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EU-Wagen in Deutschland kaufen - Mehrwertsteuer

Themenstarteram 20. November 2016 um 18:01

Hallo zusammen,

ich würde gerne einen EU-Neuwagen aus Polen bei einem deutschen Händler kaufen, der am 07.10.2016 an den Händler in Deutschland ausgeliefert wurde.

Wenn man einen EU-Neuwagen selber importiert, ist die MwSt ja binnen 10 Tagen nach Zulassungzu zahlen.

Ich bin absoluter Frischling auf dem Gebiet, daher frage ich mich wie es bei einem Importwagen ist, der bei einem deutschen Händler steht: Muss ich, da der Wagen in Deutschland noch nicht zugelassen war, auf den Kaufpreis noch die 19% MwSt hinzurechnen, weil ich sie wie bei einem theoretisch von mir selbst getätigten Import auch selber zahlen muss, oder hat das der deutsche Händler schon getan?

PS: Der Händler gab mir schon einmal die Kopie einer "Karta Pojazdu" auf der der Stempel des Händlers in Polen mit Datum vom 24.08.2016 drauf ist, aber ich habe weder eine Ahnung was die "Karta Pojazdu" ist, noch wofür dieses Datum steht. Und er zeigte mir das COC Dokument.

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14 Antworten

Hi,

wollte vollkommen unbedarft ein EU Fahrzeug kaufen, habe dem Händler mitgeteilt, dass ich sowas noch nie gemacht habe und dementsprechend Aufklärung bräuchte, was mich bei Zulassung usw. erwartet. Er erwähnte, dass ich das Fahrzeug ggf. vorstellen muß usw...

Und nun lese ich, dass ich (Tageszulassung mit 10 km Lauufleistung) noch Umsatzsteuer bezahlen muß.

Dann ist ja eine evtl. Ersparnis komplett dahin wenn ich 16% auf den Kaufpreis draufrechne... Oder ist es gar die Mehrwertsteuer von 19% die anfällt...

Vielen Dank für Hilfe+

Gruß

Mitch

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EU Fahrzeug, was ist mit Steuern' überführt.]

Hallo,

Wenn es ein seriöser autohändler ist dann besorgt er dir die Deutschen Papiere damit du damit kein stress hast.

Und umsatzsteuer musst du als Privatmann nicht bezahlen wenn du das Auto in Deutschland mit unserer Mehrwertsteuer gekauft hast.

Das wäre anders wenn du das Auto im Ausland kaufen würdest dann müsstest du die Mehrwertsteuer noch bezahlen

Lg

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EU Fahrzeug, was ist mit Steuern' überführt.]

ok, Danke, aber ich habe bei meiner Zulassungsstelle auf der Homepage bei EU Zulassung neben den ganzen einzureichenden Papieren folgender Punkt auftauchte:

 

9. Sofern das Fahrzeug nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme bei Erwerb nicht mehr als 6 Monate zurück liegt: Mitteilung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges für Umsatzsteuerzwecke – das Formular (siehe unter „Fahrzeug-Erwerb innerhalb EU/EWR“) ist vom Erwerber bzw. künftigem Halter auszufüllen und zu unterschreiben, die Zulassungsbehörde leitet es nach Bestätigung an die Finanzverwaltung weiter

Ich verstehe das so, dass ihc schon noch Steurn zahlen darf...

Und der Händler händigt mir tatsächlich nur die ausländischen Papiere aus...

 

auf der anderen Seite weist der Verkäufer bei mobile einen Netto und einen Brutto Preis aus. Wenn ich nun den Brutto Preis als Privatmann bezahle, dann hab ich die Mehrwertsteuer Deutschlands schon bezahlt oder.?.. die Differenz sind genau 19%

Der ausführliche Wortlaut der Zulassungsstelle bzgl. Umsatzsteuer hier... ich glaub aber, dass das für Tageszulassungen nicht gilt:

Hinweise für den Antragsteller

Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeuges unterliegt in der Bundesrepublik

Deutschland ausnahmslos der Umsatzsteuer. Von der Verpflichtung, diesen Erwerb

zu versteuern, ist jedermann betroffen, also auch eine Person, die gegenüber dem Finanzamt

bisher nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen ist.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an

den Abnehmer aus einem EU/EWR-Mitgliedsstaat in das Inland gelangt. Dabei kommt es

nicht darauf an, ob der Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug ins Inland befördert oder

versendet hat. Der Antragsteller, der die erstmalige Ausgabe eines Fahrzeugbriefs oder bei zulassungsfreien

Fahrzeugen die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragt,

hat die Angaben in der Erklärung auf Seite 1 unabhängig davon zu machen, ob er selbst oder

ein anderer das Fahrzeug in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat erworben hat.

Insbesondere Privatpersonen, nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer,

die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben (§ 1 b UStG)

haben für jedes erworbene Fahrzeug neben der Erklärung auf Seite 1 eine Umsatzsteuererklärung

in einem besonderen Verfahren, nämlich im Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung,

bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Der Erwerber wird gebeten, sich deshalb

mit seinem Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von

mehr als 48 Kubikzentimeter (ccm, cm3) oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt (kW).

Als neu gilt ein Fahrzeug, das entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder

dessen erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Entgelt. Dies ist grundsätzlich der vom Verkäufer

des Fahrzeugs in Rechnung gestellte Betrag. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Nebenkosten

(z. B. Beförderungskosten und Provisionen), die der Verkäufer dem Käufer berechnet.

Die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.

Bei Werten in fremder Währung ist die Bemessungsgrundlage nach dem Tag des Erwerbs

geltenden Tageskurs umzurechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen

ist. Der Nachweis ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.

Die Umsatzsteuer auf den Erwerb ist bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs anzumelden

und zu entrichten (§ 18 Abs. 5 a Satz 4 UStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder juristische

Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen

erwerben, haben ebenfalls die Erklärung die Erklärung auf Seite 1 auszufüllen. Außerdem haben

sie den Erwerb im allgemeinen Besteuerungsverfahren (im Rahmen der Umsatzsteuer-

Voranmeldung und

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EU Fahrzeug, was ist mit Steuern' überführt.]

Das ist der Fahrzeugbrief - ohne polnische Sprachkenntnisse ganz einfach zu ermitteln. Den Trick verrate ich aber nicht ......

Zitat:

@TDCiPanther schrieb am 20. November 2016 um 19:01:08 Uhr:

Hallo zusammen,

ich würde gerne einen EU-Neuwagen aus Polen bei einem deutschen Händler kaufen, der am 07.10.2016 an den Händler in Deutschland ausgeliefert wurde.

Wenn man einen EU-Neuwagen selber importiert, ist die MwSt ja binnen 10 Tagen nach Zulassungzu zahlen.

Ich bin absoluter Frischling auf dem Gebiet, daher frage ich mich wie es bei einem Importwagen ist, der bei einem deutschen Händler steht: Muss ich, da der Wagen in Deutschland noch nicht zugelassen war, auf den Kaufpreis noch die 19% MwSt hinzurechnen, weil ich sie wie bei einem theoretisch von mir selbst getätigten Import auch selber zahlen muss, oder hat das der deutsche Händler schon getan?

PS: Der Händler gab mir schon einmal die Kopie einer "Karta Pojazdu" auf der der Stempel des Händlers in Polen mit Datum vom 24.08.2016 drauf ist, aber ich habe weder eine Ahnung was die "Karta Pojazdu" ist, noch wofür dieses Datum steht. Und er zeigte mir das COC Dokument.

Hier die verbindliche Rechtsprechung:

https://www.hk24.de/.../1167656

Themenstarteram 20. November 2016 um 19:26

Hallo Dannmalzu,

danke für deine Antwort.. ich bin wirklich schlecht in sowas:

"Bei Abholung eines neuen PKWs sollte darüber hinaus in der schriftlichen Versicherung vermerkt sein "Der Abnehmer wird den PKW, Fahrgestellnummer xyz, im EU-Bestimmungsland ABC zum Verkehr zulassen. [...] Die Rechnung für diese sind in der Regel bei Lieferungen an Privatpersonen mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (Achtung: Liefer- und Erwerbsschwellen beachten) bzw.bei Lieferungen an steuerpflichtige Unternehmen ohne Umsatzsteuer zu stellen, da dann anschließend die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorgenommen wird."

Geliefert wurde ja nicht an eine Privatperson, sondern an den Händler. Dieser hat das Auto ohne Umsatzsteuer bezahlt, wenn ich das richtig verstehe und die Verpflichtung bei EZ diese nachzubezahlen.

Da er das Auto aber nicht zulässt, sondern ich das tue, trete ich sozusagen an die Stelle dieser Pflicht.

Verstehe ich das richtig?

Wahrscheinlich bist du Deutscher und das Auto soll in Deutschland bleiben. Die Antwort hängt nämlich von diesen Gegebenheiten ab.

Wenn eine Privatperson mit Hauptwohnsitz in Deutschland von einem Händler in D etwas kauft und die Ware in D bleibt, ist die Zahlung der Umsatzsteuer IMMER Sache des Verkäufers.

Themenstarteram 20. November 2016 um 20:12

ja, genau so soll es passieren.

D.h. wenn er mir eine Rechnung ausstellt, auf der er mir den Wagen inkl. 19% MwSt verkauft bin ich raus?

Zitat:

@Deloman schrieb am 20. November 2016 um 20:51:50 Uhr:

Wahrscheinlich bist du Deutscher und das Auto soll in Deutschland bleiben. Die Antwort hängt nämlich von diesen Gegebenheiten ab.

Wenn eine Privatperson mit Hauptwohnsitz in Deutschland von einem Händler in D etwas kauft und die Ware in D bleibt, ist die Zahlung der Umsatzsteuer IMMER Sache des Verkäufers.

Wenn bei eine Privatperson bei einem Händler innerhalb der EU etwas kauft, ist der Preis den der Käufer dem gewerblichen Händler bezahlt immer inklusive Mehrwertsteuer. Der Käufer muss die VAT nicht noch einmal extra bezahlen. Die muss der Händler in seinem EU-Land aus dem Verkauferlös herausrechnen und an seinen Staat in der dort vorgeschriebenen Höhe abführen. Wenn der Händler das nicht korrekt abführt, begeht er Steuerhinterziehung und nicht der Käufer.

P.S. In Polen beträgt die VAT auf Fahrzeuge die der Händler an den Staat zu zahlen hat 23%.

Wenn er auf der Rechnung 19% ausweist, hat er etwas getrickst (indem er z. B. behauptet, das Auto in Deutschland gekauft zu haben, weil ihm der deutsche Verkäufer 19% VAT in Rechnung gestellt hat.)

Themenstarteram 20. November 2016 um 20:35

aber bei Kauf eines fabrikneuen, bisher nicht zugelassenen Pkw im innergemeinschaftlichen Erwerb der EU gilt doch:

im Erwerbsland wird nur der Nettopreis gezahlt, also ganz ausdrücklich OHNE MwSt.

Beispiel auf kfz-euroimport.de:

Für Privatkunden, die in Dänemark ein Auto steuerfrei erwerben, gilt bei Zulassung in Deutschland:

19 % Umsatzsteuer, bezogen auf den Fahrzeugnettopreis (Rechnungsbetrag) sind innerhalb von 10 Tagen an das deutsche Finanzamt zu überweisen.

Für Unternehmen, die in Dänemark ein Auto steuerfrei erwerben, gilt bei Zulassung in Deutschland:

19 % Umsatzsteuer, bezogen auf den Fahrzeugnettopreis (Rechnungsbetrag) sind bei der nächsten turnusmäßigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung durch Eintrag auf Seite 2 dem Finanzamt zu melden

Da ich das Auto von dem Händler in Deutschland kaufe, der das Auto ja eben nicht zugelassen hat und nicht zulassen wird, sondern eben ich... muss ich doch an diese Stelle treten.... so verstehe ich das...

Also:

Händler in Deutschland kauft Auto in Polen ohne MwSt

Händler in Deutschland lässt Auto nicht zu, sondern verkauft an mich weiter

Ich muss nach Zulassung die 19% MwSt innerhalb von 10 Tagen an das Finanzamt überweisen

ich bin weiterhin verwirrt...

Du machst es dir selber unnötig schwer. Du erhältst von deinem in D ansässigen Verkäufer eine ordnungsgemäße Rechnung über den Kaufpreis. Wie bei jeder anderen Inlands-Rechnung auch (ob für's Kaugummi, für's Tanken oder für neue Möbel....egal) weist der Verkäufer den Netto-Preis, dem Umsatzsteuersatz, den Umsatzssteuerbetrag und den Bruttobetrag aus. Du bezahlst (wie beim Kaugummi....etc) den Bruttobetrag. Der Verkäufer vereinnahmt die darin enthalten Umsatzsteuer und führt sie im Rahmen seiner regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung an sein Finanzamt ab.

Du hast mit dem Import nix zu tun und musst dir darum auch keine Gedanken über ausstehende Steuern machen. Du kaufst im Inland einen Gegenstand. Fertig.

""Du hast mit dem Import nix zu tun und musst dir darum auch keine Gedanken über ausstehende Steuern machen. Du kaufst im Inland einen Gegenstand. Fertig.""

Genau so ist es!

Themenstarteram 23. November 2016 um 15:56

Okay okay.. verstanden! :-)

vielen Dank für eure Hilfe und fürs Sorgen nehmen! Daumen hoch!

Wenn du zb. Ersatzteile von einem Deutschen Händler kaufst, der aber die Teile in Frankreich oder Italien einkauft, bezahlst trotzdem nur die Rechnung, die immer inkl. 19% MwSt ist. So gilt das auch für Kleidung und anderes Zeugs. Also nich Stressen lassen.

Das einzige was du ans Finanzamt bzw. mittlerweile Hauptzollamt abführen musst ist die normal in Deutschland fällige KFZ-Steuer. Darüber bekommst du aber gesondert einen Bescheid, wie bei jedem anderen Fahrzeug auch.

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