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Kaufberatung Reparaturanfälligkeit W221

Mercedes S-Klasse W222
Themenstarteram 23. Oktober 2014 um 7:56

Guten Tag,

hallo liebe Freunde.

Ich bin kurz davor mir endlich ein Auto zu kaufen. Habe. Ich den bmw e65 745er das sich für manche ebenfalls Auto nennt jedoch eine Reine verarsche ist.

Bisher war ich mit dem Stern am zufriedensten und so soll es zurück zum Stern gegen.

Ich bin dabei mir einen w221 zu kaufen mit voll voll voll Ausstattung. Nachtsicht, distronicplus etc pp.

Nun zur Frage:

Ist das Auto Ansich ein gutes problemfreies Auto oder werde ich viel Reparatur Spaß kriegen ?

Der Wagen war bisher immer checkheft gepflegt durch Mercedes. Ich erhalte ebenfalls Händler Gewährleistung.

In Frage kommen nur:

S Klassen mit so einer Ausstattung

Und cls wobei hinten gibt es da schon echt wenig Platz.

Auf keinenfall BMW ! Niemals!

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8 Antworten

Hi,

zur eigentlichen Frage kann ich Dir leider keine Antwort geben - man sehe es mir nach.

Aber zum Thema Gewährleistung sei schon mal so viel gesagt:

JEDER Händler muss Gewährleistung geben. Auf Neuware immer 2 Jahre und auf gebrauchte Sachen kann (!) der Händler die Gewährleistungsdauer auf 1 Jahr verkürzen (z.B. per AGB).

Gewährleistung heißt darüber hinaus nicht weiteres, als dass der Verkäufer dafür gerade zu stehen hat, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer "in Ordnung" ist.

 

Gewährleistung heißt hingegen nicht, dass der Artikel für die Dauer der Gewährleistungsfrist auch intakt bleiben muss. Alles was nach der Übergabe der Sache mit ihr passiert, gehört grundsätzlich in den Risikobereich des Käufers, sofern die Verschlechterung nicht auf einem Mangel beruht, der halt schon vorher vorhanden war.

Bei Käufen eines Verbrauchers von einem Unternehmer gibt es zwar eine sog. Beweislastumkehr, aber die bedeutet nicht, dass der Händler uneingeschränkt zu haften braucht. Gerade im Autokauf vom Vertragshändler kann es da unangenehm werden.

Lange Rede, kurzer Sinn: Ohne eine umfangreiche (Haltbarkeits-) Garantie ist der Kauf in der Regel immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

Themenstarteram 23. Oktober 2014 um 12:38

Ich weiß was Gewährleistung ist. Was der unterschied von Garantie ist uvm. Ich bin Händler von Elektronik. Gewährleistung ist aber auch wenn zB der Motorschaden / Getriebeschaden innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auf -wird nach dem Gesetz vermutet- dass ein solcher Schaden bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung erleichtert Ihnen die Beweisführung. Es genügt der Eintritt des Schadens.

Der Verkäufer kann also am 1.4 nicht sagen als ich dir am 1.1 das Auto verkauft habe war ja alles super. Ein Motor darfnicht vor 6 Monaten kaputtgehen.

Ausnahme ist wenn er beweisen kann das zuwenig Wasser/Öl im Motor gewesen ist, das erst Recht nach den 6 Monaten. Vor diesen 6 Monaten jedoch nahezu unmöglich. Auf den Rechtstreit lässt sich auch kein Verkäufer ein.

Daraufhin muss man bei solch einem Schaden dem Verkäufer den Schaden mitteilen, 2 Reparaturversuche hat er und danach darf man vom Kaufvertrag zurücktretten.

Nun zurück zur Frage:

Ist das Auto Ansich ein gutes problemfreies Auto oder werde ich viel Reparatur Spaß kriegen ?

Der Wagen war bisher immer checkheft gepflegt durch Mercedes. Ich erhalte ebenfalls Händler Gewährleistung.

Sorry, wenn ich noch mal störe, aber so einfach ist es leider nicht.

Die Beweislastumkehr - so wurde es im BMW-Urteil vom BGH entschieden - bezieht sich ausschließlich auf die zeitliche Komponente. Den Mangel selbst, bzw. einen Mangelfolgeschaden muss der Käufer beweisen.

Das heißt - vereinfacht gesagt -, wenn der Pkw ohne Probleme vom Hof fuhr, dann muss - im Falle eines Getriebeschadens - der Käufer beweisen, dass der Getriebeschaden auch aufgrund eines Sachmangels entstanden ist, und nicht z.B. aufgrund eines Fahrfehlers, soweit ein solcher als Schadensursache in Betracht kommt.

Auch die Annahme, dass der Verkäufer 2 Reparaturversuche habe, ist nicht ganz richtig. Das Gesetz spricht vom Rücktrittsrecht, sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Auslegungssache. Aber der Gesetzgeber sagt, dass im Regelfall (!) nach 2 fruchtlosen Nacherfüllungsversuchen die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt.

Tut mir leid, wenn ich den Thread in eine andere als die gewünschte Richtung driften lasse. Aber ich bin der Meinung, dass das Gewährleistungsrecht eine echt wichtige Angelegenheit für jeden ist.

Themenstarteram 23. Oktober 2014 um 13:17

Ne sehr gerne sogar!

Das heißt also mit anderen worten, wie darf man das Gewährleistungsding verstehen?

Danke im Vorraus!

Hallo,

schau doch mal in unser FAQ....Punkt 30 bis 39.....da hast du schon mal einen kleinen Überblick, was im Bereich W221 als "wichtig" bzw. "bemerkenswert" erachtet wird. ..... ist ja noch recht übersichtlich... ;)

Dann noch die Suchfunktion benutzen und du bekommst einen Überblick über die sonstigen Fragen, Sorgen und Nöten aber auch positive Anmerkungen der W221-Fahrer.

Ansonsten kann hier niemand orakeln ob das Objekt deiner Begierde ein Wunder in der Pannenstatistik oder eine Bastelbude ist bzw. wird. Das hängt auch viel vom Vorbesitzer bzw. vom nächsten Besitzer (also Dir) ab.

Zitat: "Ist das Auto Ansich ein gutes problemfreies Auto.....?.."

Das ist jeder Mercedes....zumindest bis die ersten Mängel und Wehwehchen auftreten....:D

Für ausführlichere Antworten solltest du mehr Details vom Fahrzeug geben...

Baujahr, KM, FIN, Reparaturhistorie....etc.

Ansonsten: Kaufen und die voll voll voll etc pp. - Ausstattung genießen. ;)

 

Grüße,

Jürgen W. aus P. :cool:

Zitat:

@FauEnEm schrieb am 23. Oktober 2014 um 15:17:18 Uhr:

Ne sehr gerne sogar!

Das heißt also mit anderen worten, wie darf man das Gewährleistungsding verstehen?

Danke im Vorraus!

Konkretes Beispiel, welches lediglich eine von vielen möglichen Fallkonstellationen darstellt:

Angenommen, Du erwirbst den PKW vom Händler und der Kaufvertrag beinhaltet nur Infos zum Fahrzeug (Modell, Laufleistung, Ausstattung etc.). Angaben, dass der Pkw eine gewisse Dauer oder Laufleistung ohne Defekte bleiben soll (Verbrauchsmaterialien mal ausgeschlossen), gibt es keine. In den AGB ist ein Passus enthalten, dass die Gewährleistung bei gebrauchten Kaufsachen auf ein Jahr begrenzt ist.

Du bezahlst den Wagen, erhältst Schlüssel, Schein und Brief und fährst mit dem Wagen vom Hof, ohne dass dabei irgendwelche Anzeichen für einen Defekt vorhanden sind.

Nach 6 Wochen und 2.000 km zurückgelegten Kilometern leuchtet plötzlich die Motorkontrollleuchte auf und der Pkw bleibt liegen. Nach dem Abschleppen in eine Werkstatt wird ein kapitaler Motorschaden festgestellt. Dieser könnte sowohl auf ein defektes Bauteil zurückzuführen sein als auch auf einen Fahrfehler. Problematisch ist, dass gerade auch das defekte Bauteil im Rahmen des plötzlich eingetretenen Motorschadens defekt gegangen sein kann und sich im Nachhinein nicht eindeutig feststellen lässt, welcher Fall denn nun eingetreten ist.

Du wendest Dich verärgert an Deinen Händler, pochst auf einen Gewährleistungsfall und forderst eine Nachbesserung in Form einer Reparatur/eines Austauschs des Motors, da der Schaden ja innerhalb der ersten 6 Monate (Beweislastumkehr) eingetreten sei. Der Händler weist jede Verantwortung von sich, da der Motorschaden nach Übergabe entstanden sei und nicht eindeutig geklärt werden kann, ob ein Fahrfehler oder das defekte Bauteil ursächlich für den Schaden war.

Der BGH hat in derartigen Fallkonstellationen entschieden, dass die 6-monatige Beweislastumkehr lediglich auf die zeitliche Komponente bezieht, nicht aber darauf, ob ein Mangel ursächlich für den Schaden ist oder nicht.

Das heißt, wenn es dem Anspruchsteller nicht gelingt, eindeutig zu beweisen, dass ein Mangel vorgelegen hat, spielt es keine Rolle, ob ein anderer Schaden, der darauf beruhen könnte, innerhalb der Beweislastumkehr auftrat oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob evtl. gar kein Fahrfehler begangen wurde; wichtig ist nur, dass das Vorliegen eines Mangels nicht bewiesen werden kann. Ohne Mangel keine Mängelansprüche.

Das heißt: Eine Gewährleistung vom Händler deckt zwar viele Mängel ab, aber nicht alle auftretenden Schäden.

Ich hoffe, ich habe mich nicht allzu kompliziert ausgedrückt. Wenn noch Fragen da sind, beantworte ich die gerne.

Themenstarteram 24. Oktober 2014 um 14:36

Das heißt mit anderen Worten auch das eine Gewährleistung nicht so wirklich viel bringt wie man annimmt das es etwas bringt.

Letztendlich muss es Eindeutig und ohne jeden Zweifel geklärt werden das ein Mangel vorlag. Bei welchem Fehler kann das überhaupt ohne jeden zweifel geklärt werden? Ich kenne da garkeinen möglichen fall!

Hi,

ganz so schlimm ist es auch nicht.

Es muss unterschieden werden zwischen

a) Mängeln und Mängelschäden

und

b) Mängelfolgeschäden.

Erstere sind die Sachmängel selbst, also eine Ist-Beschaffenheiten des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, die von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Letztere sind Schäden, Defekte etc., die durch einen solchen Sachmangel ausgelöst wurden und dann auch erst nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs entstehen können.

Wenn man also einen (versteckten) Mangel innerhalb der ersten 6 Monate entdeckt (z.B. das Navi funktioniert nicht oder beim ersten Versuch, das Schiebedach zu öffnen, geht dieses nicht auf), kommt die Beweislastumkehr zum Zuge. Allerdings bleibt dem Händler es immer noch möglich, einen Beweis dafür zu bringen, dass der Defekt vorher nicht vorlag (sofer dies in Betracht kommt).

Bei den Mängelfolgeschäden wird's halt problematisch, weil der Käufer in der Pflicht ist, den (ursprünglichen) Mangel erst mal darzulegen und zu beweisen, sowie dessen Ursächlichkeit für den Folgeschaden. Gerade bei den teuren Schäden (Motor- und Getriebeschäden) kann das halt problematisch sein.

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