KFZ-Schaden regulierung mit unrepariertem altschaden.
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Nehmen wir mal an es ist ein Verkehrsunfall passiert und die Schuldfrage ist eindeutig.
Der Schaden des Geschädigten ist laut Gutachter auf 1150€ ohne MWST und 1368,50€ mit MWST.
Da es an einem beschädigten Stoßfänger einen Vorschaden gab (klar abgrenzbar vom Unfallschaden) hat der Gutachter in seinem Gutachten erwähnt, dass nach der Reperatur eine Wertverbesserung von 200€ eintritt.
Der Wiederbeschaffungswert des PKW wäre laut Gutachten 1600€ und der Restwert 400€.
Wie müsste die Versicherung den Schaden regulieren, falls der PKW nicht repariert werden soll? Fiktiv abrechnen oder auf Totalschadensbasis? Wie genau sollte dabei der Vorschaden angerechnet werden?
Welche Rolle spielen die fehlenden Kosten für die Verbringung in die Lackierei, die in dem Gutachten nicht aufgeführt sind? Ist es richtig, dass die Kosten nur dann abgerechnet werden können, wenn diese Kosten tatsächlich anfallen oder ist es falsch? |
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Moin,
ich vermute mal, die 200,- Vorschaden, hat der Gutachter im Gutachten bereits abgezogen.
Da in dem Gutachten ein Restwert angegeben wurde, könnte wohl nach wirtschaftlichen Totalschaden abgerechnet werden.
WBW-RW-Verbr. Kosten = Auszahlung + Ausfall für die angegebene Dauer der WB.
Zu dieser Sache können aber unsere Gutachtermitglieder (z.B. Dellenzähler) mehr sagen.
1xdie versicherung zahlt dir die netto reparaturkosten abzgl. der wertverbesserung i.h.v. 200 euro = 950 euro. der vorschaden ist mit dem abzug der wertverbesserung abgegolten. verbringungskosten werden nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfallen. wobei das wieder so ein schönes streitthema ist..
Wie Du schon geschrieben hast, ist das ein Streitthema. Ich hab aktuell gerade ein Urteil auf dem Schreibtisch, bei die Verbringungskosten und auch der UPE Aufschlag bei fiktiver Abrechnung erstattet werden müssen.
Die Entscheidung kann aber in einem anderen Fall, bei einem anderen Gericht oder anderem Richter auch anders ausfallen.
Die Aussage zur Abrechnung:
Reparaturkosten netto abzüglich Wertverbesserung ist aber korrekt, da dieser Wert kleiner ist als WBW abzügl. Restwert.
Wobei noch die Problematik zu den Verrechnungssätzen auftauchen kann.
Das Auto ist aber durch den Unfall ein wirtschaftl. Totalschaden geworden.
In den WBW ist der Vorschaden miteingerechnet.
Wenn ich die Nettoreperaturkosten abzüglich des Vorschadens bekomme kann ich mir kein gleichwertiges Auto Wiederbeschaffen, weil Restwert + Reperautkosten abzüglich vorschaden deutlich kleiner sind als WBW.
Jetzt bin ich schlechter gestellt als vor dem Unfall.
Dagegen !!
KFZ-Schaden regulierung mit unrepariertem altschaden.
Die Reparaturkosten sind ja auch dazu gedacht den Wagen zu reparieren. Wenn du ein neues Auto wiederbeschaffen möchtest, rechnest du mit dem WBW-Restwert. Deswegen hat das ja auch die passenden Bezeichnungen.
Reparaturkosten sind nicht zur Wiederbeschaffung gedacht.
MfG Zille
Sportback
Gut erklärt Zille.
@TE:
Du kannst den Wagen ja reparieren lassen, dann ist er wieder wie "vor dem Unfall".
Reparieren nach Gutachten, Rechnung einreichen und 1365€ von der Versicherung bekommen.
Lediglich die 200€ vom Vorschaden zahlst Du aus eigener Tasche.
Gruß Cokefreak
Wie genau müsste ich den Wagen reparieren lassen, um die MWst noch zu erhalten?
Wäre es ausreichend einen gebrauchten Stoßfänger in der Farbe zu kaufen und auszutauschen oder muss es schon mehr sein?
Sportback
Du bekommst nur die Mwst der eingereichten Rechnung ersetzt.
Reichst Du eine Rechnung über den gesamten reparierten Schaden ein (1365€ inkl. Mwst),
bekommst Du auch 1365€ erstattet.
Bevor Du jetzt auf "dumme Gedanken" kommst,
das Auto muß nachweislich repariert sein.
Gruß Cokefreak