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Golf 6 1.4TSI mit Steuerkettenrasseln gekauft. Rechtslage?

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 29. November 2014 um 21:10

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Anliegen:

vor ein paar Tagen habe ich den Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug unterschrieben. Es handelt sich dabei um einen Golf 6 1.4TSI 122PS EZ: 03/2011.

Beim Ansehen des Autos habe ich das Rasseln der Steuerkette festgestellt, nur nichts weiter dabei gedacht. Genauer gesagt, ich habe nicht gedacht, dass es jetzt schon schlimm ist.

Nach dem zweistündigen Recherchieren im Forum (Beitrag Steuerkettenrassel Klick) habe ich erfahren, dass es ein bekanntes Problem bei VW mit diesem Motor ist und die Steuerkette samt Kettenspanner und Nockenwellenversteller unbedingt ausgetauscht werden müssen, damit es nicht zum Motorschaden kommt.

Daraufhin habe ich den Händler (kein VW) angesprochen, der jedoch meinte, dass er es nicht reparieren wird, da das Auto in seinen Augen in Ordnung sei. Es sei erwähnt, dass ich den Händler im Vorfeld (vor dem Unterschreiben) auf das Problem aufmerksam gemacht habe. Er meinte nur, dass es ein solches Problem wirklich gibt, das Auto sei davon jedoch nicht betroffen. Im Kaufvertrag steht: „Auffälligkeiten Technik: keine bekannt. Alters- und Laufleistungsentsprechender Verschleiß“.

Der Händler will jetzt die Sache „überprüfen“ und dann mit mir weiterreden.

Des Weiteren sei erwähnt, dass ich 1 Jahr Gewährleistung bekommen habe.

Wie soll ich denn am gescheitesten vorgehen? Das Auto würde ich schon behalten, bloß nicht mit dem Schaden. Ist der Händler verpflichtet, den Schaden zu reparieren?

Danke für eure Meinungen!

Schöne grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Sachmangel bei Geräuschentwicklung eines Kfz durch Serienfehler der Steuerkettenkomponenten

03.04.2012

Die vom Käufer beanstandete Geräuschentwicklung ist Symptom eines Serienfehlers, welcher der Baureihe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus dem betreffenden Produktionszeitraum anhaftet. Die Fehlerhaftigkeit, welche einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt und den Käufer zum Rücktritt berechtigt (§ 437 Nr.2 BGB i.V.m. §§ 323 Abs. 1, 440 BGB), ist in einer vorzeitigen Verschleißneigung des Spanners der Steuerkette begründet. Diese Kette stellt die notwendige Verbindung zwischen der Kurbel- und der Nockenwelle des Motors her. Nachdem der Käufer mit dem Fahrzeug etwa 10.000 km zurückgelegt hatte, machte sich die Verschleißneigung des Kettenspanners durch rasselnde oder metallische Motorgeräusche in unregelmäßigen Abständen nach Startvorgängen bemerkbar. Der Fahrzeughersteller D. hat auf die bekannt gewordene Verschleißneigung des Kettenspanners mit Service-Informationen für Werkstätten reagiert und nachträglich bei der Motorproduktion durch Bauteilveränderungen für Abhilfe gesorgt.

Der festzustellende Verschleiß des Kettenspanners mit dem daraus folgenden Kettenspiel betrifft einen sensiblen Bereich des Motors, nämlich die ordnungsgemäße Funktion der Verbindung zwischen Kurbel- und Nockenwelle. In seinem Zweitgutachten hat der gerichtlich bestellte Sachverständige das als signifikant beschriebene „Rasseln“ des Motors auf einen Verschleiß des Spanners der Steuerkette zurückgeführt und hat diesen Defekt als einen Mangel des Motors qualifiziert. Es bestehen keine Zweifel an der Feststellung, dass bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch den Käufer dieses mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BGB in Form einer vorzeitigen Verschleißanfälligkeit des Steuerkettenspanners behaftet war.

Da nach der Erläuterung des Sachverständigen Steuerketten zumeist für eine Einsatzzeit während der gesamten Lebensdauer des Motors konzipiert sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die erwartete lange Funktionsfähigkeit der Kette sich nur dann erreichen lässt, wenn sie sich durchgehend in einem ordnungsgemäßen Spannungszustand befindet. Der mit dem vorzeitigen Verschleiß einhergehende Defektzustand kann somit nicht auf eine kurzfristige Geräuschbelästigung im Zusammenhang mit bestimmten Startvorgängen reduziert angesehen werden. Betroffen ist vielmehr ein sensibler Motorbereich, der in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Haltbarkeit des Dieselaggregats steht. Es steht somit fest, dass die Geräuschentwicklung des Motors bei bestimmten Startvorgängen ihre Ursache in einer vertragswidrigen Beschaffenheit einer Motorkomponente hat. Deshalb ist gemäß § 476 BGB zu vermuten, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Dem Autokäufer, einem Verbraucher, kommt die Beweisvermutung nach dieser Vorschrift zugute. Die Geräuschentwicklung hat sich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB gezeigt. Dass nicht sie selbst, sondern ihre Ursache den Mangel darstellt, ist unschädlich. Denn es reicht aus, dass die Auswirkungen des Mangels, also die Symptome, sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 - I-1 U 141/07

Soweit ich weiss musst Du dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung einräumen, ich würde aber versuchen mich mit ihm auf eine Rückabwicklung zu einigen.Der Verkäufer wird vermutlich lieber den Kauf rückabwickeln und das Fahrzeug jemand anderem andrehen als den Austausch der Steuerkette zu bezahlen. Nach dem Urteil (s.o.) wäre er meiner Meinung dazu verpflichtet.

https://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/BGB2/BGB2_sk36.pdf

Bis auf den 1,4l/80PS und den 1,6l/102PS haben alle Benziner des G6 eine Steuerkette. Hier im Forum sowie in der Presse (http://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=707830) gibt es Berichte nach denen trotz austausch der Steuerkette nach einiger Zeit diese bereits wieder defekt wurde und/oder Motorschäden aufgetreten sind.

Wie die Sachlage liegt wenn VW bei deinem Fahrzeug bereits eine Serviceaktion durchgeführt hat (Kette,Spanner) weiss ich nicht, das o.g. Urteil belegt aber das es sich dabei grundsätzlich um einen Sachmangel handelt, meiner Meinung nach wäre das dann unerheblich. Die Info über erfolgte Serviceaktionen oder andere Reparaturen sind in den Datenbanken von VW gespeichert.

Ohne Gewähr.

37 weitere Antworten
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37 Antworten
am 29. November 2014 um 21:22

Ich arbeite in einem Familienbetrieb der schon seit 40jahren existiert.

Hat der Händler ein Gebrauchtwagengutachten von TÜV machen lassen?Wenn ja dann hast du keine Chance mit der Gewährleistung.

Außerdem ist ein Fehler vieler Klienten das sie die Gewährleistung mit der Garantie verwechseln.Beides ist etwas ganz verschiedenes!Die Gewährleistung bedeutet das der Händler für Schäden haftet die schon während der übergaben Existenz haben.Wenn der Händler ein TÜV Gutachten hat machen lassen dann sind alle Fehler sozusagen ausgeschlossen.Wenn du eine Garantie abgeschlossen hast dann übernimmt sie denn Schaden und nicht der Händler.

Bei weiteren Fragen stehe ich zur Verfügung

PS:Fahre das Auto lieber nicht weiter da die Kette überspringen kann und dann ein Totalschaden droht.

Haftungsausschluss für Tipp und Rechtschreibfehler!

am 29. November 2014 um 21:26

Sorry wegen den Fehlern.Ich komme mit der Handytastatur nicht so klar.

Themenstarteram 29. November 2014 um 21:29

Danke dir für die schnelle Antwort!

Ich habe vom Händler kein TÜV Gutachten bekommen, also weiß ich nicht, ob er dieses gemacht hat. Ich denk mal nicht. Es war keine Rede davon und es steht auch nirgendwo.

Ich habe eine Gebrauchtwagengarantie (zumindest die Verlängerung auf 3 Jahre) abgeschlossen.

Das Auto will ich natürlich nicht fahren, außer zur Werkstatt!

Zitat:

Sachmangel bei Geräuschentwicklung eines Kfz durch Serienfehler der Steuerkettenkomponenten

03.04.2012

Die vom Käufer beanstandete Geräuschentwicklung ist Symptom eines Serienfehlers, welcher der Baureihe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus dem betreffenden Produktionszeitraum anhaftet. Die Fehlerhaftigkeit, welche einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt und den Käufer zum Rücktritt berechtigt (§ 437 Nr.2 BGB i.V.m. §§ 323 Abs. 1, 440 BGB), ist in einer vorzeitigen Verschleißneigung des Spanners der Steuerkette begründet. Diese Kette stellt die notwendige Verbindung zwischen der Kurbel- und der Nockenwelle des Motors her. Nachdem der Käufer mit dem Fahrzeug etwa 10.000 km zurückgelegt hatte, machte sich die Verschleißneigung des Kettenspanners durch rasselnde oder metallische Motorgeräusche in unregelmäßigen Abständen nach Startvorgängen bemerkbar. Der Fahrzeughersteller D. hat auf die bekannt gewordene Verschleißneigung des Kettenspanners mit Service-Informationen für Werkstätten reagiert und nachträglich bei der Motorproduktion durch Bauteilveränderungen für Abhilfe gesorgt.

Der festzustellende Verschleiß des Kettenspanners mit dem daraus folgenden Kettenspiel betrifft einen sensiblen Bereich des Motors, nämlich die ordnungsgemäße Funktion der Verbindung zwischen Kurbel- und Nockenwelle. In seinem Zweitgutachten hat der gerichtlich bestellte Sachverständige das als signifikant beschriebene „Rasseln“ des Motors auf einen Verschleiß des Spanners der Steuerkette zurückgeführt und hat diesen Defekt als einen Mangel des Motors qualifiziert. Es bestehen keine Zweifel an der Feststellung, dass bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch den Käufer dieses mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BGB in Form einer vorzeitigen Verschleißanfälligkeit des Steuerkettenspanners behaftet war.

Da nach der Erläuterung des Sachverständigen Steuerketten zumeist für eine Einsatzzeit während der gesamten Lebensdauer des Motors konzipiert sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die erwartete lange Funktionsfähigkeit der Kette sich nur dann erreichen lässt, wenn sie sich durchgehend in einem ordnungsgemäßen Spannungszustand befindet. Der mit dem vorzeitigen Verschleiß einhergehende Defektzustand kann somit nicht auf eine kurzfristige Geräuschbelästigung im Zusammenhang mit bestimmten Startvorgängen reduziert angesehen werden. Betroffen ist vielmehr ein sensibler Motorbereich, der in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Haltbarkeit des Dieselaggregats steht. Es steht somit fest, dass die Geräuschentwicklung des Motors bei bestimmten Startvorgängen ihre Ursache in einer vertragswidrigen Beschaffenheit einer Motorkomponente hat. Deshalb ist gemäß § 476 BGB zu vermuten, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Dem Autokäufer, einem Verbraucher, kommt die Beweisvermutung nach dieser Vorschrift zugute. Die Geräuschentwicklung hat sich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB gezeigt. Dass nicht sie selbst, sondern ihre Ursache den Mangel darstellt, ist unschädlich. Denn es reicht aus, dass die Auswirkungen des Mangels, also die Symptome, sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 - I-1 U 141/07

Soweit ich weiss musst Du dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung einräumen, ich würde aber versuchen mich mit ihm auf eine Rückabwicklung zu einigen.Der Verkäufer wird vermutlich lieber den Kauf rückabwickeln und das Fahrzeug jemand anderem andrehen als den Austausch der Steuerkette zu bezahlen. Nach dem Urteil (s.o.) wäre er meiner Meinung dazu verpflichtet.

https://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/BGB2/BGB2_sk36.pdf

Bis auf den 1,4l/80PS und den 1,6l/102PS haben alle Benziner des G6 eine Steuerkette. Hier im Forum sowie in der Presse (http://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=707830) gibt es Berichte nach denen trotz austausch der Steuerkette nach einiger Zeit diese bereits wieder defekt wurde und/oder Motorschäden aufgetreten sind.

Wie die Sachlage liegt wenn VW bei deinem Fahrzeug bereits eine Serviceaktion durchgeführt hat (Kette,Spanner) weiss ich nicht, das o.g. Urteil belegt aber das es sich dabei grundsätzlich um einen Sachmangel handelt, meiner Meinung nach wäre das dann unerheblich. Die Info über erfolgte Serviceaktionen oder andere Reparaturen sind in den Datenbanken von VW gespeichert.

Ohne Gewähr.

Hallo.

Der ED35 und R haben auch Zahnriemen, der normale GTI nicht.

Zum Thema.

Habe meinen Ver 2011 in Wolfsburg beim Händler gekauft. Komme aus Hamburg. In Wolfsburg gekauft, weil es in Hamburg kein GTI mit der Ausstattung gab, habe lange geschaut.

Beim Händler gekauft wegen der gesetzlichen Gewährleistung von einem Jahr, mit der Beweislastumkehr nach einem halben Jahr. Bezahlt man natürlich im Kaufpreis mit. Hatte im ersten halben Jahr, zwei defekte Türschösser, zwei defekte Anklappspiegel, einen defekten Hochdruckgeber für die Klimaanlage, einen undichten Kühler, und ein undichtes Getriebe. Habe mich an den Verkäufer gewandt, der sich natürlich rausreden wollte. Habe ihm dann erzählt, daß ich bei VW/Audi arbeite, was auch stimmt. Habe ihm dann erzählt, wie das abzulaufen hat. Schwupps hatte ich die Reparaturfreigabe. Habe das Auto dann repariert, und die Rechnung dann einfach zugeschickt.

am 30. November 2014 um 6:36

Dann ist es ja kein Problem.

Ist die Garantie von VW oder von einem anderen Anbieter?

Themenstarteram 30. November 2014 um 11:22

@alex1234567890: Danke für die umfangreiche Info!

@asar007: Garantie ist von REAL Garant und soweit ich weiß, werden die Materialkosten nicht zu 100% übernommen. Ich sehe es also nicht ein, dass ich den Eigenanteil selber zahlen muss.

Auf der anderen Seite ist VW bei diesem Problem ja kulant. Jedoch übernimmt VW die Materialkosten nur anteilig, wenn das Auto älter als 3 Jahre ist. Mien Golf ist 3 Jahre und 8 Monate alt.

am 30. November 2014 um 11:57

Wir verkaufen unsere Autos auch mit REALGarant.In welchen Bundesland hast du das Auto denn gekauft?

Themenstarteram 30. November 2014 um 18:12

In Bayern.

Vorsicht mit deiner Gebrauchtwagengarantie...

So wie sich der Sachverhalt hier darstellt lag der Sachmangel bereits vor dem Verkauf vor, ich denke nicht, das deine Garantieversicherung hier zahlt. Sonst könnte ja jeder Händler Schrott an die Kunden verkaufen und nachfolgende Reparaturen als Versicherungsleistung abrechnen.

Es handelt sich hier um einen Sachmangel DU kannst jetzt nach meiner Rechtsauffassung Nachbesserung fordern:

a) Ein gleichwertigen, mangelfreien Ersatz fordern (-> anderes, mangelfreies, min. gleichwertiges Fahrzeug)

b) dem Händler die Möglichkeit zur Reparatur einräumen

Kommt der Händler der Nachbesserung in angemessener Frist nicht nach steht dir ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Die Gebrauchtwagenversicherung ist für Dinge die _nach_ dem Kauf kaputtgehen, für alles was davor defekt war ist der Händler verantwortlich - und NICHT deine Gebrauchtwagenversicherung. Das ist DEINE Gebrauchtwagenversicherung und nicht die von deinem Händler!

Themenstarteram 30. November 2014 um 20:13

Danke dir!

SO sehe ich die Sache auch. Falls sich der Händler nach seiner Überprüfung nicht bereit erklärt, das Auto zu reparieren, werde ich wohl vom Kaufvertrag zurücktreten.

Mal sehen was er sagt.

Wie rasselt die Kette denn, vielleicht ist ja wirklich nichts dran, der Motor ist eh ziemlich klapperig und laut.

Aber wenn du den Wagen so zurückgeben kannst würde ich mir nicht weiter den Kopf zerbrechen, egal was später ist du wirst immer sagen hätte ich ihn doch zurückgegeben.

Zitat:

@Asar007 schrieb am 29. November 2014 um 22:22:09 Uhr:

[.....]

Hat der Händler ein Gebrauchtwagengutachten von TÜV machen lassen?Wenn ja dann hast du keine Chance mit der Gewährleistung.

[.....]

Schwachsinn! Wie kommst du darauf, solch einen Blödsinn zu erzählen? :rolleyes:

@Audi515

Sind ALLE Servicearbeiten ausnahmslos bei VW gemacht worden?

Also für unseren 2009er gab es 100% Kulanz auf die Arbeit und 90% der Teile über die GW Versicherung. Also waren es nur noch 40€ Eigenanteil. Fremde Stempel no way.

Aber wegen der Gewährleistung müsstest Du ja erstmal nix bezahlen.

Der Quark mit dem GW Gutachten wie oben geschrieben, ist Nonsens.

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