Fahrstreifen auf Autobahn blockieren

Hallo, wie ist die rechtliche Situation?

Ich befinde mich auf der Autobahn auf der linken Spur mit beispielsweise 120 km/h und bin am
überholen.
Dann kommt ein Tempolimit mit 80 Km/h.

Ich bremse leicht ab, bis ich auf Tacho knapp 90 Km/h bin und kann nicht nach rechts,
weil dort schon ein PKW mit derselben Geschwindigkeit fährt.

Hinter mir ist ein PKW, ich merke, dass der schneller fahren möchte.

Muß ich mich jetzt entweder etwas zurückfallen lassen oder beschleunigen, damit ich auf die
rechte Spur wechseln kann, oder darf ich links neben dem anderen PKW herfahren,
ohne dass ich mich der Nötigung schuldig mache?

Danke und Gruß

P.S.: So eine Situation kommt sogar relativ häufig vor, normalerweise beschleunige ich, um dann
rechts zu fahren, dann überholen mich dicht gedrängt schnellere Fahrzeuge und ich komme nicht
mehr links rüber, weil vor mir plötzlich ein langsameres Fahrzeug ist. Das ist für mich
ärgerlich, weil mich (der sich an die Verkehrsregeln hält) Fahrzeuge, die gegen die
Verkehrsvorschriften verstoßen, behindern.

Beste Antwort im Thema

A2 LKWs vom Berliner Ring bis in Ruhrgebiet, Abstände jenseits von gut und böse.
Wenn ich da mit XXX überhole und in ein Limit mit 80 reinüberhole, fahre ich logischer Weise so wie die Brummis auch 90, aber ich bin nicht des Wahnsinns und quetsche mich dann nach rechts zwischen die Brummis.
Da kann hinter mir der Papst persönlich drängeln.
Im Gegensatz zu geschätzten 90 % der Autofahrer überhole ich wirklich und würde wieder nach rechts wechseln wenn es denn möglich ist, ich fahre nicht einfach nur stur auf der mittleren Spur.
Aber in dieser Situation können mich alle mal hinter mir gerne haben die mit Sicherheit sofort anfangen zu drängeln.

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Zitat:

@PeterBH schrieb am 19. Juni 2015 um 08:45:33 Uhr:


Dann zitiere ich mal aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf:
"Danach stellt nicht jedes planmäßige Verhindern des überholtwerdens eine Nötigung dar, sondern es müssen erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht hinzutreten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet (BGH a.a.O.). Solche Umstände sind z.B. das absichtliche Langsamfahren und plötzliche Linksausbiegen, oder das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, um ein überholen zu verhindern, sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGH a.a.O.). Ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen, triftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders zu mißbilligen, als sozial unverträglich und als schwerwiegendes Unrecht zu bewerten ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere auch des Verhaltens des behinderten Verkehrsteilnehmers beurteilen."

Dieses Zitat sagt ja ganz eindeutig, dass der im ersten Beitrag geschilderte Fall und vor allem die mittlerweile diskutierten LKW-Kolonnen eben keine Nötigung sind. Das Einhalten eines Tempolimits wird wohl kein Richter so bewerten, dass ihm "der Makel des sittlich Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet". Auch fährt der Blockierer hier nicht absichtlich langsam oder beharrlich links mit mäßiger Geschwindigkeit. Von daher taugt dieses Urteil nicht als Beleg für die Verwerflichkeit der hier diskutierten Fälle.

Persönlich könnte ich aber auch aus der Haut fahren, wenn ich so einen Spezialisten aus dem Eingangsthread treffe, der exakt mit der gleichen Geschwindigkeit neben seinem rechten Nebenmann herfährt. So etwas halte ich für pure Provokation, passiert aber zum Glück auch nur sehr selten.

Wesentlich häufiger sehe ich Spezialisten, die sich in der AB-Baustelle nicht am LKW vorbei trauen, links hinter dem LKW versetzt fahren und nicht nach rechts wechseln, obwohl dort Platz wäre. Und nein, ich spreche hier nicht von einer Überschreitung des TL, in den allermeisten Fällen schwankt bei dichterem Verkehr das Tempo auf der rechten Spur zwischen 60 und 80, während man links mit konstant 80 entspannt durchfahren könnte (wenn es o.g. Spezialisten nicht gäbe).

Bei den hier zuletzt genannten Konstellationen, die ich in der Tat vor allem auf der A6 zwischen Kreuz Weinsberg und Kreuz Walldorf immer wieder erlebe, kann man tatsächlich wenig daran aussetzen, wenn jemand an der endlosen LKW-Schlange mit vorgegebenem Tempo vorbeifährt. Ich habe es selber schon erlebt, dass 2 km vor dem Kreuz Walldorf bis zur Abfahrt nicht eine Lücke auf der rechten Spur zu finden war, wo ein StVO-konformer Spurwechsel möglich war. Da ich aber auch nicht bis Hockenheim weiterfahren wollte, musste es dann bei der 200m-Markierung die Brechstange sein und ein 20m-Abstand zum Ausfahren genutzt werden...

Zitat:

@PeterBH schrieb am 19. Juni 2015 um 08:45:33 Uhr:



Dann zitiere ich mal aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf:
(...)
Dummerweise beurteilt das Gericht die "Umstände des Einzelfalles" oft an Hand der Aussage des behinderten Verkehrseilnehmers.

Nein, genau danach beurteilt ein Gericht eine mögliche Nötigung eben NICHT. Deswegen hatte ich ja nach einem Urteil gefragt, aus dem am konkreten Fall ersichtlich wird, wann nach Auffassung eines Gerichtes eine Nötigung vorliegt. Das ist nämlich praktisch fast nie der Fall, weil objektive Beweise für diese Straftat fehlen.

Die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Nötigung sind sehr hoch. Das geht auch aus dem von Dir zitierten Urteil hervor. Und die Aussage des behinderten Verkehrsteilnehmers spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist in den allermeisten Fällen eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat (Nötigung). Der Blockierer sagt z. B. einfach, dass er etwas unaufmerksam war, also nicht absichtlich gehandelt hat.

Du kannst es auch als Nötigung empfinden, wenn jemand verbotenerweise vor Deiner Einfahrt parkt und Dich damit blockiert. Wenn der Nachweis der bösen Absicht fehlt, geht es trotzdem nicht als Nötigung durch.

Der Begriff "Nötigung" wird besonders im Zusammenhang mit Linkspurblockierern völlig falsch und inflationär benutzt. Reines Wunschdenken dürfte dabei eine große Rolle spielen.

MfG, Tazio1935

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 19. Juni 2015 um 10:05:38 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 19. Juni 2015 um 08:45:33 Uhr:



Dann zitiere ich mal aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf:
(...)
Dummerweise beurteilt das Gericht die "Umstände des Einzelfalles" oft an Hand der Aussage des behinderten Verkehrseilnehmers.
Nein, genau danach beurteilt ein Gericht eine mögliche Nötigung eben NICHT. Deswegen hatte ich ja nach einem Urteil gefragt, aus dem am konkreten Fall ersichtlich wird, wann nach Auffassung eines Gerichtes eine Nötigung vorliegt. Das ist nämlich praktisch fast nie der Fall, weil objektive Beweise für diese Straftat fehlen.

Das scheitert, richtig - aber nicht erst an den Beweisen. Das Einhalten eines Tempolimits kann per se gar keine Nötigung sein, weil es keinen Rechtsanspruch auf Überschreiten des Tempolimits gibt! Wenn ich mein Haus abschließe (dazu bin ich im Gegensatz zum Auto nämlich nicht verpflichtet), dann stellt dies auch keine Nötigung gegenüber einem möglichen Einbrecher dar. Ist tatsächlich so einfach. Trotzdem ist es auch bei Fahren am oder über dem Limit nicht gestattet, außerhalb eines Überholvrogangs ohne Not auf der linken Spur rumzugurken - aber Nötigung ist das deswegen eben noch lange nicht.

Zitat:

Die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Nötigung sind sehr hoch. Das geht auch aus dem von Dir zitierten Urteil hervor. Und die Aussage des behinderten Verkehrsteilnehmers spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist in den allermeisten Fällen eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat (Nötigung). Der Blockierer sagt z. B. einfach, dass er etwas unaufmerksam war, also nicht absichtlich gehandelt hat.

Du kannst es auch als Nötigung empfinden, wenn jemand verbotenerweise vor Deiner Einfahrt parkt und Dich damit blockiert. Wenn der Nachweis der bösen Absicht fehlt, geht es trotzdem nicht als Nötigung durch.

Der Begriff "Nötigung" wird besonders im Zusammenhang mit Linkspurblockierern völlig falsch und inflationär benutzt. Reines Wunschdenken dürfte dabei eine große Rolle spielen.

MfG, Tazio1935

Nicht ganz - Nötigung kann auch vorliegen, ohne dass mir die Absicht direkt nachgewiesen werden muss. Es stellt z.B. eine Nötigung dar, wenn ich einen Radfahrer mit 20cm seitlichem Abstand überhole. Ob ich das absichtlich mache, um den zu erschrecken oder ob ich an meinem Smartphone rumgespielt habe oder ob ich einfach sonst penne, spielt dabei keine Rolle. Im Falle von "zu geringer" Geschwindigkeit spielt es eine gewisse Rolle. Fährt jemand bei Schneetreiben auf der Bundesstraße 30, dann kann man das u.U. durchaus als subjektiv angemessen bzw. ganz sicher nicht als Nötigung betrachten, auch wenn objektiv gesehen vielleicht 50 drin gewesen wären. Tut er das hingegen bei bestem Wetter und fährt dazu noch Schlangenlinien, dann ist das ein ganz anderer Fall, das kann für einen fahrtüchtigen Fahrer auch aus seiner eigenen Sicht gar nicht angemessen sein, ergo besteht die Absicht, jemanden zu behindern.

was Du schreibst ist mehrfach falsch:

Zitat:

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 15:50:56 Uhr:


Das scheitert, richtig - aber nicht erst an den Beweisen. Das Einhalten eines Tempolimits kann per se gar keine Nötigung sein, weil es keinen Rechtsanspruch auf Überschreiten des Tempolimits gibt! ´

darum geht es gar nicht. Es reicht ja, dass Du den Anderen zu etwas zwingst. Möglicherweise ist der Andere ja berechtigt, das Tempolimit zu überschreiten. Und rechtswidrig ist das Verhalten auch, wenn man zwar ein erlaubtes Tempolimit einhält, dabei aber die Vorschriften des Überholens mit Geschwindigkeitsüberschuss verletzt. Der Grund warum es keine Nötigung ist, ist ein anderer: es fehlt an der Gewalt.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 15:50:56 Uhr:


Es stellt z.B. eine Nötigung dar, wenn ich einen Radfahrer mit 20cm seitlichem Abstand überhole. Ob ich das absichtlich mache, um den zu erschrecken oder ob ich an meinem Smartphone rumgespielt habe oder ob ich einfach sonst penne, spielt dabei keine Rolle.

stimmt so nicht. Wenn man pennt oder am Smartphone rumspielt fehlt es an dem Zweck, der beabsichtigten Verhaltensänderung beim Anderen, die man erreichen will. Das ist dann ordnungswidrig, aber keine Nötigung mehr

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Mal abgesehen von den ganzen Ergüssen hier...

Maximal ist das eine Behinderung oder ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Ersteres macht wohl 15 €, letzteres 25 €, wobei man sich drum streiten kann, ob´s jetzt sinnvoller wäre sich rechts in eine Lücke zu quetschen.

Wenn rechts ausreichend Platz ist, sucht man sich eben eine Lücke und gut ist´s.

Ich fahre übrigens lieber rechts in solchen Situationen, weil links gnadenlos gedrängelt wird. Das brauche ich nicht...

PS:

Nur meine persönliche laienhafte Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Gewähr.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juni 2015 um 16:03:23 Uhr:


was Du schreibst ist mehrfach falsch:

Zitat:

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juni 2015 um 16:03:23 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 15:50:56 Uhr:


Das scheitert, richtig - aber nicht erst an den Beweisen. Das Einhalten eines Tempolimits kann per se gar keine Nötigung sein, weil es keinen Rechtsanspruch auf Überschreiten des Tempolimits gibt! ´
darum geht es gar nicht. Es reicht ja, dass Du den Anderen zu etwas zwingst. Möglicherweise ist der Andere ja berechtigt, das Tempolimit zu überschreiten. Und rechtswidrig ist das Verhalten auch, wenn man zwar ein erlaubtes Tempolimit einhält, dabei aber die Vorschriften des Überholens mit Geschwindigkeitsüberschuss verletzt. Der Grund warum es keine Nötigung ist, ist ein anderer: es fehlt an der Gewalt.

Nein, das reicht eben nicht. Wenn ich jemanden durch mein Verhalten zu einer Unterlassung zwinge, dann muss er das, was er will, zuerst einmal dürfen. Die Fälle, wo jemand ein TL überschreiten dürfte (also ohne Martinshorn und Blaulicht natürlich), die muss man schon arg konstruieren. Dem Normalmenschen wird in seiner Autofahrerkarriere ein solcher Fall nie begegnen.

Das mit der Gewalt kommt dann noch hinzu, richtig.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juni 2015 um 16:03:23 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 15:50:56 Uhr:


Es stellt z.B. eine Nötigung dar, wenn ich einen Radfahrer mit 20cm seitlichem Abstand überhole. Ob ich das absichtlich mache, um den zu erschrecken oder ob ich an meinem Smartphone rumgespielt habe oder ob ich einfach sonst penne, spielt dabei keine Rolle.
stimmt so nicht. Wenn man pennt oder am Smartphone rumspielt fehlt es an dem Zweck, der beabsichtigten Verhaltensänderung beim Anderen, die man erreichen will. Das ist dann ordnungswidrig, aber keine Nötigung mehr

Welchen Zweck sollte so etwas überhaupt verfolgen? Der löst sich ja nicht in Luft auf, auch wenn ich ihn noch so knapp mit noch soviel Absicht überhole...

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 16:21:13 Uhr:


Wenn ich jemanden durch mein Verhalten zu einer Unterlassung zwinge, dann muss er das, was er will, zuerst einmal dürfen.

es kann aber nicht die Rolle des einzelnen Verkehrsteilnehmers sein, dieses zu beurteilen und Andere zu erziehen

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 16:21:13 Uhr:


Welchen Zweck sollte so etwas überhaupt verfolgen? Der löst sich ja nicht in Luft auf, auch wenn ich ihn noch so knapp mit noch soviel Absicht überhole...

kann ja auch auf künftige Entfernung von der Straße (Radwegebenutzung?) abzielen

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 16:21:13 Uhr:


Nein, das reicht eben nicht. Wenn ich jemanden durch mein Verhalten zu einer Unterlassung zwinge, dann muss er das, was er will, zuerst einmal dürfen. Die Fälle, wo jemand ein TL überschreiten dürfte (also ohne Martinshorn und Blaulicht natürlich), die muss man schon arg konstruieren. Dem Normalmenschen wird in seiner Autofahrerkarriere ein solcher Fall nie begegnen.

Ein Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatz dürfte das z.b schon tun.

Sonderrechte: link

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 15:50:56 Uhr:


Wenn ich mein Haus abschließe (dazu bin ich im Gegensatz zum Auto nämlich nicht verpflichtet), dann stellt dies auch keine Nötigung gegenüber einem möglichen Einbrecher dar. Ist tatsächlich so einfach.

Naja, aber nur wenn man eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Verbrechen gleichsetzt. 😉

Gruß Metalhead

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 15:50:56 Uhr:



Nicht ganz - Nötigung kann auch vorliegen, ohne dass mir die Absicht direkt nachgewiesen werden muss. Es stellt z.B. eine Nötigung dar, wenn ich einen Radfahrer mit 20cm seitlichem Abstand überhole. Ob ich das absichtlich mache, um den zu erschrecken oder ob ich an meinem Smartphone rumgespielt habe oder ob ich einfach sonst penne, spielt dabei keine Rolle.

Meine Güte! Nein! So ist es NICHT.

=> Nötigung setzt Absicht zur Behinderung voraus

Ohne Nachweis der Absicht keine Nötigung.

MfG, Tazio1935

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 19. Juni 2015 um 16:32:58 Uhr:


=> Nötigung setzt Absicht zur Behinderung voraus

streng genommen (Haarspaltermodus) zielt die Nötigung auf den Zweck ab (Handlung, Duldung oder Unterlassung), den man beim Anderen erreichen will. Eine bloße Behinderung ohne einen Zweck ist keine Nötigung.

Die Absicht ist aber auf jeden Fall gefordert.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juni 2015 um 16:03:23 Uhr:


was Du schreibst ist mehrfach falsch:
...
Möglicherweise ist der Andere ja berechtigt, das Tempolimit zu überschreiten.
...

Dann soll er seine Wegerechte optisch und akustisch auf dafür vorgesehene Art und Weise kundtun. Gibt da so blaue Festbeleuchtung und entsprechende Tonfolgesignale ...

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juni 2015 um 16:28:40 Uhr:



es kann aber nicht die Rolle des einzelnen Verkehrsteilnehmers sein, dieses zu beurteilen und Andere zu erziehen

Genau so wenig kann es die Rolle des einzelnen Verkehrsteilnehmers sein, jemanden, der mit zulässiger v-max unterwegs ist, in irgend einer Art und Weise zu bedrängen.

Wenn mein Vordermann in einer 80er Zone Tacho 80 fährt, dann habe ich das zu akzeptieren. Es steht mir nicht zu, ihn aufzufordern, sich rechts in eine enge Lücke zu zwängen.

Zu jedem deiner Argumente gibt es auch ein passendes Gegenargument.

Drängler trifft Normalo, Normalo sieht sich im Recht und weist den Drängler durch Sturheit in seine Schranken. Beide nötigen sich gegenseitig.

So etwas passiert jeden Tag zig tausend Mal auf Deutschlands Straßen, ist völlig normal und drei Minuten nach dem Vorfall denkt keiner der Beteiligten mehr daran.

Diese ganze Urteilszitiererei kann man sich ohnehin sparen, denn sollte es mal zu einem Unfall kommen, wird der Vorgang genau geprüft und verhandelt. Keines der weiter vorne zitierten Urteile trifft für den geschilderten Fall 100%ig zu und dient lediglich dazu, dass sich manche noch mehr im Recht fühlen und sich noch ein wenig sturer verhalten.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 19. Juni 2015 um 16:47:27 Uhr:



Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juni 2015 um 16:03:23 Uhr:


was Du schreibst ist mehrfach falsch:
...
Möglicherweise ist der Andere ja berechtigt, das Tempolimit zu überschreiten.
...
Dann soll er seine Wegerechte optisch und akustisch auf dafür vorgesehene Art und Weise kundtun. Gibt da so blaue Festbeleuchtung und entsprechende Tonfolgesignale ...

Ein Wegerecht ist dafür nicht erforderlich es reichen Sonderrechte.

Und die sind nicht an Blaulicht oder Martinshorn gebunden.

Zitat:

@zhnujm schrieb am 19. Juni 2015 um 16:30:30 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 19. Juni 2015 um 16:21:13 Uhr:


Nein, das reicht eben nicht. Wenn ich jemanden durch mein Verhalten zu einer Unterlassung zwinge, dann muss er das, was er will, zuerst einmal dürfen. Die Fälle, wo jemand ein TL überschreiten dürfte (also ohne Martinshorn und Blaulicht natürlich), die muss man schon arg konstruieren. Dem Normalmenschen wird in seiner Autofahrerkarriere ein solcher Fall nie begegnen.
Ein Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatz dürfte das z.b schon tun.

Sonderrechte: link

Aber nicht mit seinem Privatauto.

Witzig ist der Satz:"Die Sonderrechte werden so insgesamt durch Fahrphysik (und daraus resultierender Rechtsprechung) begrenzt." So ein bisschen wie "... fängt der Rekrut selbstständig mit Schwimmbewegungen an".

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