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DKW RT 200 BJ 1951

DKW RT 200
Themenstarteram 25. Februar 2016 um 15:02

Hallo,

ich bin neu hier und frage mich ob ich für meine RT 200 BJ 1951 ein kleines H-Kennzeichen (für Leichtkrafträder) bekommen kann.

Ein Oldtimer-Gutachten der DEkra liegt vor, es heht mir nur um das kleine Kennzeichnen.

Was sind die Vorraussetzungen bzw. § :)

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9 Antworten

Ein kleines Kennzeichen bekommst du nicht, aber da es ein Oldtimer ist, wird diese Maschine von der Steuer befreit.

Themenstarteram 25. Februar 2016 um 16:24

Danke, Ich hatte gehört das mit dem Kennzeichen sei im Ermessen der Zulassungsstelle.

Ich glaube nicht, dass ein Oldtimer keine Steuer kostet:

 

http://www.kfz-steuer.de/kfz-steuer_oldtimer.php

... ich glaube, das kleine Kennzeichen gibt es nur für Kleinkrafträder bis zu einer bestimmten Leistung/ Hubraum (mir war so, als sei das auf 50 ccm begrenzt - alles darüber ist dann schon Kraftrad und benötigt ein großes Kennzeichen).

Ich kenn´ das noch aus "Ostzeiten" und danach - da hatten alle Mofa´s und unsere Simson- Kleinkrafträder noch die kleinen Kennzeichen, alles was in Richtung 75 ccm und größer ging mußte als "Motorrad" zugelassen und mit einem "ordentlichen" Kennzeichen bestückt werden.

Moin Moin !

Bei einer Jahressteuer von 14 E ist ein H-KZ unsinnig. Mit Motorrädern darf auch ohne grüne Plakette in Umweltzonen gefahren werden. Also ist ein H-KZ für dieses Motorrad überflüssig und teurer.

Ein Leichtkraftradkz darf ebenfalls nicht zugeteilt werden.

Früher galt das nicht für Fzge vor EZ ( 59 ?? 60 ?? ) , aber das ist gestrichen worden.

Aber : Bei diesem Motorrad wird das grosse KZ nicht ausreichend ausgeleuchtet und die Mindestanbauhöhe unterschritten ! Daher sollte es möglich sein ,nach Rücksprache mit dem Leiter der Zul.stelle , eine Ausnahmegen. für ein kleines KZ zu bekommen. Du hast 4 Argumente :

1. 1951 waren die KZ. etwa in der Grösse von Leichtkrafträdern für alle Motorräder

Demzufolge sind diese Fzge auch so gebaut worden ,dass sie den damalegen Zulassungsbestimmungen genügten.

2. Dadurch ergibt sich auch unter Berücksichtigung der damaligen schwachen 6 V -Anlagen eine nicht ausreichende Ausleuchtung des "heutigen" grösseren KZs

3. Ebenfalls ,da nur ein 2-zeiliges KZ in Frage kommt , ist es nicht möglich ,die vorgeschriebene Anbauhöhe von mindestens 300 mm bis zum unteren Rand einzuhalten.

4. Bis zum Inkraftreten der FZV war deshalb in der StVZO noch für Motorräder mit EZ bis Ende der 50er vorgesehen , KZ in der Leichtkraftradgrösse auszugeben.

Man kann davon ausgehen , dass dieser Passus einfach weggelassen wurde ,weil man ihn für nicht mehr nötig hielt oder ,was ich für wahrscheinlicher halte ,man hat ihn schlichtweg vergessen !

Kannst ja als Beispiel für "Vergessen" anführen ,dass die Kleinkrafträder nach altem deutschen Recht auch vergessen wurden ,diese gibt es seit Einführung der FZV ja auch nicht mehr ! Da gab es in der StVZO auch eine Regelung ,wonach diese Fzge je nach EZ als Motorräder galten oder als Leichtkrafträder ,nachdem der Begriff "Kleinkraftrad" neu definiert wurde. Auch dieser Passus wurde in der FZV vergessen , mit der kuriosen Situation ,dass es diese Fzge gar nicht geben kann und es praktisch keine legale Möglichkeit gibt ,diese zuzulassen oder eine Änderungsabnahme durchzuführen.

MfG Volker

Bei dem Motorrad wird gar kein Nummernschild beleuchtet.

Die Zuteilung des kleinen Nummernschild ist, egal wie oft ihr das diskutiert, von der "Laune" der Zulassungsstelle abhängig.

Da gibt es im VFV Forum (Veteranen Fahrzeug Verband) eine 5 Seiten Diskussion drüber.

Meine RT200 hat ein kleines Nummernschild erhalten.

Gruß

Ralf

Themenstarteram 26. Februar 2016 um 7:02

Vielen herzlichen Dank, genau diese Argumente habe ich gesucht!

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 25. Februar 2016 um 19:53:46 Uhr:

Moin Moin !

Bei einer Jahressteuer von 14 E ist ein H-KZ unsinnig. Mit Motorrädern darf auch ohne grüne Plakette in Umweltzonen gefahren werden. Also ist ein H-KZ für dieses Motorrad überflüssig und teurer.

Ein Leichtkraftradkz darf ebenfalls nicht zugeteilt werden.

Früher galt das nicht für Fzge vor EZ ( 59 ?? 60 ?? ) , aber das ist gestrichen worden.

Aber : Bei diesem Motorrad wird das grosse KZ nicht ausreichend ausgeleuchtet und die Mindestanbauhöhe unterschritten ! Daher sollte es möglich sein ,nach Rücksprache mit dem Leiter der Zul.stelle , eine Ausnahmegen. für ein kleines KZ zu bekommen. Du hast 4 Argumente :

1. 1951 waren die KZ. etwa in der Grösse von Leichtkrafträdern für alle Motorräder

Demzufolge sind diese Fzge auch so gebaut worden ,dass sie den damalegen Zulassungsbestimmungen genügten.

2. Dadurch ergibt sich auch unter Berücksichtigung der damaligen schwachen 6 V -Anlagen eine nicht ausreichende Ausleuchtung des "heutigen" grösseren KZs

3. Ebenfalls ,da nur ein 2-zeiliges KZ in Frage kommt , ist es nicht möglich ,die vorgeschriebene Anbauhöhe von mindestens 300 mm bis zum unteren Rand einzuhalten.

4. Bis zum Inkraftreten der FZV war deshalb in der StVZO noch für Motorräder mit EZ bis Ende der 50er vorgesehen , KZ in der Leichtkraftradgrösse auszugeben.

Man kann davon ausgehen , dass dieser Passus einfach weggelassen wurde ,weil man ihn für nicht mehr nötig hielt oder ,was ich für wahrscheinlicher halte ,man hat ihn schlichtweg vergessen !

Kannst ja als Beispiel für "Vergessen" anführen ,dass die Kleinkrafträder nach altem deutschen Recht auch vergessen wurden ,diese gibt es seit Einführung der FZV ja auch nicht mehr ! Da gab es in der StVZO auch eine Regelung ,wonach diese Fzge je nach EZ als Motorräder galten oder als Leichtkrafträder ,nachdem der Begriff "Kleinkraftrad" neu definiert wurde. Auch dieser Passus wurde in der FZV vergessen , mit der kuriosen Situation ,dass es diese Fzge gar nicht geben kann und es praktisch keine legale Möglichkeit gibt ,diese zuzulassen oder eine Änderungsabnahme durchzuführen.

MfG Volker

Themenstarteram 26. Februar 2016 um 7:04

Stimmt und auch Dir vielen Dank. P.S. Ich habe ein Rücklicht mit Nummernschild beleutung (Eber) verbaut. Jetzt bin ich mal auf die "Laune" der Zulassungsstelle gespannt :)

Zitat:

@15M schrieb am 26. Februar 2016 um 00:09:50 Uhr:

Bei dem Motorrad wird gar kein Nummernschild beleuchtet.

Die Zuteilung des kleinen Nummernschild ist, egal wie oft ihr das diskutiert, von der "Laune" der Zulassungsstelle abhängig.

Da gibt es im VFV Forum (Veteranen Fahrzeug Verband) eine 5 Seiten Diskussion drüber.

Meine RT200 hat ein kleines Nummernschild erhalten.

Gruß

Ralf

Moin Moin !

Zitat:

Bei dem Motorrad wird gar kein Nummernschild beleuchtet.

Das ist nicht zulässig und deswegen falsch.Lediglich für Versicherungskennzeichen ist keine Beleuchtung vorgeschrieben,diese Regelung bleibt bestehen ,wenn ein Fzg , für welches ein solches vorgesehen ist , eine reguläre Zulassung erhält.Auch eine HU-Pflicht entsteht dadurch nicht.

Nachtrag: Laut dem ehemaligen §72 zum §60 StVZO galt die Regelung für das kleine KZ bis ET 1.7. 1958, für das Saarland EZ 1.1.1959.

Zitat:

Die Zuteilung des kleinen Nummernschild ist, egal wie oft ihr das diskutiert, von der "Laune" der Zulassungsstelle abhängig.

Ganz grob und deswegen nicht richtig ist das so.

Genau und richtig ist die gesetzliche Regelung laut FZV. Und die sieht nun einmal ein Leichtkraftradkz an Motorrädern nicht vor.

Aber es gibt immer die Möglichkeit , eine Ausnahmeregelung von den Zulassungsvorschriften zu beantragen, über die der Verkehrsminister des jeweiligen Bundeslandes entscheidet. Dabei kann er öfter auftretende , gleichartig gelagerte Fälle eine oder mehrere Entscheidungsebenen "herunter" delegieren. Die unterste ihm unterstellte Behörde ist eben die Zul.stelle. Diese hat natürlich genau zu prüfen , ob sie zum einen die Entscheidung selber treffen kann oder "nach oben" reichen muss , und jeder Entscheidungsträger muss natürlich genau prüfen , ob und ggf. unter welchen Auflagen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Dabei werden natürlich die bestehenden Vorschriften und die Gründe ,warum diese Ausnahmegen. erteilt werden soll ,gegeneinander abgewogen.

Insofern ist klar ,dass das vorgebrachte Argument , "weil es mir besser gefällt" , nicht zu einer Ausnahmegen. führen wird. Deswegen habe ich die Argumentationshilfen gegeben.

Mfg Volker

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