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Fahren mit falschem Kennzeichen

Themenstarteram 17. November 2013 um 16:23

Hallo,

Heute haben wir meinen unangemeldeten 525ix mit den Kennzeichen eines Kumpels (Angemeldet auf ihn) Probegefahren!

Wie es der Teufel Will hat uns die Polizei aufgehalten!

Mit was für folgen muss ich rechen, bzw. wie lange wird mein Lappen weg sein?

Und was kommt auf meinen Kumpel zu? (Mittäterschaft?)

Würde mich um eine SACHLICHE Antwort freuen!

Lg, Dennis

Beste Antwort im Thema

Ganz sachliche Antwort:

 

Wie bescheuert kann man sein?

 

Was wäre passiert, wenn Ihr bei der Aktion ein Kind angefahren hättet ?

Der Teufel will nämlich auch genau sowas...

 

Ansonsten wurde ja schon gesagt, dass das alles andere als ein Dumme-Jungen-Streich ist, sondern eine Straftat.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

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http://de.wikipedia.org/wiki/Kennzeichenmissbrauch

http://dejure.org/gesetze/StVG/22.html

 

§ 22

Kennzeichenmissbrauch.(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

Hallo,

 

Lappen weg glaube ich eher nicht, aber sechs Punkte gibt es, es handelt sich nämlich um eine Straftat.

 

Liebe Grüße

Herbert

Nach Punktekatalog 6PUNKTE!!!

Ganz sachliche Antwort:

 

Wie bescheuert kann man sein?

 

Was wäre passiert, wenn Ihr bei der Aktion ein Kind angefahren hättet ?

Der Teufel will nämlich auch genau sowas...

 

Ansonsten wurde ja schon gesagt, dass das alles andere als ein Dumme-Jungen-Streich ist, sondern eine Straftat.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Zitat:

Nach Punktekatalog 6PUNKTE!!!

…, die auch noch fünf Jahre stehenbleiben.

Zitat:

Original geschrieben von wolfgear

Zitat:

Nach Punktekatalog 6PUNKTE!!!

…, die auch noch fünf Jahre stehenbleiben.

Hat sich ja gelohnt. Da wäre jedes Kurzkennzeichen günstiger gewesen

Im oben verlinkten Wikipedia-Artikel heisst es:

 

 

"Liegt ein Vergehen der Urkundenfälschung vor, weil zur Täuschung ein abgestempeltes Kennzeichen verwendet wird, wobei das Kennzeichen eine „zusammengesetzte Urkunde“ mit dem Kraftfahrzeug bildet (Verbundenheit des Schildes mit dem Fahrzeug, z. B. verschraubt), tritt die Strafbarkeit nach § 22 StVG hinter die schwerere Strafdrohung der Urkundenfälschung nach § 267 StGB zurück".

 

Und laut § 267 StGB beträgt das Strafmaß dafür bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html

Themenstarteram 17. November 2013 um 19:25

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Ganz sachliche Antwort:

Wie bescheuert kann man sein?

Was wäre passiert, wenn Ihr bei der Aktion ein Kind angefahren hättet ?

Der Teufel will nämlich auch genau sowas...

Ansonsten wurde ja schon gesagt, dass das alles andere als ein Dumme-Jungen-Streich ist, sondern eine Straftat.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Scheiß Aktion,

Wenn der Hund nicht geschissen hätte, hätte er den Hasen erwischt!

Vielleicht liest ja auch die eine oder andere Behörde mit, dann bekommst mit Glück für vorne sechs und nochmal für hinten sechs Punkte. Übrigens wird es eine Sonderwertung wegen der nicht vorhandenen HP-Versicherung geben. Aber wenigstens hat die Polizei Euch ja auf- und nicht angehalten. Auch diese Formulierung spricht eine ganz eigene Sprache:rolleyes:

Zitat:

Scheiß Aktion,

Wenn der Hund nicht geschissen hätte, hätte er den Hasen erwischt!

Janee - schon klar - die Nummer ist eigentlich MPU-würdig, kannst von Glück reden, dass das Gesetz das anders sieht... mal sehen ob der § 267 noch angesprochen wird.

Zitat:

Original geschrieben von Rehbein93

 

Scheiß Aktion,

Wenn der Hund nicht geschissen hätte, hätte er den Hasen erwischt!

Genau.

So erklärst Du dem Richter die Sache und der Drops ist gelutscht.

 

Oder mit anderen Worten:

 

"Mit dem Bus mit dem Bus geht es schneller als zu Fuß."

Einfach nur geistige Unreife.......

Hallo ins Forum,

dass die Aktion so das Blödeste war, was Du in der Situation machen konntest, ist ja schon geschrieben.

Rein strafrechtlich ist es für Dich Urkundenfälschung (das Kennzeichen und das Fahrzeug, dem das Kennzeichen zugeteilt wurde, sind eine sog. genannte zusammengesetzte Urkunde) in Tateinheit mit Fahrens mit nicht versicherten Fahrzeug. Bei Tateinheit gilt die höchste Strafdrohung, wobei man dann im Rahmen höher greift. Für Deinen Kumpel ist es mindestens Beihilfe (wenn man nicht gleich noch eine Mittäterschaft annimmt), so dass der in diesem Fall eine geringere Strafe bekommen würde.

Wie viel es als Strafe tatsächlich gibt, hängt von Deiner Vorbelastung ab. Klar ist, dass Du entweder einen Strafbefehl kassierst oder Du vor den Strafrichter darfst. Klar ist auch, dass Du mindestens ein Fahrverbot bekommst, vermutlich wird's aber auf einen Entzug der Fahrerlaubnis rauslaufen.

Viele Grüße

Peter

PS: Ich habe so einen Fall schon mal mitbekommen (war im Rahmen der Ausbildung in der 2. Ebene), wobei der Angeklagte dort auch noch ohne Führerschein unterwegs war. Da gab's dann 11 Monate (grad noch auf Bewährung, da andere Vorbelastungen) Freiheitsstrafe und eine isolierte Führerscheinsperre von 3 Jahren (weil er keinen Lappen hatte; hätte er einen gehabt, wär's der Entzug mit Wiedererteilungssperre von 3 Jahren gewesen).

Zitat:

Original geschrieben von wolfgear

Vielleicht liest ja auch die eine oder andere Behörde mit, dann bekommst mit Glück für vorne sechs und nochmal für hinten sechs Punkte. Übrigens wird es eine Sonderwertung wegen der nicht vorhandenen HP-Versicherung geben. Aber wenigstens hat die Polizei Euch ja auf- und nicht angehalten. Auch diese Formulierung spricht eine ganz eigene Sprache:rolleyes:

Gibt immernoch die "Tateinheit" und es gilt nur die höchste Strafe ;)

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