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DLK Pro Download Key- Gesetzliche Seite

Themenstarteram 7. Juli 2014 um 10:56

Hallo!

Ich bin selbsständig und Fahre selber mit dem LKW im Werksverkehr. Jetzt bekomme ich im nächsten LKW einen digital Tachograph.

Hab mich bei VDO erkundigt, was ich brauche zum auslesen und die haben mir empfohlen den DLK Pro Download Key und zusätzlich das VDO Tis-Web (6€ im Monat).

Jetzt Frage ich mich wie schaut das von der gesetzlichen Seite aus!

Reicht es nicht die Daten mit dem Download Key runterzuladen und auf der Sd Karte was man reinstecken kann zu Speichern?

Zusätzlich steht beim Lieferumfang noch dabei: Software zur Datenvisualisierung und -archivierung auf dem Key!

Hat vielleicht so etwas im Einsatz oder kennt sich mit der gesetzlichen Regelung aus?

Danke

Mfg

Willi

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9 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von unabhangig

Hallo!

Ich bin selbsständig und Fahre selber mit dem LKW im Werksverkehr. Jetzt bekomme ich im nächsten LKW einen digital Tachograph.

Hab mich bei VDO erkundigt, was ich brauche zum auslesen und die haben mir empfohlen den DLK Pro Download Key und zusätzlich das VDO Tis-Web (6€ im Monat).

Jetzt Frage ich mich wie schaut das von der gesetzlichen Seite aus!

Reicht es nicht die Daten mit dem Download Key runterzuladen und auf der Sd Karte was man reinstecken kann zu Speichern?

Zusätzlich steht beim Lieferumfang noch dabei: Software zur Datenvisualisierung und -archivierung auf dem Key!

Hat vielleicht so etwas im Einsatz oder kennt sich mit der gesetzlichen Regelung aus?

Danke

Mfg

Willi

Du brauchst nur den Download Key und mindestens die Daten alle 28 Tage speichern

und ich würde die sicherheitshalber auf eine CD kopieren

Hi Willi,

ohne das Produkt genau zu kennen würde ich mal aus der Hüfte geschossen folgendes sagen:

Du müsstest als Arbeitgeber die Daten prüfen (auf Verstöße wie Geschwindigkeit, Lenk- und Ruhezeiten §1 V FPersV , Geschwindigkeit wird hier zwar nicht explizit genannt, ist aber mit zu prüfen). Dies dürfte die Visualisierung mitbringen.

Desweiteren mußt Du die Daten digitalisiert ablegen, eine entsprechende Sicherungskopie erstellen und die entsprechenden Fristen für

- Auslesen der Karte (28 Tage, §2 V FPersV)

- Übertrag und Bereitstellung (90 Tage, §2 V FPersV)

- Verfügbarkeit (365 Tage, §2a FPersV)

- Löschung (~ 2 Jahre, §2a FPersV

berücksichtigen. Hier greift (hoffentlich) die Archivierung, die das automatisch macht.

Als Selbstständiger ist es Dein LKW, somit liest Du aus, mußt die Daten archivieren und Sicherungskopien erstellen.

Du kannst auch selber analysieren / prüfen und Dir selber auf die Finger klopfen, wenn Dir das hilft.

Grüßle,

Der Johannes

am 7. Juli 2014 um 13:01

was johBK geschrieben hat ist fast richtig.... ;)

Zitat:

- Auslesen der Karte ( mindestens alle 28 Tage, §2 V FPersV)

- Übertrag und Bereitstellung Download Massenspeicher (mindestens alle 90 Tage, §2 V FPersV)

- Verfügbarkeit (365 Tage, §2a FPersV)

- Löschung ( ~ 2 Jahre, §2a FPersV Arbeitszeitgesetz §21a Nr.7)

Auch wenn ein selbstständiger Unternehmer alleine sein Fahrzeug bewegt, wäre es trotzdem ratsam, auch wenn er nur zur Archivierung verpflichtet ist, eine Auswertung seiner Daten vorzunehmen.

1. Vorteil ist dadurch schon, das man den Überblick über die Vollständigkeit der Daten hat.

2. Vorteil ist das mögliche Verstöße oder Fehlbedienungen erkannt werden.

da alle guten Dinge 3 sind... hier der 3. Vorteil. Die bessere Überwachung der Aufbewahrungspflichten.

Bei allen 3en, sind mögliche Bußgelder bei Verstoß angedacht....

Bezüglich dem VDO Key und der Weblösung kann man nur sagen es gibt auch andere Lösungen, die auf Dauer gesehen günstiger wären. Aber das ist eine Sache, die jeder selber entscheiden muss. Anbieter für den Bereich gibt es genug. Wichtig ist nur, das der Anbieter egal ob web oder inhouse Lösung für dich eine Hotline hat, wenn du Probleme hast. Eine weitere Möflichkeit wäre noch das ganze an ein entsprechendes Unternehmen abzugeben, wo du nur für die Daten sorgst und die den Rest machen.

Ach ja... bei einer Inhouse Lösung darauf achten, das nicht nur die Fahrerkarten ausgewertet werden sondern auch die Daten des Tachographen

Ich nichts "fast richtiges" erkennen:

Übertragung und Bereitstellung = Download aus dem Massenspeicher, anders formuliert.

Löschung:

§2a FPersV :"...Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten."

Wie lautet denn die entsprechende Stelle im Arbeitszeitgesetz?

 

Zitat:

Original geschrieben von roadheini

was johBK geschrieben hat ist fast richtig.... ;)

Zitat:

Original geschrieben von roadheini

Zitat:

- Auslesen der Karte ( mindestens alle 28 Tage, §2 V FPersV)

- Übertrag und Bereitstellung Download Massenspeicher (mindestens alle 90 Tage, §2 V FPersV)

- Verfügbarkeit (365 Tage, §2a FPersV)

- Löschung ( ~ 2 Jahre, §2a FPersV Arbeitszeitgesetz §21a Nr.7)

Auch wenn ein selbstständiger Unternehmer alleine sein Fahrzeug bewegt, wäre es trotzdem ratsam, auch wenn er nur zur Archivierung verpflichtet ist, eine Auswertung seiner Daten vorzunehmen.

1. Vorteil ist dadurch schon, das man den Überblick über die Vollständigkeit der Daten hat.

2. Vorteil ist das mögliche Verstöße oder Fehlbedienungen erkannt werden.

da alle guten Dinge 3 sind... hier der 3. Vorteil. Die bessere Überwachung der Aufbewahrungspflichten.

Bei allen 3en, sind mögliche Bußgelder bei Verstoß angedacht....

Bezüglich dem VDO Key und der Weblösung kann man nur sagen es gibt auch andere Lösungen, die auf Dauer gesehen günstiger wären. Aber das ist eine Sache, die jeder selber entscheiden muss. Anbieter für den Bereich gibt es genug. Wichtig ist nur, das der Anbieter egal ob web oder inhouse Lösung für dich eine Hotline hat, wenn du Probleme hast. Eine weitere Möflichkeit wäre noch das ganze an ein entsprechendes Unternehmen abzugeben, wo du nur für die Daten sorgst und die den Rest machen.

Ach ja... bei einer Inhouse Lösung darauf achten, das nicht nur die Fahrerkarten ausgewertet werden sondern auch die Daten des Tachographen

am 8. Juli 2014 um 7:44

Manchmal frage ich mich, wie häufig das noch vorkommt, das es noch wohl Fahrer (BKF) gibt, die entweder noch nicht bei der Weiterbildung waren oder dort bei dem Thema Sozialvorschriften gepennt haben. Oh sorry... kann natürlich auch der Dozent gewesen sein der keinen Plan hat und das nur wegen des Geldes macht (das meine ich nicht Ironisch)

wenn es dir zuviel ist im Artbeitszeitgesetz nachzuschauen denn § und Nr hatte ich angegeben hier extra für johBK

§ 21a Beschäftigung im Straßentransport

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat

dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit

auszuhändigen.

was eigene Formulierungen betrifft, würde ich damit im Gesetzes und Verordnungsbereich vorsichtig sein. Denn schnell kann dadurch eine andere Interpretation entstehen als beabsichtigt ist.

Kein Grund, angepisst zu sein, und anderen Leuten Ahnungslosigkeit vorzuwerfen, wenn man mal im Unrecht ist, aber hier noch mal für Dich zur Erklärung:

Das Arbeitszeitgesetz spricht von den Aufbewahrungsfristen, das ist soweit richtig, allerdings nicht davon, was wann weiterhin mit den Unterlagen geschieht.

Die FPersV spricht allerdings explizit von der LÖSCHUNG (Wortlaut "...vernichten") der Daten, nichts anderes hatte ich geschrieben. Im Arbeitszeitgesetz geht es im Übrigen auch um die Arbeitszeit, nicht um eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Tätigkeiten während dieser. Unstrittig natürlich, daß sich da eine mit dem anderen verbinden lässt.

Und da Dir meine "eigenen Formulierungen" nicht passen, wo steht denn in der FPersV was von "Downloaden"? Und wie geht es nach dem Download weiter? (Übertrag ist der Vorgang des Downloadens, Bereitstellung der anschließende Schritt des Einspielens in die betriebseigene IT).

Und nach ich ja so ahnunglos bin, in Gesetzen bzw. einzelnen Paragraphen spricht man übrigens nicht von "Nummern", sondern von Absätzen und Sätzen, richtig wäre also die Zitierung §21a VII oder $21a Abs. 7; Nummern finden sich dort auch, aber anders gekennzeichnet ("Nr.").

Wie auch immer, der TE sollte nun alle Informationen beisammen haben, um sich selbst ein Bild der Lage erstellen zu können.

Es wäre schön wenn Du uns diesbezüglich auf dem Laufenden halten könntest.

am 8. Juli 2014 um 9:31

johBk ich beende es hier.

ich könnte dich mit Texten von Gesetzen und Vo`s hier zuknüppeln wo was genau steht aber das bringt nix, da du ja anscheinend nur die FPersV kennst.

Aber eines noch.... download heißt übersetzt herunterladen

Themenstarteram 9. Juli 2014 um 4:48

Hallo!

Danke für eure Atnworten. Also die Arbeitszeit geht ja keinem was an, habe ich mir sagen lassen, da Chef selbst fährt und sonst keiner.

Welche günstigeren Lösungen gibt es noch?

Ich für meinen Teil finde den Stick als einmalige Anschaffung ok aber das mit der TIS-Web sind gleich mal 72€ im Monat. Und wenn man das nicht braucht halt unnötig.

Hier sind mal die wichtigsten Technischen Daten von den Stick:

DLK Pro TIS Compact Vorteile:

Einfach intelligent: ein Key für Download, Archivierung und Datenmanagement

Erfüllung der Downloadpflicht für Flottenbetreiber und Werkstätten

Erfüllung der Archivierungspflicht für die Fahrzeugflotte

Herunterladen von Massenspeicherdaten und Fahrerkartendaten an allen digitalen Tachographen (kompatibel zu 12 Volt und 24 Volt Geräten)

Direkter Download aus der Fahrerkarte optional möglich

Komfortables 2,2" TFT-Touchdisplay zur Auswertung der Fahrzeug- und Fahreraktivitäten sowie zur Anzeige des Downloadstatus, Ladezustandes des Akkus und der aktuell verfügbaren Speicherkapazität

Zusätzliche LED zur Anzeige des Downloadstatus sowie akustisches Signal bei erfolgtem Download

Erinnerung an notwendige Downloads

Signaturüberprüfung der Downloaddateien

Einfaches Archivieren von Massenspeicherdaten und Fahrerkartendaten auf separatem Datenträger mit graphischer Unterstützung

Visualisieren der Daten am PC, wie z. B. Fahreraktivitäten (Lenk-, Arbeits Ruhezeiten) und Geschwindigkeitswerte der letzten 24 h Lenkzeit und Export-Funktion von Daten zu anderen PC-Anwendungen

Ausdruck der Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten

Keine externe Spannungsversorgung für den Datendownload aus dem digitalen Tachographen und die Auswertung am PC erforderlich

Speicherplatz für ca. 6.000 vierteljährliche Downloads

2 GB Speicherkapazität

Schneller Datentransport vom digitalen Tachographen zum PC mittels High Speed USB-Schnittstelle

Vom Benutzer konfigurierbarer Startbildschirm

29 Sprachen einstellbar (Italienisch, Niederländisch müssen registriert werden)

Ein Key für bis zu 5 Fahrzeuge und 10 Fahrer

Danke

Lg Willi

am 9. Juli 2014 um 6:11

Da unterliegst du einem Irrtum, was die Arbeitszeit für dich betrifft.

Arbeitszeit selbstständige Kraftfahrer

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