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Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in Weyher 2012 zahle

Mercedes A-Klasse W176
Themenstarteram 13. September 2016 um 17:50

Der Halter des Kraftfahrzeugs, unter dem anlässlich des Weinfestes in Weyher im Jahre 2012 auf einem Brachgelände ein Brand ausbrach, bei dem zehn Fahrzeuge beschädigt wurden, muss für die Kosten für die Bodensanierung aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Am Wochenende vom 7.-10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde Weyher ein von der Ortsgemeinde Weyher veranstaltetes Weinfest statt.

Der in Hessen wohnhafte Kläger ist Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führt in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:

„Brandgefahr

Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen."

Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er stellte in Weyher in einem Neubaugebiet südlich der Rhodter Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Die Grundstückseigentümer hatten zuvor teilweise den Aufwuchs abgemäht und diesen liegen gelassen.

Etwa gegen 12.45 am 9. September 2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden. Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Verbandsgemeinde Edenkoben und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken. Aufgrund der Brandspuren wurde die vom Brand betroffene Fläche mehrmals abgezogen und Bodenverunreinigungen ausgehoben.

Der beklagte Landkreis kam für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 € auf. Nachdem sich die Versicherung des Klägers weigerte, diese Kosten zu übernehmen, forderte der Beklagte diesen Betrag vom Kläger im Mai 2013. Dieser erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2015 Klage und führte zur Begründung aus, er bestreite, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbstentzündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarette verursacht worden sein. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte. Das Gelände, auf dem er geparkt habe, sei als öffentlicher Parkplatz zu erkennen gewesen. Damit seien vorrangig die Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde als Festveranstalterin heranzuziehen.

Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Kostenforderung des Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes sei u.a. der Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverant­wortlicher - mitgewirkt habe. Auf Verschulden komme es nicht an. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes müsse der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen. Diesem komme die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruhe. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssten wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang.

Hiernach sei der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Handlungsstörer anzusehen. Nach Auswertung der in mehreren Zivilverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sei davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands gewesen sei. Die Gutachter seien zu dem Schluss gelangt, dass der Brand mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden sei. Die Spurenlage der Brandspuren beweise eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus.

Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bei mehreren in Frage kommenden Störern als Verantwortlichen heranzuziehen, sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem gebe das Bundesbodenschutzgesetz nicht vor. Daher habe der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen können. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten habe, die Grundstückseigentümer bzw. die Ortsgemeinde Weyher als Ausrichterin des Weinfestes seienvorrangig in Anspruch zu nehmen, weil sie Ortsfremden suggeriert hätten, bei den Grundstücken handele es sich um öffentliche Parkplätze, sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger freistehe, im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch nach dem Bundesbodenschutzgesetz gegen diese geltend zu machen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW –

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Zitat:

@Drahkke schrieb am 13. September 2016 um 19:54:58 Uhr:

Manche Zeitgenossen sind sich offenbar nicht bewußt, wie wichtig das Befolgen der Warnhinweise in der Betriebsanleitung ist.

Naja, aus Schaden wird man klug...

Naja, was hätte der Angeklagte deiner Meinung denn danach tun sollen? Wenn es nach diesem, sehr generellen Punkt in der BA geht, müsste man seinen Parkplatz jedes Mal im Vorfeld aufs Genaueste inspizieren, ob nicht vielleicht eine Brandquelle vorliegt. Ziemlich hanebüchener Fall für meinen Geschmack. Der Angeklagte tut mir schön Leid.

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Manche Zeitgenossen sind sich offenbar nicht bewußt, wie wichtig das Befolgen der Warnhinweise in der Betriebsanleitung ist.

Naja, aus Schaden wird man klug...

Ich habe im Februar mein W202 in den Ruhestand geschickt und gegen eine A-Klasse ersetzt. Aufgrund der Menge an neuer Technik für mich, habe und musste ich die Bedienungsanleitung gelesen.

Dieser Punkt mit der Brandgefahr steht vielleicht drin, kann mich nicht erinnern. Aber aufgrund dieses Urteils werde ich ab sofort genau hinschauen, wo mein Auto steht.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 13. September 2016 um 19:54:58 Uhr:

Naja, aus Schaden wird man klug...

Das Urteil war doch zu erwarten!

Zitat:

@west263 schrieb am 13. September 2016 um 21:13:14 Uhr:

Dieser Punkt mit der Brandgefahr steht vielleicht drin,...

Das steht bei eigentlich jedem Fahrzeug, dass über einen Katalysator (mehr oder weniger Standart seit über 25Jahren) verfügt drinn...

...deswegen führt ein Fehlen des Hitzeschutzbleches am Kat, welches die Hitzeabstrahlung vermindert ja auch zum Durchfallen bei der HU...

...mit dem flächendeckenden Einsatz von "ausbrennenden" Rußpartikelfiltern wird sich diese Thematik zusätzlich verschärfen.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 13. September 2016 um 19:54:58 Uhr:

Manche Zeitgenossen sind sich offenbar nicht bewußt, wie wichtig das Befolgen der Warnhinweise in der Betriebsanleitung ist.

Naja, aus Schaden wird man klug...

Naja, was hätte der Angeklagte deiner Meinung denn danach tun sollen? Wenn es nach diesem, sehr generellen Punkt in der BA geht, müsste man seinen Parkplatz jedes Mal im Vorfeld aufs Genaueste inspizieren, ob nicht vielleicht eine Brandquelle vorliegt. Ziemlich hanebüchener Fall für meinen Geschmack. Der Angeklagte tut mir schön Leid.

Zitat:

Naja, was hätte der Angeklagte deiner Meinung denn danach tun sollen?

Also, jedenfalls war er nicht angeklagt. Angeklagt wird man in Deutschland nur vom Staatsanwalt im Strafprozess. Bei Zivilprozessen spricht man (wie es im Eingangspost ja auch getan wird), von Kläger und Beklagtem.

Was er hätte tun können? Nicht auf einer gemähten Wiese mit getrocknetem Grüngut (= Heu) parken. Denn Heu und heisser Auspuff können genau zu dem führen, was dem Kläger passiert ist.

Zitat:

@MagnumII schrieb am 14. September 2016 um 07:36:30 Uhr:

Wenn es nach diesem, sehr generellen Punkt in der BA geht, müsste man seinen Parkplatz jedes Mal im Vorfeld aufs Genaueste inspizieren, ob nicht vielleicht eine Brandquelle vorliegt.

Natürlich. So viel Sorgfalt kann und darf man von einem Fahrer verlangen.

:) hi, Leute, es ist doch klar, es gibt so was wie eine Sorgfaltspflicht, egal was du machst...Hirn einschalten nennt das der Volksmund
Nur leider fehlt da eben bei so manchen Zeitgenossen der Schalter....hi:confused:

äh oder war es das Hirn???:D:D:D:D

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