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Fahrzeug aus Erbengemeinschaft übernehmen

Themenstarteram 16. Mai 2016 um 19:50

Hallo,

ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft.

Zum Erbe gehört neben anderen Dingen auch ein 25 Jahre altes Auto welches ich gerne übernehmen würde. Das KfZ ist nach wie vor zugelassen und haftpflichtversichert auf den Namen des Verstorbenen.

Damit es später keinen Streit/Diskussionen gibt möchte ich das Fahrzeug formell übernehmen, sprich was Schriftliches machen.

Was nimmt man hierfür am besten? Wie geht man am besten vor?

Braucht es einen Kaufvertrag, also was wo Kaufvertrag oben drüber steht, oder reicht ein Zweizeiler für die Übernahme?

Hat es Vorteile wenn jemand der Käufer/Übernehmer ist der nicht zur Erbengemeinschaft gehört?

Das Fahrzeug ist 25 Jahr alt. Wir sprechen von einem Marktwert von um die 1000 Euro. Als Gegenleistung wird man sich auf eine wesentlich niedrigere Summe einigen (symbolische Summe oder nichts). Gilt es hier etwas zu beachten?

Interessiert das Finanzamt die Übernahme bzw. Verkauf und muss hier etwas beachtet werden?

Gruß

190d

Beste Antwort im Thema

Warum sollte man für die Aufteilung des Erbes immer einen Notar benötigen? Leute, hört auf, hier unausgegorene Halbwahrheiten zu schreiben.

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Ich finde, dass sind ein wenig viel und zu spezifische Fragen, um sie in einem Autoforum zu stellen. Außerdem fehlen entscheidende Angaben hinsichtlich Gesamterbmasse, Anzahl der Erben und der Quote der einzelnen Erben, insbesondere desjenigen, der das Auto übernehmen will. Ich empfehle den Gang zu einem Steuerberater, der über fundierte Erfahrungen in der Begleitung von Erbfällen verfügt.

am 16. Mai 2016 um 20:38

Gibt es einen Nachlassvewalter oder einen Anwalt der sich darum kümmert oder regelt Ihr Erben das alles einvernehmlich?

Jeder einzelne der Erbengemeinschaft ist Teil Eigentümer des Fahrzeuges, du kannst nur mit Einwilligung aller Erben sofern im Testament nichts anderes verfasst oder geregelt wurde das Fahrzeug selbst übernehmen womit du rechtlicher Eigentümer wirst, dann kannst du das Fahrzeug verkaufen.

Beispiel 3 Erben teilen sich den Nachlass einvernehmlich und am besten schriftlich auf, Erbe 1 bekommt die Einrichtung, Erbe 2 das Auto, Erbe 3 den Wohnwagen.

Das Finanamt interessiert es nicht soweit der Wert unterhalb der Freigrenze liegt

http://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/freibetraege/

am 16. Mai 2016 um 20:42

Ein Verkauf oder ein Verschenken seines Erbteiles bedarf der notariellen Beurkundung. Ein normaler Vertrag reicht dort nicht aus.

Möglich wäre z.b., dass deine Miterben ihren Anpruch auf den PKW auf dich übertragen oder ihren Erbanspruch an dich verkaufen. Durch einen Notar beurkundet.

Dann kannst du mit dem PKW machen was du willst.

Auch könnte die gesamte Erbengemeinschaft den PKW an eine dritte Person verkaufen. Auch noatriell beurkundet.

Am günstigsten wird es allerdings, wenn man sich ohne Notar einigt, sofern du deinen Miterben soweit traust, dass es hinterher keine Ansprüche von irgendeiner Seite gibt. Beachte auch, dass deine Miterben immer ein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten haben. Somit könnten 3 von 4 Erben ihren Anteil an eine Dritte Person veräußern, aber der 4. könnte den Kauf unwirksam machen indem er von seinem Vorkaufsrecht gebrauch macht.

Wichtig ist erstmal: Alle Regelungen die das Erbe betreffen, muss ein Notar beurkunden. Die Kosten dafür werden aber vermutlich 1/3 bis 1/2 des Fahrzeugwertes betragen.

Das sind doch alles nur unvollständige Ansätze, die mehr Fragen aufwerfen als eine Sicherheit verschaffen.

Es gibt übrigens keine Freigrenzen bei der Erbschaftsteuer, sondern Freibeträge.

Warum sollte man für die Aufteilung des Erbes immer einen Notar benötigen? Leute, hört auf, hier unausgegorene Halbwahrheiten zu schreiben.

am 16. Mai 2016 um 20:48

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. Mai 2016 um 22:45:15 Uhr:

Warum sollte man für die Aufteilung des Erbes immer einen Notar benötigen?

Weil es das deutsche Erbrecht so vorschreibt. Alles nachzulesen im BGB.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 16. Mai 2016 um 22:48:12 Uhr:

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 16. Mai 2016 um 22:45:15 Uhr:

Warum sollte man für die Aufteilung des Erbes immer einen Notar benötigen?

Weil es das deutsche Erbrecht so vorschreibt. Alles nachzulesen im BGB.

Hast Du dazu eine Fundstelle? Ich hätte dann schon drei Erbschaften in meiner Familie falsch abgewickelt.

am 16. Mai 2016 um 20:52

Zitat:

@zille1976 schrieb am 16. Mai 2016 um 22:42:08 Uhr:

Ein Verkauf oder ein Verschenken seines Erbteiles bedarf der notariellen Beurkundung. Ein normaler Vertrag reicht dort nicht aus.

Das trifft nur bei einer Immobilie zu, zuerst regelt das Testament die Erbschaftsnachfolge ist dort nichts aufgeführt tritt die gesetzliche Reihenfolge in Kraft.

Der Nachlass von Geschirr,Polstermöbel und Gartenbank Auto, Besteck und Kleidung können die Erben dann untereinander einvernehmlich regeln es müssen alle Erben damit einverstanden sein, sträubt sich nur einer über die Aufteilung ist der Ärger vorprogrammiert.

Zitat:

Möglich wäre z.b., dass deine Miterben ihren Anpruch auf den PKW auf dich übertragen oder ihren Erbanspruch an dich verkaufen. Durch einen Notar beurkundet.

Dann kannst du mit dem PKW machen was du willst.

Auch könnte die gesamte Erbengemeinschaft den PKW an eine dritte Person verkaufen. Auch noatriell beurkundet.

Am günstigsten wird es allerdings, wenn man sich ohne Notar einigt, sofern du deinen Miterben soweit traust, dass es hinterher keine Ansprüche von irgendeiner Seite gibt. Beachte auch, dass deine Miterben immer ein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten haben. Somit könnten 3 von 4 Erben ihren Anteil an eine Dritte Person veräußern, aber der 4. könnte den Kauf unwirksam machen indem er von seinem Vorkaufsrecht gebrauch macht.

Wichtig ist erstmal: Alle Regelungen die das Erbe betreffen, muss ein Notar beurkunden. Die Kosten dafür werden aber vermutlich 1/3 bis 1/2 des Fahrzeugwertes betragen.

Die Aufteilung muss kein Notar beurkunden so lange sich die Erben einig sind und dieses am besten schriftlich aufteilen, außer bei Immobilien. Natürlich kann man es so auch alles über einen Notar regeln was den Notar erfreut.

am 16. Mai 2016 um 20:57

Für Erbengemeinschaften alles ab 2032 BGB.

Zum Verfügungsrecht in einer Erbengemeinschaft speziell 2033 (1) BGB.

Zum Vorkaufsrecht der Miterben 2034 BGB.

Natürlich kann man sich auch ohne Notar einigen und ein Schriftstück aufsetzen, welches besagt "Peter bekommt das Haus, Klausi bekommt die drei Autos und Mathilde die Ferienwohnung auf Mallorca". Solange alle damit kein Problem haben ist das auch ok. Aber wenn Mathilde dann nach 3 Wochen meint, sie möchte noch eines der drei Autos von Klausi, um zu ihrer neuen Finka zu kommen, dann wird die illustre Erbengemeinschaft schnell merken, dass ihr nicht beurkundetes Schriftstück nicht das Papier Wert ist auf dem es geschrieben wurde.

am 16. Mai 2016 um 21:00

Pepperduster, hör auf mit dem Durcheinander. Du verwechselt Kaufverträge für Immobilien mit Erbrecht.

Das Erbrecht spricht bei Erbengemeinschaften eine eindeutige Sprache. Jede geänderte Verfügung muss noatriell beurkundet werden um rechtlich wirksam zu sein.

Alles andere ist nur eine stille Übereinkunft der Erben untereinander ohne rechtliche Bindung.

am 16. Mai 2016 um 21:09

Ui dann habe ich ja eventuell den Besteckkasten meiner Tante, die Uhr vom Opa und das Auto meines Vaters unrechtlich erworben uiii ich kann nicht heute nacht nicht schlafen. Außer die Immobilien, die haben wir über den Notar überschrieben. Dann muss ich morgen mal den Notar anrufen was mit dem Besteckkasten vor 25 Jahren und der Uhr vor 20 Jahren geschehen soll....... Und den Rasenmäher, den Werkzeugkasten den mein Bruder bekommen hat will ich nach 15 Jahren auch nun haben.

 

Lass mal die Kirche im Dorf

am 16. Mai 2016 um 21:14

Ich brauch die Kirche nicht im Dorf lassen.

Ich habe die Gesetze nicht gemacht. Aber wenn du hier Sachen von dir gibst, die definitiv falsch sind und dem TE evtl. Ärger bereiten können, muss ih das nunmal richtig stellen.

Deine Art die Folgen deiner Falschaussagen ins Lächerliche zu ziehen ändert daran auch nichts.

am 16. Mai 2016 um 21:20

Na dann zeige mir mal wo es steht das man bei einer Vererbung einer goldenen Uhr einen Notar benötigt um rechtmäßiger Eigentümer zu werden.

am 16. Mai 2016 um 21:29

Steht alles weiter oben. Im BGB lesen musst du schon selber.

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