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Die sehen halt zu, dass es nicht verjährt.
Ab zum Anwalt, hier wäre die Sache ja nach drei Monaten verjährt.
Solltest Du antworten, beginnt die Frist wieder von vorne.
Die Frage ist erstmal, wer hat dich überhaupt angeschireben? - Ein Inkassobüro kannst du komplett ignorieren:
Ansonsten kannst du dich mal mit IRG §§ 86 ff beschäftigen, laut meinem Kenntnisstand dürfen nur Vergehen geahndet werden die seit dem 28.10.2010 begangen wurden.
Für mich hat das mein Anwalt geregelt und zu dem würde ich dir wenn du eine RSV hast, auch raten.
1xHier stehen alle Details zum Abkommen:
www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/verkehrssuenden-auswirkungen/probleme-verkehrsverstoesse-ausland/eu-bussgelder-vollstreckung/default.aspx
O.
3 Jahre, ist ja nichts:-)
Ich habe letzte Woche Post bekommen, eine Forderung wegen Benutzung des ÖPNV ohne gültigen Fahrausweis.
Das ist 26 Jahre her, wirklich
Nobody is Perfect
Delikte VOR dem Vollstreckungsabkommen
Es gibt einen Rechtsgrundsatz und der heißt " Keine Strafe ohne Gesetz"
Ob der aber hier gilt? Das Gesetz für die Strafe gibt es ja - allerdings in Italien. Nehmen wir an, dass die gültig festgesetzt wurde, geht es ja hier um die Durchsetzung.
Und da hätte man es m.E. auch so regeln können, dass alle noch nicht verjährten Strafen unter das Abkommen fallen.
ADAC sagt dazu:
Kommt also nicht auf die Tatzeit, sondern auf das Datum des Bescheides an. Die Frage ist natürlich, was ein "das Verfahren abschließender" Bescheid ist. Können die einfach einen neuen ausstellen und gilt dann dessen Datum?
Und immer dran denken, selbst wenn der Vollstreckungsbescheid abgewendet wird, können sie dich bei erneuter Einreise ins Land abkassieren.
Ich persönlich kann sehr gut damit leben, mich mein restliches Leben nicht mehr in Norwegen blicken zu lassen, aber bei einer mini Strafe von 160€ in einem Land wie Italien würde ich einfach zahlen...
Bisher hat der Te nur von einem Vollstreckungsabkommen gesprochen, aufgrund dessen inländische Bussgelder im Ausland eingetrieben werden können.
Mit einem Vollstreckungsbescheid (ein Begriff aus dem gerichtlichen Mahnverfahren) hat das noch nichts zu tun.
Es gibt zwar das grenzüberschreitende Gerichtliche Mahnverfahren (wenn Schuldner im Ausland wohnt) und auch das Europäische Mahnverfahren. Ich vermute, dies wurde noch nicht eingeleitet. Kann man daran erkenn, ob die Forderung über eine Verwaltungsbehörde oder über ein Gericht läuft.
Sollte dies tatsächlich ein Vollstreckungsbescheid im Sinne des gerichtlichen Mahnverfahrens sein, dann m.E. direkt ab zum Anwalt.
O.
1x