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Fiktive Abrechnung?

Themenstarteram 20. Juni 2007 um 20:34

Hallo

Ich habe was gehört dass es seid kurzem keine Fiktive Abrechnung nach einem Haftpflicht Schaden möglich ist.

Die gegneresche Vesicherung will in jedem Fall eine Rechnung und nach der Rechnung wird auch bezahlt..(Der Anwalt möchte auch lieber Reparaturrechnung)

Und noch eine Frage, Darf die gegnerische Versicherung einfach so die Lohnkosten kürzen, weil die angeblich überteuert sind. Gutachten würde beim ADAC gemacht. Summe insgesamt 1500€uro Versicherung will ca. 250€. weniger bezahlen.

Ich wollte dass Auto selber reparieren, dass ich noch was sparen kann. Aber wenn ich nicht mehr fiktiv abrechnen kann dann lohnt es sich auch nicht. Dann bringe ich mein Auto lieber zum Mercedes und lasse alles richtig reparieren mit allen Neuen Teilen.

Andreas.

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21 Antworten
am 21. Juni 2007 um 5:19

Hi,

fiktive Abrechnung ist nicht erst seit kurzem möglich.

Dazu steht auch einiges bei in der FAQ und www.unfallweb.de

Wenn Du aber nen Anwalt eingeschaltet hast, sollte der das klären und auch erklären können.

Erst recht, was die vorgenommenen Abzüge angeht...

Grüße

Schreddi

Hallo Tarant,

Du darfst den Schaden an Deinem Fahrzeug grundsätzlich nach Gutachten abrechnen. Du hast Anspruch auf die im Gutachten kalkulierten Instandsetzungskosten ohne Mehrwertsteuer, falls kein Totalschaden vorliegt. Wenn Du Dein Auto behälst und weiter nutzt, darf auch eine Abrechnung auf Totalschadenbasis nicht vorgenommen werden.

Laut BGH-Rechtsprechung sind die Stundenlöhne von markengebundenen Vertragswerkstätten heranzuziehen. Eventuelle Aufschläge für Ersatzteile oder Verbringungskosten sind ebenfalls ersatzpflichtig. Hier kommt es jedoch auf den Gerichtsbezirk an, ob diese Kosten übernommen werden.

Dein Anwalt macht es sich leicht. Er versucht den einfachsten Weg zugehen, indem er Dir vorschlägt, eine Reparatur durchführen zulassen. Es kommt der Verdacht auf, dass Dein Anwalt für die gegnerische Versicherung arbeitet - zu Deinem Schaden.

Zitat:

Dein Anwalt macht es sich leicht. Er versucht den einfachsten Weg zugehen, indem er Dir vorschlägt, eine Reparatur durchführen zulassen. Es kommt der Verdacht auf, dass Dein Anwalt für die gegnerische Versicherung arbeitet - zu Deinem Schaden.

Oder der Anwalt verdient bei einem ausser Gerichtlichen Vergleich einfach mehr Geld.

Da gab es doch früher dieses DAV Abkommen zwischen den Rechtsanwälten und den Versicherern. Das wurde meines Wissen in ähnlicher Form "neu aufgelegt"

Aber hierüber können die Juristen hier bei MT sicherlich mehr sagen, da hab ich nicht so den Durchblick.

am 21. Juni 2007 um 14:39

Dann sag ich halt mal was als Jurist dazu:

Eine fiktive Abrechnung ist immer möglich.Die Versicherung hat kein Recht, eine Reparaturrechnung zu verlangen. Du kannst auf Basis des Gutachtens abrechnen. Dann bekommst Du aber nur den Nettobetrag. Wenn DU dann naoch Nutzungsausfall willst, mußt Du die Reparatur durch ein Foto des reparierten Fahrzeuges nachweisen. Normalerweise kann das auch Dein Anwalt machen, sowas nennt man "Dienst am Kunden".

Ansonsten ist den Ausführungen von HCING nichts hinzuzufügen. Die Versicherung hat kein Recht zur Kürzung der Stundensaätze, auch wenn dies eine weit verbreitete Masche ist, um Geld zu sparen. Ein Anwalt, der die Interessen seines Mandanten vertritt, zitiert hier das sog. Porsche-Urteil des BGH und klagt notfalls. Keinesfalls läßt er sich aber mit den pauschal falschen Behauptungen der Versicherer abspeisen und empfiehlt die Vorlage einer Reparaturrechnung. Entweder der Kollege kennt sich nicht aus oder er hat keine Lust, sich weiter in den Fall "reinzuhängen".

Vielleicht solltest Du mal über einen RA-Wechsel nachdenken, wenn der Kollege sich nicht kooperativ zeigt.

Und noch was: Unkostenpauschale und Nutzungsausfall nicht vergessen !!

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

Dann sag ich halt mal was als Jurist dazu:

Eine fiktive Abrechnung ist immer möglich.Die Versicherung hat kein Recht, eine Reparaturrechnung zu verlangen. Du kannst auf Basis des Gutachtens abrechnen. Dann bekommst Du aber nur den Nettobetrag. Wenn DU dann naoch Nutzungsausfall willst, mußt Du die Reparatur durch ein Foto des reparierten Fahrzeuges nachweisen. Normalerweise kann das auch Dein Anwalt machen, sowas nennt man "Dienst am Kunden".

Ansonsten ist den Ausführungen von HCING nichts hinzuzufügen. Die Versicherung hat kein Recht zur Kürzung der Stundensaätze, auch wenn dies eine weit verbreitete Masche ist, um Geld zu sparen. Ein Anwalt, der die Interessen seines Mandanten vertritt, zitiert hier das sog. Porsche-Urteil des BGH und klagt notfalls. Keinesfalls läßt er sich aber mit den pauschal falschen Behauptungen der Versicherer abspeisen und empfiehlt die Vorlage einer Reparaturrechnung. Entweder der Kollege kennt sich nicht aus oder er hat keine Lust, sich weiter in den Fall "reinzuhängen".

Vielleicht solltest Du mal über einen RA-Wechsel nachdenken, wenn der Kollege sich nicht kooperativ zeigt.

Und noch was: Unkostenpauschale und Nutzungsausfall nicht vergessen !!

Dann bist du einer von den Guten....

Rechtsanwälten, meine ich ;)

Man kann aber auch noch einmal zu seinem Sachverständigen fahren, der fertigt einen Nachbericht und kann dann für die verdienten Euronen für seine Lieben am Monatsende ein Eis und vielleicht ein paar neue Schuhe kaufen :)

am 21. Juni 2007 um 15:50

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

Unkostenpauschale

auch wenn es kleinlich und ot ist (entschuldigung vorab) hab in mt schon oft das wort UNkosten gelesen. es gibt keine UNkosten - das ist doppeltgemoppelt. es gibt nur kosten.

puh, musste mal raus

bm

Richtig kann man es so formulieren - es handelt sich hierbei um eine Kostenpauschale.

Hier können EUR 25,00 in Ansatz gebracht werden.

Gruss HCING

am 22. Juni 2007 um 15:08

Gibt es bei den Pauscheln, wie Nutzungsausfall konkrete Zahlen? Habe nicht vor einen Mietwagen zu nehmen, gibt es einen Tagessatz?

Als Kostenpauschale kann Dein Anwalt 25,00 EUR einmalig in Ansatz bringen.

Der Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach Deinem Fahrzeug. Hersteller, Typ, Leistung ???

Sollte Dein Auto älter as 10 Jahre sein, wird die Versicherung versuchen den Tagessatz eine Stufe nach unten zu korrigieren.

Gruss HCING

am 22. Juni 2007 um 16:37

Also BMW 325i, 192 PS....

Baujar 1992

am 22. Juni 2007 um 18:29

die konkrrete Zahl bring ich raus, mußt allerdings noch bis Montag warten, weil ich dann erst wieder im Büro bin, zuhause hab ich leider keine Tabelle. Vielleicht hat ja Dellenzähler eine und kann früher antworten?

Listen hat er nicht mehr, aber eine schöne SV- Software.

Und das steht

Mietwagengruppe 07

Nutzungsausfall -Enschädigung 59 Euro pro Tag.

da das Fahrzeug aber zum Schadenzeitpunkt 15 Jahre alt war (oder ist) kann ich nicht genau sagen ob es da nicht nur noch Vorhaltekosten gibt.

Das wären dann so zwischen 10 und 15 Euro pro Tag.

Ich meine aber auch, dass es da inzwischen Rechtsprechung gibt, die zum Nutzungsausfall tendiert. :confused:

Also hier den Ball zurück gespielt an bernhard70

Der kann das bestimmt Profund beantworten ;)

am 24. Juni 2007 um 18:35

Da kann ich auch von zuhause aus helfen:

BGH (Bundesgerichtshof) VI ZR 112/04, 25.01.2005

Auch bei alten Fahrzeugen steht dem Geschädigten Nutzungsausfall zu, allerdings erfolgt bei einem Fahrzeug das älter wie 5 Jahre alt ist, eine Herabstufung um eine Gruppe, bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre alt sind, eine Herabstufung um zwei Gruppen.

59,00 EUR entspricht Gruppe "G", eine Herabstufung um zwei Gruppen gibt Gruppe "E", was einem Betrag in Höhe von 43,00 EUR pro Tag entspricht.

Die Versicherung wird wahrscheinlich versuchen,dich auf die geringeren Vorhaltskosten zu verweisen. Dann solltest du bzw. dein Rechtsanwalt aber auf obige BGH-Entscheidung hinweisen.

Es geht doch nichts über einen qualifizierten Rechtsanwalt. :)

Ein schönes (Rest) Wochenende wünscht der Dellenzähler

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