Der Veräußerer hat schließlich bis dahin alles richtig gemacht!

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Der Versicherer „verzichtet“ nicht auf einen Regress – er hat schlichtweg keinen Regressanspruch gegenüber dem Erwerber.

Diese Ansicht kann man als Erwerber sicherlich vertreten - allerdings der Versicherer als Kläger eine andere auch!

am 10. Mai 2007 um 21:00

Zitat:

Oder anders gefragt, ab wann kann der Versicherer bei ordnungsgemäß erfolgter Anzeige des Veräußerers an die Zulassungsstelle und an seine Kfz-Versicherung, beim Erwerber einen Schaden regressieren.

Die richtige Antwort wirst du in § 71 VVG finden:

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.

Gut,

der Veräußerer hat aber die beiden Anzeigen gemacht. So bleibt die Frage weiterhin offen, inwieweit der VR den Erwerber gemäß AKB § 6 nach Regulierung, zur Vorleistung ist der VR schließlich verpflichtet, in die auferlegte Pflicht (AKB § 6) nehmen darf.

Ich denke im Einzelfall hat dies die Rechtsprechung zu bestimmen.

Aber, das Nichtanzeigen der Veräußerung und das nicht Ummelden seitens des Erwerbers ist mit Sicherheit keine Seltenheitspflichtverletzung. Hier im Forum, so vermute ich, ist einfach die gängige Rechtsprechung dazu nicht bekannt, mir leider auch nicht.

am 11. Mai 2007 um 18:14

Jetzt geht es wohl ein wenig zu sehr ins Detail.

Im Normalfall – und da ging der TE wohl von aus – wird ein gekauftes Auto nur wenige Tage später mit einer neuen Versicherungsbestätigung umgemeldet, was dann als Kündigung des bisher bestehenden Vertrages angesehen wird.

Wird ein Fahrzeug nicht umgemeldet, kann das schon zu Problemen führen.

@Beukeod

Rechtssprechung zu letzterem siehe PN

am 28. August 2015 um 16:36

Ich habe grad so einen Fall:

Ich habe ein Motorrad gekauft und es am Kauftag (um genau zu sein 25 Minuten nach Kaufzeitpunkt) zu Schrott gefahren. Nicht umgemeldet, nicht versichert, kein Kurzzeitkennzeichen. Einfach das vom Verkäufer zum überführen.

Bin bei Regen ausgerutscht und in einer Autobahnauffahrt zuerst umgefallen und dann in den Vordermann gerutscht.

Die Haftpflicht des Verkäufers springt hier ein da man bei Kauf von Privat auch die Versicherung "mit kauft".

Die Versicherer verzichten hier nur im Normalfall darauf Beiträge vom Käufer zu erheben da im Normalfall die Ummeldung binnen 7 Tagen erfolgt und dann neu versichert wird.

Tja, in meinem Fall erfolgt keine Ummeldung mehr, nur noch Verschrottung...

Wurde mir so erklärt, bestätigt und zugesichert von:

Straßenverkehrsamt (Marl), Provinzial, HUK und Advocard.

Wenn ich jetzt wochenlang mit rumgefahren wäre sähe das wahrscheinlich schon wieder ganz anders aus, aber so rum Glück gehabt. Und wenn deshalb am Ende jetzt bei mir irgendwelche Prozente steigen, auch scheissegal.

Lediglich das Motorrad kann ich unter dem Poste "Dumm gelaufen" abschreiben.

Trotzdem der Tipp: Um die Nerven aller beteiligten zu schonen MINDESTENS 2 mal fahren. Ein mal zur Probefahrt und ein mal zur Abholung. Zwischendrin kann man Papiere und Kennzeichen zur Ummeldung als versichertes Einschreiben verschicken. Mach ich ab jetzt auf jeden Fall immer... Ich vermute nämlich das ich mit der "übernommenen" Versicherung auch noch mein Späßchen haben werde.

(Ja, ich weiß, Thread-Nekromant, aber bei Google ist der hier ganz vorn mit dabei und ich hoffe meine Info kommt so noch jemandem zugute.)

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