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Fahrten zur Werkstatt / TÜV ohne Zulassung

Themenstarteram 18. Februar 2015 um 22:26

Ich weiss nicht wirklich ob ich genau richtig bin bei euch, aber es hat ja mit der Versicherung zu tun.

Folgendes Problem:

Ich möchte im April mein Auto wieder anmelden, dafür muss ich aber erst mal in die Werkstatt.

Bisher hatte ich mir einfach von der Versicherung eine Versicherungsbestätigung mit aktuellem Datum (nicht wie normal ... ab Tag der Zulassung) geholt und schon kommt man im Zulassungsbereich und angrenzenden Landkreis für Zulassung, Werkstatt und TÜV unterwegs sein.

Letztens hatte ich gerade sowieso die Versicherung am Telefon und da meine der Herr nur das gibts nicht mehr, das geht nicht, da bräuchte ich ein Kurzzeitkennzeichen.

Hat sich da schon wieder was geändert oder wusste es nur der Versicherungsmitarbeiter nicht?

Folgendes habe ich herausgefunden:

Du musst die die Kennzeichen vorab zuteilen lassen: § 10 FZV :

Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. (...)

Beste Antwort im Thema

Nein.

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Zitat:

wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind

Also: Mit der EVB zur Zulassungsstelle, Kennzeichen zuteilen lassen, Kennzeichen anfertigen lassen, nach Hause fahren, Kennzeichen am Wagen anbtringen, zum TÜV fahren.

http://kreis-kleve.de/.../

"Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges mit / ohne Halterwechsel

Beachten Sie bitte, dass Sie im Rahmen der Wiederzulassung nur dann mit ungestempelten Kennzeichen innerhalb des Zulassungsbezirkes zur Zulassungsstelle fahren dürfen, wenn die Kennzeichen vorher durch die Zulassungsstelle zugeteilt wurden und die Fahrt von der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Alle anderen Fahrten stellen einen Kennzeichenmissbrauch dar und können strafrechtlich verfolgt werden!

Wenn Sie nicht sicher sind, rufen Sie vorher bei der Zulassungsstelle an und lassen Sie sich beraten!"

Den letzten Satz würde ich befolgen.

Themenstarteram 18. Februar 2015 um 22:35

Ich habe die Kennzeichen bereits 10 Jahre!

Bei der Abmeldung wurden diese auch reserviert.

Sind die jetzt zugeteilt oder nicht?

Nein.

Themenstarteram 18. Februar 2015 um 22:39

Zitat:

@Oetteken schrieb am 18. Februar 2015 um 23:33:47 Uhr:

Wenn Sie nicht sicher sind, rufen Sie vorher bei der Zulassungsstelle an und lassen Sie sich beraten!"

Den letzten Satz würde ich befolgen.

Ich glaube das ist mittlerweile derart Kompliziert und jede Zulassungsstelle es noch ein bisschen anders habt, dass ein Telefonanruf die einzige sichere Möglichkeit ist.

Trotzdem eich allen GROßEN DANK

"Was du schwarz auf weiss besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen" - und später auch beweisen. Daher würde ich eine kurze schriftliche Anfrage, z.B. per Mail, bevorzugen.

Themenstarteram 20. Februar 2015 um 9:51

Ich habe auch ruck zuck eine Rückmeldung auf meine eMail erhalten.

Offensichtlich ist es in Bayern doch noch einfacher und ich muss vorab nicht zur Zulassungsstelle!

Diese möchte ich euch auch hier Mitteilen, vielleicht sucht es ja noch jemand ;-)

Zitat:

Zulassung KVR schrieb:

Sehr geehrter Hr. XXXXX,

laut Auskunft vom Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde, dürfen sie mit

einer Versicherungsbestätigung und den alten Kennzeichen zum TÜV fahren.

Kennzeichen muss auf sie reserviert sein, damit sie sicher sind,dass

dieses Kennzeichen nicht bereits wieder vergeben ist.

Dann können sie zum TÜV fahren.

Mit freundlichen Grüßen

Ja, manchmal staune ich selbst, wie schnell Behörden auf eine Mailanfrage antworten. Auch unsere Zulassungsstelle ist so was von schnell, hab mal eine Zulassung unter 5 min geschafft (Kennzeichen hatte ich allerdings schon).

Zitat:

@saverserver schrieb am 20. Februar 2015 um 10:51:30 Uhr:

...

Kennzeichen muss auf sie reserviert sein, damit sie sicher sind, dass dieses Kennzeichen nicht bereits wieder vergeben ist.

...

Das ist der Punkt, denn eine Reservierung, die schon lange zurückliegt, ist ggf. erloschen.

Themenstarteram 20. Februar 2015 um 14:50

Das mit der Reservierung passt noch. Ich habe im Oktober 2014 abgemeldet und die Reservierung gilt 1 Jahr.

Bei uns trifft das auch so zu, ist aber kostenpflichtig (2,60 €) und ist nur für Fahrzeuge aus dem Zulassungsbezirk möglich.

Zitat:

Das mit der Reservierung passt noch. Ich habe im Oktober 2014 abgemeldet und die Reservierung gilt 1 Jahr.

Aber die EVB ist nicht deinem Wagen zugeordnet.

Sonst könntest du ja über Wochen (Monate) mehrfach zum Tüv fahren weil du die HU nicht bestehst.

Und die Versicherung weis von nichts.

Wie schon oben steht:

"... wenn die Kennzeichen vorher durch die Zulassungsstelle zugeteilt wurden und die Fahrt von der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung erfasst sind.

..."

Zitat:

@saverserver schrieb am 18. Februar 2015 um 23:26:31 Uhr:

Ich weiss nicht wirklich ob ich genau richtig bin bei euch, aber es hat ja mit der Versicherung zu tun.

Folgendes Problem:

Ich möchte im April mein Auto wieder anmelden, dafür muss ich aber erst mal in die Werkstatt.

Bisher hatte ich mir einfach von der Versicherung eine Versicherungsbestätigung mit aktuellem Datum (nicht wie normal ... ab Tag der Zulassung) geholt und schon kommt man im Zulassungsbereich und angrenzenden Landkreis für Zulassung, Werkstatt und TÜV unterwegs sein.

Letztens hatte ich gerade sowieso die Versicherung am Telefon und da meine der Herr nur das gibts nicht mehr, das geht nicht, da bräuchte ich ein Kurzzeitkennzeichen.

Hat sich da schon wieder was geändert oder wusste es nur der Versicherungsmitarbeiter nicht?

Folgendes habe ich herausgefunden:

Du musst die die Kennzeichen vorab zuteilen lassen: § 10 FZV :

Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. (...)

Naja ehrlich gesagt hast Du Dir die Frage doch selbst schon beantwortet.

-> Klären, ob Dein Versicherer Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen mitversichert.

-> mit eVb zur Zula und ungestempelte Kennzeichen zuteilen lassen.

-> Verwendung des Kennzeichen im gesetzlich zulässig Rahmen, für Werkstattbesuche benötigtst Du somit ein gelbes Kurzzeitkennzeichen.

Gruß Phaeti

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