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Frage zu Sonntagsfahrverbot mit Pferdetransporter

Themenstarteram 29. März 2009 um 18:52

Hallo Leute, ich habe heute ein Problem mit der Polizei bekommen. Denn ich war mit meinen LKW mit einem Pferdeanhänger von einem Reitturnier heim unterwegs.

Nach einer Pause wurde ich von einem freundlichen Polizisten angehalten und auf das Sonntagsfahrverbot hingewiesen, da ich mir aber sicher war das ich fahren darf, weil ich meinen Pferdetransporter nach dem Umbau extra beim Tüv als Pferdetransporter eintragen ließ. Hatte ich mir bei der Kontrolle gar nichts gedacht.

Dann hat mich der Herr in grün belehrt, das ich gegen dieses Verbot verstoßen habe.

Denn beim meinen Fahrzeug handelt es sich um einen selbst umgebauten Kofferlkw den mir der TÜV als Viehtransporter eingetragen hat. Als zusätzlichen Vermerk hat mir der TÜV in die Papiere eingetragen, Fahrzeug zum Transport von Pferden.

Die Eintragung als Sonderfahrzeug für Sport und Turnierpferde hat er mir nicht reingeschrieben, weil er das in seinem Katalog nicht gefunden hat. Obwohl ich es eigentlich ausdrücklich so gewünscht habe. Er meinte nur das reicht so.

Der in der Zulassungsstelle sagte er kann nur reinschreiben, was der Tüv in das Gutachten geschrieben hat.

Nun soll ich ca. 70 Euro bezahlen und bekomme einen Punkt.

Der Polizist hat mir geraten, ich soll den Verstoß nicht zugeben und hat auch alles auf Fotos festgehalten, damit der Richter auf den Fotos sieht das wirklich Pferde drin waren.

Was soll ich nun am besten tun um die Strafe nicht bezahlen zu müßen?

Wer macht die richtige Eintragung?

 

 

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12 Antworten

was ist das für ein lkw (gewicht) und was für ein anhänger? bzw. welche genau eintragung hat der tüv gemacht?

nach deiner bisherigen schilderung fällst du wohl oder übel unter das sonntagsfahrverbot, und die strafe ist daher rechtens.....

Es gibt eine Handlungsanweisung, die bundesweit gilt, bezüglich Pferdetransporten an Sonntag. Leider habe ich die hier nicht zur Verfügung, um mich am genauen Wortlaut orientieren zu können. Wenn ich zuhause bin, werde ich dort aber reinschauen, wenn nicht jemand anders so freundlich ist und diese Anweisung online stellt.

Fakt ist: Du hast jetzt einen Strafzettel. Dagegen musst Du vorgehen und am liebsten lässt Du einen Richter entscheiden. Das hat den Vorteil, dass Du im Falle eines Freispruchs das Urteil zukünftig mitführen kannst und somit auf der sicheren Seite bist. Andererseits hilfst Du anderen, die in einer ähnlichen Situation sind.

Gib' uns allerdings noch ein paar Hinweise zum Fahrzeug, insbesondere die Tonnageklasse ist nicht unwichtig.

hier steht alles drin, Bundesland passt

 

Zitat:

Original geschrieben von buckdanny99

hier steht alles drin, Bundesland passt

Danke für den link der ist super, ich drucke mir das gleich aus und lege es in den T5 transporter meiner freundin, die turnierseison geht nämlich gerade wieder los :D.

@Reinhard323

Ich denke mit dem link ist auch dir geholfen da steht es ja drin.

Bei der TÜV abnahme hätte ich darauf bestanden das der tüvprüfer ein sonderfahrzeug aus deinem LKW macht, denn ein sonderfahrzeug ist kein LKW und würde somit auch nicht unter das sonntagsfahrverbot fallen, egal wieviel tonnen er hätte.

Gruss

Maik

Themenstarteram 30. März 2009 um 15:55

Danke schon mal für die Antworten, also bei dem LKW handelt es sich um einen 7,49 Tonner und bei dem Anhänger um einen 2er Pferdeanhänger mit 2000 kg zulässigem Gesamtgewicht.

Im LKW waren drei Pferde und im Anhänger zwei. Der Anhänger ist für Sport und Turnierpferde zugelassen.

Der arogante A.. von TÜV Prüfer hat mir damals gesagt den Zusatz "Sonderfahrzeug für Sport und Turnierpferde" gibt es nicht mehr. Darum findet er Ihn in seinem Katalog auch nicht.

Er hat Ihn mir dann als "LKW Viehtransporter" eingetragen. Da mir das aber nicht gereicht hatte und nach langen Diskutieren hat er dann gesagt er kann nur unter Punkt 22 in der Zulassungsbescheinigung "LKW zum Transport von Pferden" eintragen und das muß dann reichen sagte der.

Dies habe ich Ihm dann doch geglaubt.

 

Mit den 7,49 t liegst Du definitiv zu hoch. Wäre die Zugmaschine bis 3,5 t, dann würdest Du nicht vom Sonntagsfahrverbot erfasst.

am 30. März 2009 um 18:24

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Mit den 7,49 t liegst Du definitiv zu hoch. Wäre die Zugmaschine bis 3,5 t, dann würdest Du nicht vom Sonntagsfahrverbot erfasst.

Das Sonntagsfahrverbot gilt erst ab 7,5 to. Aber nur bei LKW ohne Anhänger.

Ein Anhänger ist generell hinter LKW verboten, selbst wenn der LKW nur "50 kg" wiegt.

Gruß Christian

Edit: Ich nehm alles zurück. ScaniaChris bezog sich auf die Ausnahmeregelung. Das was ich oben geschrieben habe, ist die allgemeine Regelung.

Hallo,

in dem Schreiben, was dort per link angeboten wird, steht doch eigentlich klar drin, das es bei Sportzwecke bis zu 3,5t ohne Sondergenehmigung und drüber mit Sondergenehmigung möglich ist. Ergo gibt es zwei Möglichkeiten, entweder der Threadersteller besorgt sich die Sondererlaubnis oder er wird in Zunkunft den Anhänger mit einem Fahrzeug bis 3,5t ziehen und den 7,5t LKW solo fahren lassen, da muß keine Sondererlaubnis in gewissen Bundesländern angefordert werden.

Mir ist aber auch nicht bekannt, in wie weit die erteilten Sondererlaubnisse dann Bundesweit oder nur Länderweit gültig sind, das wird das zuständige Strassenverkehrsamt aber beantworten müssen.

Nordjoe

So wie ich das verstehe steht einer Ausnahmegenehmigung i.d.R. nichts im Weg

Siehe 2.2.1.

Jedoch muss er sich diese für etwaige Transporte jeweils neu erteilen lassen. Oder?

Aber vielleicht sollte sich TE mal direkt an das KBA wenden um zu ergründen ob die Eintragung als Sonderfahrzeug definitiv nicht mehr möglich ist.

@Maik 380

Habe aber auch schon gehört das einfache Transit mit Anhänger an der Weiterfahrt durch die Pol. gehindert werden, wenn das Zugfahrzeug zwar unter 3,5 To. aber mit Anhänger unterwegs war. Zulassung als LKW.

Ich hatte in meiner frühen Jungend mal nen Renault R4 Fourgonette Kastenwagen war als Kleinlastkraftwagen zugelassen. Weiß jedoch nicht ob es eine solche Bezeichnung heute noch gibt. Ich konnte damals mit 18 ne Menge Geld bei der Versicherung sparen.

der TE war mit seiner Eintragung schon auf dem richtigen Weg, er weiss jetzt ja das das Zauberwort in Abkürzung "SoKfz" heisst, den dann ist es kein Lkw, mit einer "leeren" Sattelzugmaschine darf man ja auch fahren.

am 2. April 2009 um 8:57

Zitat:

Original geschrieben von volvonewbie

@Maik 380

Habe aber auch schon gehört das einfache Transit mit Anhänger an der Weiterfahrt durch die Pol. gehindert werden, wenn das Zugfahrzeug zwar unter 3,5 To. aber mit Anhänger unterwegs war. Zulassung als LKW.

Sollte es sich bei dem Anhänger nicht um einen Sportanhänger handeln, dann ist das ja auch vollkommen in Ordnung.

Ein Bekannter von mir hatte mal einen Golf2 mit LKW-Zulassung. Der durfte an Sonn- und Feiertagen keine Anhänger ziehen.

Gruß Christian

hab gerade nen bericht im TV zum Sonntagsfahrverbot gesehen und bin dann durch google hier gelandet.

Ich finde es echt interessant da ich desöfteren mal mit LKW und Anhänger am WE unterwegs bin.

Der LKW ist ein 7,49to Pferdetransporter und dazu ein 2er Pferdehänger oder mal ein Wohnwagen.

Jetzt muss ich die Tage erstmal schauen wie die Kiste zugelassen ist, bis jetzt bin ich aber auch an Wochenenden nie Kontrollen angehalten worden.

Ich denke es ist schon gut das man schon von weitem das Turnierpferde über der Fahrerkabine lesen kann.

 

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