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Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

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393 Antworten
am 11. Juli 2013 um 11:18

Hallo allerseits.

Kann sein dass die Frage hier schon gestellt wurde, aber die Suche hat mir da leider nicht weitergeholfen.

Also ich bin im Februar 1991 geboren und dem nach 22 Jahre alt. Ich mit 17 Klasse B gemacht und habe keine Punkte in Flensburg.

Ich möchte langfristig Klasse A machen. Also A unbeschränkt. Das ist ja mit Direktanstieg ab 24 seit Januar 2013.

Für Trikes also "Dreiräder" ja schon ab 21.

Meine Frage ist nun:

Wenn ich jetzt A mit der Sonderregelung für Trikes mache (da ich ja schon älter als 21 bin), kann ich dann mit 24 trotzdem A unbeschränkt fahren oder hat man dann eine Art Vermerkt im Führerschein von wegen "nur Dreiräder" oder ähnlichem? Und wenn ja verfällt die wenn man 24 wird dann?

Also zum Beispiel wenn man einen Führerschein nur mit Automatikgetriebe für Auto gemacht hat, gibts es das ja auch soweit ich weiß. Also so einen Vermerk.

Natürlich könnte ich einfach bis Februahr 2015 warten und dann einfach A mit Direkteinstieg machen...

Aber ich habe zurzeit das Geld und die Zeit. Es würde einfach gut passen.

Ich könnte auch A2 machen und dann mit 24 diese zusätzliche praktische Prüfung. Aber das möchte ich vermeiden. Weil wieder Aufwand und Kosten.

Außerdem enthält A ja A2 und A1 und dann fahre ich eben bis dahin (also bis ich 24 bin) eben einen 50er Roller oder einen 80er Roller oder eine kleine 125er Maschine.

Es wäre für mich auch ok bis 2015 gar keine Zweiräder über 50ccm zu fahren (die ich ja eh fahren darf), nur es alles hinter mir zu haben ist eben mein Gedanke. Führerschein ist ja eh ein Leben lang gültig, der vergammelt ja nicht auch wenn er nicht "benutzt" wird.... ;-)

Naja also ich schweife vom Thema ab, also hat jemand Ahnung von euch wie da die Regeln sind?

Auch google hat mir da leider nicht weiter geholfen.

Danke schon mal im Voraus!

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

Meine Frage ist nun:

Wenn ich jetzt A mit der Sonderregelung für Trikes mache (da ich ja schon älter als 21 bin), kann ich dann mit 24 trotzdem A unbeschränkt fahren oder hat man dann eine Art Vermerkt im Führerschein von wegen "nur Dreiräder" oder ähnlichem? Und wenn ja verfällt die wenn man 24 wird dann?

Du kannst mit 22 nur die Klasse A2 erwerben.

Da du die Klasse B bereits besitzt -> damit kannst du auch jetzt schon Trikes führen. Würdest du jetzt deinen Führerschein umschreiben lassen und einen Führerschein im neuen Format bekommen, dann wäre die Klasse A mit dem Datum der Klasse B vermerkt und dahinter der Zusatz »79.03, 79.04« zu finden.

Genau den Fall habe ich in meinem Blog beschrieben:

-> www.600ccm.info - Führerschein Klasse A2

Was du jetzt also machen kannst:

Mit 22 -> A2

Mit 24 -> A unbeschränkt (nur mit praktischer Prüfung und ein paar Fahrstunden)

Oder mit 24 -> A unbeschränkt (volles Programm)

Grüße, Martin

am 12. Juli 2013 um 6:07

ok danke...

Dort sehen die das aber genau anders rum, was sagst du dazu?

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=102371

Nur um das klar zu stellen, mir geht es nicht darum jemals ein Trike zu fahren sondern jetzt schon einen A Schein machen zu können, auch wenn er dann mit 24 (also Februar 2015) erst zum unbeschränkten werden würde.

Denn derzeit habe ich die Zeit den Führerschein zu machen und möchte mich in 1,5 Jahren dann nicht nochmals mit Fahrstunden und Prüfung rumärgern.

Außerdem kann ich doch jetzt schon ohne den FS umzuschreiben Trike fahren, da mein B Führerschein vor dem 19.01.2013 erteilt wurde.

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

Dort sehen die das aber genau anders rum, was sagst du dazu?

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=102371

Ich sehe da alles Mögliche nur nichts andersherum? Was genau meinst du?

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

[...] sondern jetzt schon einen A Schein machen zu können, auch wenn er dann mit 24 (also Februar 2015) erst zum unbeschränkten werden würde.

Das geht nicht. Du kannst keinen A unbeschränkt erwerben auf das dieser dann irgendwann gilt.

Du bist jetzt 22. Den einzigen Kraftradführerschein den du jetzt für größere Maschinen machen kannst ist der A2.

Den A unbeschränkt kannst du frühestens mit 24 erwerben (Mindestalter für den Direkterwerb). Ein Monat bevor du 24 wirst kannst du die praktische Prüfung für den A unbeschränkt ablegen.

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

Denn derzeit habe ich die Zeit den Führerschein zu machen und möchte mich in 1,5 Jahren dann nicht nochmals mit Fahrstunden und Prüfung rumärgern.

Musst du aber. Du hättest letztes Jahr den A beschränkt erwerben sollen. Der wäre nach 2 Jahren automatisch zum A unbeschränkt geworden.

Der neue A2 bleibt immer der A2. Für den A unbeschränkt brauchst du erneut eine praktische Prüfung.

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

Außerdem kann ich doch jetzt schon ohne den FS umzuschreiben Trike fahren, da mein B Führerschein vor dem 19.01.2013 erteilt wurde.

Genau das habe ich in meinem Posting bereits geschrieben...

Grüße, Martin

Folgende Übersicht zu dem Thema ist auch ganz nützlich: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_Motorrad_neu.htm

am 24. Juli 2013 um 12:47

Ich habe es jetzt schriftlich. Die Führerscheinstelle meines Landkreises hat meinen Antrag nach gründlicher Prüfung durchgewunken.

Ich muss auf einem entsprechend hubraumstarken Motorrad ausgebildet und geprüft werden und kriege dann mit meinen 22 Jahren Klasse A mit Schlüsselzahl 80 (SZ 80). Und nicht A2 oder ähnliches.

Mit Klasse A SZ 80 darf ich dann bis ich 24 bin Trikes fahren, obwohl ich das in meinem Fall sowieso schon darf (Weil bei mir Erteilung der Klasse B vor Januar 2013). Mit 24 entfällt dann SZ 80 (siehe "Paragraph" zu Schlüsselzahl 80) und ich habe A unbeschränkt. Ohne Zusatzprüfung!!!

Der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle sagte am Telefon, dass das sozusagen ein Schlupfloch ist und ich bestimmt nicht der letzte sein werde, der so eine zusätzliche Prüfung mit 24 umgeht. Weil dass ich niemals ein Trike fahren werde aber den Führerschein dafür mache, interessiert den Staat nicht.

Alle Klassen die bei A mit drin sind, "gelten" aber schon bevor ich 24 werde.

Die Möglichkeit bietet sich theoretisch jedem zwischen 21 und 23 ist und A (also Motorrad unbeschränkt) machen möchte.

Der Knackpunkt ist laut den Herren von meiner Führerscheinstelle aber, dass man im Falle der Erteilung von Klasse B vor Januar 2013 rechtlich gesehen den Führerschein sozusagen doppelt macht da Trikes ja bei Ersterteilung vor Januar ´13 sowieso schon gefahren werden dürfen.

Diese rechtliche "Doppelerteilung" durchgehen zu lassen ist laut meiner Führerscheinstelle Ermessenssache der jeweiligen Behörde, obwohl Führerscheingesetze ja eigentlich Sache des Bundes ist und nicht der Länder, geschweige denn der Gemeinden oder Städte.

Wenn man an eine Führerscheinstelle Gerät die eben das verneint weil man die Führerschein für Trikes in diesem Szenario ja schon besitzt, kann man aber anwaltlich dagegen vorgehen was aber auch nicht umbedingt von Erfolg gekrönt sein muss. Es liegt eben in der Hand der Beamten der Führerscheinstelle.

Jedenfalls ist es durchgegangen und der Prüfauftrag an den TÜV und die Bestätigung für meine Fahrschule ist rausgegangen.

Abgekürzt gesagt: Das von mir weiter oben beschriebene geht also!

Das was X-FISH sagte stimmte also in diesem Fall so nicht.

am 24. Juli 2013 um 13:25

Herrlich. Da wollten die Bürokraten Piaggo MP3 & Co langfristig unbedingt aus dem Verkehr ziehen für B-Inhaber und haben das so schlecht durchdacht, dass es nun rechtlich überall im Gebälk knarzt.

Siehe auch das Thema Krad mit Anhänger:

http://...ht.steckenborn-software.de/.../viewtopic.php?f=102&t=11769

Stellt sich aber die Frage, wieso es überhaupt schon mit 21 möglich ist, A mit SZ 80 zu machen.

Also wenn ich das richtig sehe, besteht der Unterschied zu einem umgeschriebenen alten B darin, dass du keine SZ 79.04 eingetragen bekommst. Und damit wird A 80 automatisch zu A sobald du 24 bist.

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

Ich habe es jetzt schriftlich. Die Führerscheinstelle meines Landkreises hat meinen Antrag nach gründlicher Prüfung durchgewunken.

Ich muss auf einem entsprechend hubraumstarken Motorrad ausgebildet und geprüft werden und kriege dann mit meinen 22 Jahren Klasse A mit Schlüsselzahl 80 (SZ 80). Und nicht A2 oder ähnliches.

Mit Klasse A SZ 80 darf ich dann bis ich 24 bin Trikes fahren, obwohl ich das in meinem Fall sowieso schon darf (Weil bei mir Erteilung der Klasse B vor Januar 2013). Mit 24 entfällt dann SZ 80 (siehe "Paragraph" zu Schlüsselzahl 80) und ich habe A unbeschränkt. Ohne Zusatzprüfung!!!

Aber du darfst keine Motorräder fahren bis du 24 bist. Ich bin davon ausgegangen das du gleich Motorrad fahren willst.

_____

Davon abgesehen:

Das mit der SZ80 so gelöst werden kann war mir in der Tat neu. Ich bin davon ausgegangen, dass man weiterhin nur Trikes fahren darf - auch wenn man den A mit SZ80 bereits zwei Jahre hat.

Und: Das man den A SZ80 erst mit erreichem des Mindestalters beantragen kann. Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat kann also trotzdem den A mit SZ80 beantragen? Heiße Sache...

In §76 FeV war (und ist) diesbezüglich nichts geregelt.

Der Wortlaut von SZ80 ist ja klar:

Zitat:

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Quelle: FeV Anlage 9

Ein »dreirädriges KFZ der Klasse A« ist in FeV §6 definiert:

Zitat:

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei erbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Quelle: §6 FeV

Jetzt müssten wir dann abwarten was passiert wenn du 24 bist/2 Jahre vorbei sind. Oder ob mit 24 aus der 80 eine 79.03 wird.

Grüße, Martin

am 28. Juli 2013 um 20:07

Ich hab jetzt am 22.07 meinen A2 gemacht bin jetzt 20. Darf ich erst nach 2 Jahren fahrstunden nehmen oder nach 2 Jahren prüfung machen?

Zitat:

Original geschrieben von PRAXxX

Ich hab jetzt am 22.07 meinen A2 gemacht bin jetzt 20. Darf ich erst nach 2 Jahren fahrstunden nehmen oder nach 2 Jahren prüfung machen?

22.06.2015 -> frühester Termin für die praktische Prüfung mit Aufstieg A2 -> A

22.07.2015 -> frühester Termin für die Übergabe vom Führerschein mit der Klasse A

Grüße, Martin

am 2. August 2013 um 7:51

Hallo an alle erst mal danke für die ausfürliche erklärung nur hab ich eine frage ein kumpel von mir hat vor kurzem seinen führerscheinantrag abgegeben und alles was halt dazugehört sehtest erste hilfe kurs nun miente die frau die sehtest beschtätigung behalten wir gildet sowieso nur 2 jahre danach musst du nen neuen machen ist das jezt wirklich so ???? danke für alle antworten

der sehtest darf bei antragstellung nicht älter als 2jahre sein...

am 2. August 2013 um 9:19

vielen dank an dich nein der war glaub 2 montae oder so alt oder nicht mal so max 2 monate

X_FISH, ich muss Dir leider erneut widersprechen.

Ich darf sehr wohl bis zum 24. Geburtstag Motorrad fahren. Aber nur A2 und A1 Maschinen.

Wenn ich das entsprechende Alter erreicht habe werde ich auch keine SZ 79.03 bekommen, da meine Fahrschule der Behörde (also der Führerscheinstelle) nachgewiesen hat das ich (ausschließlich) auf einer Klasse A Maschine ausgebildet wurde und nicht auf einem Trike.

Die Geschichte mit dem Trike diente nur als Gesetzeslücke A direkt jetzt machen zu können ohne bis 24 zu warten. Weil man muss und kann für SZ 80 nicht auf einem Trike ausgebildet werden, sondern in der Regel mit einer A Maschine.

Und ich wiederhole nochmals, dieses Schlupfloch steht jeden derzeit offen, wenn die jeweilige Führerscheinstelle mitspielt.

Bei mir kam erschwerend hinzu dass ich durch meinen 2008 erhaltenen B Führerschein (BF17) sowieso schon Trikes hätte fahren dürfen und die Fahrerlaunisklasse eben jetzt quasi doppelt erworben habe.

Mit 24 muss ich dann meinen Führerschein umtauschen und dann wird die SZ 80 ersatzlos (!) gestrichen. Das habe ich auch schriftlich von der Führerscheinstelle bescheinigt bekommen, damit ich 2015 keine Probleme damit gibt, da es ja schon ein Sonderfall ist.

X_FISH, ich finde es leicht ärgerlich das du jetzt wiederholt dagegen an argumentierst und evtl. somit andere junge A Anwärter mit falschen Informationen versorgst.

Ich habe es doch letzen Monat durchbekommen (also den Antrag) und befinde mich jetzt kurz vor der praktischen Prüfung - was gibt es da also noch zu rumzureden?

Für alle die es interessiert, es handelt um eine niedersächsische Führerscheinstelle eines Landkreises (also keine städtische Führerscheinstelle) im Elbe-Weser-Dreieck, Regierungsbezirk Stade.

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

X_FISH, ich muss Dir leider erneut widersprechen.

Nö. Brauchst du nicht. Du musst nur aufmerksam mein Posting lesen. Hätte dir viel Schreibarbeit erspart.

Wenn die FeV nicht stark verbogen wird dürftest du - auch wenn die Ausbildung mit einer schwereren Maschine erfolgt ist - eigentlich keinen A2 erhalten. Der Trike-Führerschein inkludiert jedenfalls nicht den A2 per Definition. Da sehe ich ein mögliches (!) Problem. Wenn das bei dir das Amt schon im Vorfeld ausgemerzt hat: Gut für dich.

Das du einen Sonderfall mit weiteren Sonderfällen darstellst hast du auch schon mehrfach erklärt. Und darum geht es ja: Wer jetzt den A2 erwirbt hat nicht ein Mischmasch von diversen durch Äquivalenzen und Anerkennungen entstandenen Erlaubnissen.

Und: Du hast nicht wirklich etwas gespart, bist aber überzeugt davon. So zumindest meine Befürchtung.

Ich gönne dir die Lücke welche du gefunden hast. Noch mehr gönne ich dir das du auch eine fähige Fahrschule gefunden hast, welche dir das ganze ermöglicht hat.

Zitat:

Original geschrieben von Sylvius

X_FISH, ich finde es leicht ärgerlich das du jetzt wiederholt dagegen an argumentierst und evtl. somit andere junge A Anwärter mit falschen Informationen versorgst.

Ich habe es doch letzen Monat durchbekommen (also den Antrag) und befinde mich jetzt kurz vor der praktischen Prüfung - was gibt es da also noch zu rumzureden?

Les noch einmal mein Posting. So Passagen wie etwa »Das mit der SZ80 so gelöst werden kann war mir in der Tat neu. Ich bin davon ausgegangen, dass man weiterhin nur Trikes fahren darf - auch wenn man den A mit SZ80 bereits zwei Jahre hat« scheinen dir gänzlich entgangen zu sein?

Klar, mit nur 4 Postings liegt nahe das du hier nicht so oft reinschaust und vermutlich auch in anderen Foren nicht sehr aktiv bist. Aber dann doch bitte im Thread in dem du antwortest die Antworten durchlesen bevor du antwortest.

Was mich (und sicherlich auch A Anwärter) interessiert ist, wie viel der »Pseudo-Trike-Führerschein« jetzt unter'm Strich gekostet hat.

Als Anhaltspunkt was für die von dir als Zielgruppe ausgewählten A-Anwärter interessant ist verweise ich auf meine Website mit der Aufstellung der früheren Kosten für den Direkteinstieg der Klasse A:

-> www.ybrfreun.de - Kosten für die Klasse »A«

Bitte einfach die einzelnen Punkte welche Kosten verursacht haben kopieren und dazu dann den fälligen Betrag schreiben:

_____

Grundgebühr inkl. Unterrichtsmaterial:

Übungsstunde (und Anzahl):

Sonderfahrt (und Anzahl):

Vorstellung theoretische Prüfung:

Vorstellung praktische Prüfung:

Zwischensumme Kosten Fahrschule:

Gebühr theoretische Prüfung: 20,83 €

Gebühr praktische Prüfung: 112,81 €

Summe Gesamtkosten:

_____

Die übrigen Kosten wie

- Sehtest gemäß §12 Abs. 2 FeV oder augenfachärztliches Gutachten

- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

- Meldebescheinigung

- Biometrisches Passbild

sind bei allen ja i.d.R. quasi identisch oder fallen nicht allzu schwer ins Gewicht.

Grüße, Martin

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