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Gewährleistung Reparatur welche Werkstatt ?

Themenstarteram 24. Juli 2014 um 15:13

Guten Tag,

Habe mein Auto ca 150km entfernt bei einem Händler gekauft. (Vor 3 Monaten)

Jetzt ist bei mir der Leerlaufregler kaputt und der Händler meint er müsse nur dafür aufkommen aber nur wenn das Auto bei ihm wäre und er es in seine Werkstatt bringt.

Bei einer anderen Reparatur habe ich mich mit dem auf Hälfte Hälfte geeinigt, aber müsste ich rechtlich bis zu ihm hin?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Wenn das im Rahmen der Gewährleistung erledigt wird, hat der Händler das Auto auf seine Kosten zu holen und zurückzubringen

Unfug!

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am 24. Juli 2014 um 15:22

Wenn das im Rahmen der Gewährleistung erledigt wird, hat der Händler das Auto auf seine Kosten zu holen und zurückzubringen oder eben eine Werkstatt an deinem Wohnorts zu beauftragen. Das muss er tun, nicht du, sonst bleibst du u.U. auf den Kosten sitzen.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Wenn das im Rahmen der Gewährleistung erledigt wird, hat der Händler das Auto auf seine Kosten zu holen und zurückzubringen

Unfug!

am 24. Juli 2014 um 19:44

Zitat:

Original geschrieben von Lancelot59

Unfug!

Schönes Argument. Nur leider völlig falsch.

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Schönes Argument. Nur leider völlig falsch.

Laß doch mal hören, am besten Gerichtsfest mit Urteilen

§ 439 BGB Abs. 2 lesen.

Zitat:

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Zitat:

Original geschrieben von dolofan

§ 439 BGB Abs. 2 lesen.

Zitat:

Original geschrieben von dolofan

Zitat:

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Absatz 3 auch gelesen?

Immer diese Vollkaskomentalität :-(

Zitat:

Original geschrieben von Lancelot59

Absatz 3 auch gelesen?

Immer diese Vollkaskomentalität :-(

Ja, ich habe ihn gelesen. Du auch?

Und mit der Vollkaskomentalität bist du bei mir völlig falsch.

am 24. Juli 2014 um 20:08

Zitat:

Original geschrieben von Lancelot59

Laß doch mal hören, am besten Gerichtsfest mit Urteilen

Abgesehen vom bereits geposteten Gesetzestext:

Zitat:

Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnis- ses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschlie- ßenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Ver- käufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhält- nisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlas- sung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.

Weiter:

Zitat:

In der Literatur wird vielfach, wohl auch überwiegend, die Auffassung vertreten, dass der Erfüllungsort der Nacherfül- lung unabhängig davon, wo sich der Erfüllungsort des ur- sprünglichen Leistungsanspruchs befunden hat, am bestim- mungsgemäßen Belegenheitsort der Sache liegt.2 Dem tritt der Senat nun entgegen.

Weiter:

Zitat:

Der Senat wendet sich dann doch noch der Frage zu, ob seine Lösung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist und weist zu Recht darauf hin, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die Nacherfüllung un- entgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen habe.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10

am 24. Juli 2014 um 20:11

Zitat:

Original geschrieben von Lancelot59

Absatz 3 auch gelesen?

Immer diese Vollkaskomentalität :-(

Du machst dich gerade zum absoluten Vollhorst.

Absatz 3 hat rein garnichts mit Transportkosten oder dem Erfüllungsort zu tun, sondern nur damit dass der Verkäufer den Wunsch auf Nacherfüllung verweigern kann, wenn dies unverhältnissmäßig wäre. Die logische Konsequenz würde dann Rücktritt oder Kaufpreisminderung sein.

Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

Bitte unterlass es das entsprechende Urteil nur in den dir passenden Passagen zu zitieren.

Erfüllungsort ist nach dem BGH-Urteil der Sitz des Verkäufers.

Das der Käufer die ihm dadurch entstehenden Kosten geltend machen kann ist unstrittig.

Hier noch dass entsprechende Urteil im Volltext Volltext

am 25. Juli 2014 um 6:46

Ich persönlich finde ja die persönliche "Hälfte-Hälfte"-Einigung viel besser als das Rechts-Gestreite hier.

Gebraucht gekaufft ist nunmal nicht neu (man geht das Risiko von Reparaturen ein, spart sich dafür den hohen Wertverlust) und auch der Händler wird nicht gezielt kaputte Autos verkaufen (um einmal vom Standpunkt wegzukommen es wäre in jedem Falle "gerecht", wenn Händler sämtliche Kosten übernehmen müssten, im Endeffekt macht das nur die Gebrauchtwagen teurer bzw. das Angebot geringer).

Mein Fazit wäre:

Der Fahrzeughersteller ist ein Murkser! Ein Leerlaufregler hält normalerweise ein Autoleben lang. Je nach Laufleistung/Fahrzeugalter und sonstigen Mängeln sollte man sich überlegen, ob man die Marke in Zukunft meidet.

Sonst ist doch alles in Butter...

Klar, die Rechtslage, Anwalt, Rechtsschutz, man kann das auch extrem aufblasen, um dann vielleicht 200 € (kommt das hin?) zu sparen. Sind aber nur meine 2 Cent dazu.

PS:

Aufwändiger wird es in jedem Fall, wenn der Wagen zum Händler gebracht wird. Selbst wenn dem TE ein Ersatzwagen etc. zustände. Wer den Rattenschwanz braucht... wegen 200 € (?), gerne. Bei einer naheliegenden Werkstatt bringt man den Wagen hin, holt ihn am Abend wieder, fertig. Keine 150 km...

PPS:

@TE: Lass dir die Halbe/Halbe-Vereinbarung im Vorfeld schriftlich geben!

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

..., dass der Verkäufer den Wunsch auf Nacherfüllung verweigern kann, wenn dies unverhältnissmäßig wäre. Die logische Konsequenz würde dann Rücktritt oder Kaufpreisminderung sein.

Eine logische Konsequenz ist schon vorhanden, nur etwas anders:

Wenn sich der Käufer seine Ansprüche aus der Sachmangelhaftung wegen unverhältnismäßiger Forderungen zerschießt, dann gibt es auch keinen Rücktritt oder Minderung mehr.

Auf welche rechtliche Basis will man eine Forderung nach Rücktritt oder Minderung stellen, wenn man sich die Sachmangelhaftung weggeschossen hat?

 

Unabhängig davon sollte man immer als ersten Schritt den Kaufvertrag lesen, ob ein Nacherfüllungsort vereinbart wurde. Sofern als Nacherfüllungsort der Sitz des Verkäufers vereinbart wurde, gilt das vor allen anderen Dingen. Die hier genannten Sachen kommen nur dann in Frage, wenn keine individuelle Vereinbarung existiert.

Zitat:

Original geschrieben von einsdreivier

Selbst wenn dem TE ein Ersatzwagen etc. zustände.

Gibt es nicht.

Anspruch besteht auf die kostenlose Beseitigung des Sachmangels. Ein Ersatzfahrzeug für den Käufer während der Reparaturzeit beseitigt weder direkt noch indirekt den Mangel.

Was anderes wäre es, wenn man den Ersatzwagen vertraglich vereinbart hätte.

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