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Diebstahlschaden und Abrechnung nach Gutachten
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Hallo Teilnehmer,
Vor kurzem wurde mein Motorrad gestohlen. Ich habe es noch am selben Tag ein paar Strassen weiter im Gebüsch wiedergefunden. Lenkradschloss aufgebohrt, Zündschloss aufgebohrt, Kabelbaum beschädigt und ziemlich viele Beulen und Kratzer. Der Kostenvoranschlag von meiner Werkstatt beträgt 2500 Euro.
Ein Gutachter der Versicherung hat das Fahrzeug besichtigt, ist auf ähnliche Reparatursummen gekommen. Der Restwert laut Gutachter sind 960 Euro, der Reparaturwert 2100 Euro. Der Zeitwert des Fahrzeuges ist 2300 Euro. Das Fahrzeug ist vom Gutachter als reparaturwürdig eingestuft worden.
Meine Versicherung will jedoch nun den Zeitwert minus den Restwert auszahlen. Ich wollte die Reparatur selbst durchführen. Nun wird es aber mit dem Geld knapp. Warum hat die Versicherung nicht den Reparaturwert minus Mehrwertsteuer ausgezahlt? Welche Möglichkeiten habe ich, dagegen vorzugehen?
mfg, Stefan |
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konifere
Da hättest du dir mal im Vorfeld Gedanken drüber machen sollen.
Dass ist doch mehr als Logisch, dass eine Versicherung (dass ist ein Witrschaftsunternehmen) bei diesen Zahlen WBW miunus RW abrechnet.
Anspruch auf die Reparaturkosten hättest du nur, wenn du in einer Fachwerkstatt mit Rechnung reparieren lässt.
Einen anderen Weg gibt es hier nicht.
konifere
Also ich weiß nicht, ob ich Deinee Zahlen richtig verstanden habe.
In dem Gutachten müssten Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert angegeben sein.
Solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kannst Du das Fzg reparieren.
Wenn Du am Ende nachweist (Foto, ggf. Nachbesichtigung durch Versicherung) bekommt Du die netto Reparaturkosten nacherstattet.
Sollte vorliehgend eigentlich kein Problem sein.
Gruß
Hafi
Also nochmal die Zahlen:
Reparaturkosten: 2278 Euro inkl. MwSt. (1916 Euro exkl. MwSt.)
Restwert: 960 Euro
Wiederbeschaffungswert: 2300 Euro
Die Reparaturkosten sind also geringer, der Gutachter sagt, daß das Mopped reparaturwürdig ist. Warum darf die Versicherung nun zu ihren Gunsten entscheiden? Das ist es, was ich nicht verstehe. Die Versicherung macht aus dem Reparaturschaden einfach einen wirtschaftlichen Totalschaden, obwohl der Gutachter anders entschieden hat!
Ob ich die Reparatur nun durchführe oder nicht oder in welchem Umfang sollte doch allein meine Entscheidung sein? Jedenfalls solange das Fahrzeug vom Gutachter als reparaturwürdig eingestuft wird. Hätte der Gutachter den wirtschaftlichen Totalschaden in seinem Gutachten mitgeteilt, hätte ich das ja noch verstanden.
mfg, Stefan.
Ich denke das die Versicherung hier erst den Rest zahlt wenn du "bewiesen" hast das du das Motorrad "fachgerecht" repariert hast. Vorher gibts halt nur WBW minus RW.
grüße
Steini
konifere
Diebstahlschaden und Abrechnung nach Gutachten
Da es sich um einen Kaskoschaden handelt, hilft ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
Schau unter § 13 (Ersatzleistung - meistens Abs. 5) nach.
Da die Bedingung zwischen den einzelnen Gesellschaften recht unterschiedlich sind und hier niemand weiss, welche Bedingungen deinem Vertrag zu Grunde liegen, gleicht eine Antwort der Kaffeesatzleserei.
konifere
Natürlich darfst Du selbst entscheiden, wann oder ob Du das Mopped reparieren möchstest. Das hat aber nichts damit zu tun, dass Du bei dieser Konstellation bedingungsgemäß i.d.R. nur dann Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hast, wenn Du die Reparatur auch tatsächlich durchführst.
Wenn und solange nicht repariert wird, gibt es eben nur den WBW abzügl. Restwert, da Du damit auch den Schaden vollständig ersetzt bekommen hast: Dein Mopped ist 2300 wert und Du hast 2300 insgesamt bekommen, wenn Du es verkaufst.
Daran ist doch nichts ungerechtes.
Im Gegenteil: Es soll vermieden werden, dass Du die Rep-Kosten kassiersst und gleichzeitig das Mopped unrepariert verkaufst: Damit hättest Du dann insgesamt 2876 (Rep + RW) kassiert und das kann ja nicht Sinn der Übung sein...
Gruß
Hafi
konifere
wo ist hier eigentlich das Problem?
1.0
Moped in die Werkstatt bringen und reparieren lassen. Dann wird der Schaden bezahlt.
2.0
versuchen mit dem Schaden Geld zu verdienen und dabei eine Bauchlandung riskieren.. auch OK.
Aber dann hinterher nicht rumheulen, weil Geld fehlt.
§13 AKB Ersatzleistungen
Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Bis zum Nachweis der vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt sich die Entschädigungsleistung auf die Differenz Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Der Gutachter hat hier nicht anders entschieden, du hast ihm nur nicht zugehört. Der Sachverständige hat die Zahlen für die Regulierung des Schadenfales zu liefern... mehr nicht.
Und bei Abrechnung Gutachtenbasis bekommt du hier nun einmal WBW-RW wie hier schon mehrfach geschrieben wurde
> Aber dann hinterher nicht rumheulen, weil Geld fehlt.
Ich bin keine Memme!!!1!!1!11!!! :-)
Ok, ich sehe es ja ein. Ich als Laie, der alle Jubeljahre mal was mit der Versicherung zu tun hat, habe nur das Gefühl, daß die Gegenseite immer versucht mich über den Tisch zu ziehen. Sind leider meine schlechten Erfahrungen, die ich 2006 bei zwei unverschuldeten Unfällen mit verschiedenen Versicherungen hatte. Immerhin hatte ich da als Geschädigter einen Anspruch auf einen Anwalt, den ich beim zweiten Mal auch dringend gebraucht habe.
Danke für Eure Antworten, damit ist der Fall "gegessen".
mfg, Stefan.
Eine Frage habe ich dann doch noch. Den Restwert hat der Gutachter mit 960 Euro beziffert. Was ist, wenn ich den Restwert am Markt überhaupt nicht erzielen kann?
mfg, Stefan.
Diebstahlschaden und Abrechnung nach Gutachten
Lies dir diesen Thread mal durch, da gehts um das Problem.
grüße
Steini
konifere
OK, Sorry korrigiere meinen Beitag. Nicht Traurig sein sein, wenn Geld fehlt....