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GAP-Abdeckung (Leasingfahrzeug) und Absicherung bei fremdverschuldeten Totalschaden

Themenstarteram 28. April 2016 um 7:17

Moin!

Kurze Frage zum Thema Leasing-Versicherung. Mein Schwiegervater in spe kann Anfang nächster Woche sein neues Audi A5 Cabrio (geleast - 2 Jahre Laufzeit) beim Händler abholen. Heute wollten wir eine Versicherung mit GAP-Abdeckung (Differenz von Neu- und Zeitwert des Fahrzeugs ist bei Totalschaden oder Diebstahl abgedeckt) abschließen. Dabei ist mir folgende Fragestellung eingefallen, die mir bisher keine der drei Versicherungsunternehmen, bei denen ich angerufen habe und die eine solche GAP-Abdeckung mit anbieten, befriedigend beantworten konnte. Was ist bei fremdverschuldeten Unfällen, die zu einem Totalschaden führen? Alle Kundenhotlines waren sich darüber einig, dass die GAP-Abdeckung der eigenen Versicherung nicht greift, da der Unfall  nicht von einem selbst verschuldet wurde. Unterschiedliche Aussagen wurden darüber getroffen, ob die gegnerische Versicherung nur den Zeitwert des Fahrzeugs, oder den "tatsächlichen, wirtschaftlichen Schaden" (also im schlimmsten Fall den Neuwert, den der Leasinggeber vom Leasingnehmer verlangt) begleicht, und ob man die Differenz beim Unfallverursacher selbst einfordern muss. Hat einer von Euch zufällig schon Erfahrungen hierzu gesammelt und kann mir diese Frage beantworten?

Danke fürs Posten!

Gruß

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13 Antworten

Die GAP-Deckung ist Bestandteil der Kaskoversicherung. Entweder integriert oder als Zusatz "buchbar". Häufig auch Bestandteil des Leasing-Vertrages.

Da es einen Versicherungsnehmer freisteht, auch bei einem unverschuldetem Unfall seine Kasko in Anspruch zu nehmen, kann er der GAP-Anteil gehenüber seiner Kaskoversicherung dann geltend machen, wenn in den Bedingungen die Geltendmachung bei einem unverschuldeten Unfall nicht explizit ausgeschlossen ist.

Gleiches gilt übrigens auch bei einer Neuwert-/Kaufwertdeckung.

Edit:

Natürlich kann ein"GAP-Schaden" nicht beim gegnerischen Versicherer geltend gemacht werden.

am 28. April 2016 um 9:54

Selbstverschuldeter Unfall über Kasko gedeckt:

Erst einmal gibt es bei den meisten Versicherern die Möglichkeit in der Vollkasko eine Neupreisentschädigung bis zu 24 Monaten zu vereinbaren (KaskoPlus oder vergleichbares). Hier braucht man normal keine GAP-Deckung (zumindest die ersten 24 Monate nicht)! ;)

Unfall durch Fremdverschulden:

Im Totalschadensfall hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn. Der Versicherer schuldet nur die Wiederbeschaffungskosten ohne MwSt. Der Leasinggeber ist normal vorsteuerabzugsberechtigt.

Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung.

Er hat keinen Anspruch auf Ersatz eines „Leasingschadens“.

Die GAP-Deckung gilt nur für die Vollkasko. Eventuell eigene Kasko (Neuwertentschädigung oder GAP-Deckung) in Anspruch nehmen. Ansprüche KH an Versicherer abtreten und evt. Rückstufungsschaden und SB beider Gegnerischen Versicherung geltend machen. Ob das aber so glatt läuft, da müsste ein Schaden-Sachbearbeiter mal drüber schauen. ;)

am 28. April 2016 um 16:13

Normalerweise ist der Leasinggeber Geschädigter in einem Haftpflichtschadenfall ohne Personenschäden.

Wenn aber ein Vertrag zwischen Dir und dem Leasinggeber besteht, der Dich zu einer über den WBW liegenden Zahlung verplichtet so bist Du ebenfalls vom Unfallverursacher geschädigt und so zustellen, als sei der Unfall nicht geschehen.

Der Unfall ist das auslösende Moment für den vertraglichen Anspruch (Dir gegenüber) des Leasinggebers.

Die GAP ist ein Versicherungsvertrag, den Du in Anspruch nehmen kannst sofern die versicherte Gefahr (laienhaft gesprochen der Unfall) eingetreten ist. Dies ist in Deinem Fallbeispiel der Fall.

wenn ein Versicherungsunternehmen nicht mal in der Lage ist (richtige) Auskunft über die eigenen Produkte zu erteilen, solltest Du Dir überlegen, ob Du dort richtig ist.

Gruß

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. April 2016 um 18:13:25 Uhr:

 

Wenn aber ein Vertrag zwischen Dir und dem Leasinggeber besteht, der Dich zu einer über den WBW liegenden Zahlung verplichtet so bist Du ebenfalls vom Unfallverursacher geschädigt und so zustellen, als sei der Unfall nicht geschehen.

Falsch. Vertraglich geregelte Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen.

Zitat:

 

Die GAP ist ein Versicherungsvertrag, den Du in Anspruch nehmen kannst sofern die versicherte Gefahr (laienhaft gesprochen der Unfall) eingetreten ist. Dies ist in Deinem Fallbeispiel der Fall.

wenn ein Versicherungsunternehmen nicht mal in der Lage ist (richtige) Auskunft über die eigenen Produkte zu erteilen, solltest Du Dir überlegen, ob Du dort richtig ist.

Ja, die GAP Deckung zahlt auch wenn jemand anderes Schuld ist. Kommt also für die Lücke auf, für die die gegnerische Versicherung nicht leisten muss. Siehe Beitrag oben. :)

Und ja, mit der GAP Deckung kennen sich viele Sachbearbeiter nicht aus. Musste mich auch erst schlau machen, um zu wissen dass GAP-Deckung zahlt. :) Man lernt nie aus. :) :) :)

am 28. April 2016 um 16:36

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 28. April 2016 um 18:23:46 Uhr:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. April 2016 um 18:13:25 Uhr:

 

Wenn aber ein Vertrag zwischen Dir und dem Leasinggeber besteht, der Dich zu einer über den WBW liegenden Zahlung verplichtet so bist Du ebenfalls vom Unfallverursacher geschädigt und so zustellen, als sei der Unfall nicht geschehen.

Falsch. Vertraglich geregelte Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen.

Ich wusste garnicht, dass der Haftpflichtversicherer Recht sprechen kann... Deine Begründung ist hanebüchen.

Nein, Deine ist hanebüchen!

Das bedeutet ja, dass jemand mit einer hohen Sonderzahlung erheblich schlechter gestellt ist, als derjenige, der keine Sonderzahlung geleistet hat. Genau so gut könnte ich einen Autokredit aufnehmen und die Tilgung mit einer Einmalzahlung zum Laufzeitende beenden und dem gegnerischen Versicherer dann die Differenz Zeitwert und Restkredit (das sind dann ja 100%) in Rechnung stellen.

Hast Du über Deine Meinung wirklich ernsthaft nachgedacht?

am 28. April 2016 um 17:42

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. April 2016 um 18:13:25 Uhr:

Wenn aber ein Vertrag zwischen Dir und dem Leasinggeber besteht, der Dich zu einer über den WBW liegenden Zahlung verplichtet so bist Du ebenfalls vom Unfallverursacher geschädigt und so zustellen, als sei der Unfall nicht geschehen.

Wo geregelt?

Nirgends!

am 29. April 2016 um 16:13

Zitat:

@Vandut schrieb am 28. April 2016 um 19:42:08 Uhr:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. April 2016 um 18:13:25 Uhr:

Wenn aber ein Vertrag zwischen Dir und dem Leasinggeber besteht, der Dich zu einer über den WBW liegenden Zahlung verplichtet so bist Du ebenfalls vom Unfallverursacher geschädigt und so zustellen, als sei der Unfall nicht geschehen.

Wo geregelt?

823 bgb, 7stvg

am 29. April 2016 um 16:14

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 28. April 2016 um 19:27:36 Uhr:

Nein, Deine ist hanebüchen!

Das bedeutet ja, dass jemand mit einer hohen Sonderzahlung erheblich schlechter gestellt ist, als derjenige, der keine Sonderzahlung geleistet hat. Genau so gut könnte ich einen Autokredit aufnehmen und die Tilgung mit einer Einmalzahlung zum Laufzeitende beenden und dem gegnerischen Versicherer dann die Differenz Zeitwert und Restkredit (das sind dann ja 100%) in Rechnung stellen.

Hast Du über Deine Meinung wirklich ernsthaft nachgedacht?

nö, in beiden fäll ist das EV wie vorher, nämlich 0. Die "Sonderzahlung" ist ja durchlaufender Posten in der Haftungskette.

oder anders: wer haftet für die differenz zwischen WBW und kalkuliertem WBW.

Keiner?

Dann würde der Geschädigte ja auf Kosten sitzen blieben

Insofern zurück an Dich:

Hast Du über Deine Meinung wirklich ernsthaft nachgedacht?

am 29. April 2016 um 16:56

Der kann ja ein gleichwertiges Fahrzeug weiter finanzieren, für das Geld dass er von der Versicherung bekommt.

@phaetoninteressent

Welche Urteile unterstützen deine Aussage?

 

Der Schaden ansich hat ja nichts mit der Rückzahlung eines Darlehens zu tun.

Ansonsten wäre ja jeder clever, dein ein Darlehen aufnimmt, keine Raten bezahlt sondern nur eine Schlussrate.

Der würde ja dann immer den Neupreis vom Fahrzeug ersetzt bekommen, vom Unfallgegner.

am 29. April 2016 um 19:14

dafür braucht es keine Urteile. EInfach mal die Norm lesen.

Der Leasingnehmer bekommt kein Neufahrzeug. Die (Schadensersatz-) Rechte bezüglich des Sachschadens am Fahrzeug hat der Eigentümer, also die Leasinggesellschaft.

Der Leasingnehmer ist Geschädigter hinsichtlich der aus dem Umfallereignis eingetretenen Schuld gegenüber dem Leasinggeber.

Du verstehst einfach die Unlogik Deiner Argumentation nicht. Geh mal zu einem Schadensachbearbeiter des viertgrößten Versicherers und frage ihn, ob er bei der Regulierung eines KH-Schaden das entstandene GAP übernimmt. Der wird herzlich lachen.

Alternativ dieses einmal durchlesen:

Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung (BGH NJW 1992, 194). Er hat keinen Anspruch auf Ersatz eines „Leasingschadens“.

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