Verkehr & Sicherheit
Verkehr & Sicherheit Forum

Delikte VOR dem Vollstreckungsabkommen

Delikte VOR dem Vollstreckungsabkommen

lecaro lecaro

oracel

Themenstarter

Seit Oktober 2010 gibt es ein allgemeines Vollstreckungsabkommen (nachfolgend VA) mit den europäischen Ländern. D.h., es können nachweisliche Strafzettel und Verkehrsverstösse hier in Deutschland eingetrieben werden. Vorher gab es nur ein Rechtshilfeabkommen (zur Ermittlung des Fahrzeughalters).

 

Frage: Was ist mit den Delikten, die VOR der Wirkung vom Okt 2010 passiert sind ?

 

Ich dachte, das Eintreiben der Forderungen gilt erst für Delikte ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung des VA.....

 

 

In meinem Fall: Fahren in einer verkehrsberuhigten Zone in Pistoia (Florenz, Italien) im August 2008. 4 Monate später ein Strafzettel mit 90€. Dann, nach weiteren 6 Monaten ein Einschreiben mit der Forderung von 160€.

Und jetzt kommts.... HEUTE , nach 3 Jahren ! wieder Post mit den 160€ .

 

Hat da jemand Ahnung davon und gibt es hier einen juristischen Nachweis... ???


Die sehen halt zu, dass es nicht verjährt.

Ab zum Anwalt, hier wäre die Sache ja nach drei Monaten verjährt.

Solltest Du antworten, beginnt die Frist wieder von vorne.


Zitat:

Original geschrieben von lecaro

Und jetzt kommts.... HEUTE , nach 3 Jahren ! wieder Post mit den 160€ .

 

Hat da jemand Ahnung davon und gibt es hier einen juristischen Nachweis... ???

Die Frage ist erstmal, wer hat dich überhaupt angeschireben? - Ein Inkassobüro kannst du komplett ignorieren:

Zitat:

Die Vollstreckung obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz (BfJ). Inkassobüros haben keine Legitimation für die Vollstreckung.

Ansonsten kannst du dich mal mit IRG §§ 86 ff beschäftigen, laut meinem Kenntnisstand dürfen nur Vergehen geahndet werden die seit dem 28.10.2010 begangen wurden.

 

Für mich hat das mein Anwalt geregelt und zu dem würde ich dir wenn du eine RSV hast, auch raten.


  • 1x

3 Jahre, ist ja nichts:-)

 

Ich habe letzte Woche Post bekommen, eine Forderung wegen Benutzung des ÖPNV ohne gültigen Fahrausweis.

Das ist 26 Jahre her, wirklich


Pepperduster Pepperduster

Nobody is Perfect

Delikte VOR dem Vollstreckungsabkommen

Zitat:

Original geschrieben von lecaro

Seit Oktober 2010 gibt es ein allgemeines Vollstreckungsabkommen (nachfolgend VA) mit den europäischen Ländern. D.h., es können nachweisliche Strafzettel und Verkehrsverstösse hier in Deutschland eingetrieben werden. Vorher gab es nur ein Rechtshilfeabkommen (zur Ermittlung des Fahrzeughalters).

 

Frage: Was ist mit den Delikten, die VOR der Wirkung vom Okt 2010 passiert sind ?

 

Ich dachte, das Eintreiben der Forderungen gilt erst für Delikte ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung des VA.....

 

 

In meinem Fall: Fahren in einer verkehrsberuhigten Zone in Pistoia (Florenz, Italien) im August 2008. 4 Monate später ein Strafzettel mit 90€. Dann, nach weiteren 6 Monaten ein Einschreiben mit der Forderung von 160€.

Und jetzt kommts.... HEUTE , nach 3 Jahren ! wieder Post mit den 160€ .

 

Hat da jemand Ahnung davon und gibt es hier einen juristischen Nachweis... ???

Es gibt einen Rechtsgrundsatz und der heißt " Keine Strafe ohne Gesetz"


Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Es gibt einen Rechtsgrundsatz und der heißt " Keine Strafe ohne Gesetz"

Ob der aber hier gilt? Das Gesetz für die Strafe gibt es ja - allerdings in Italien. Nehmen wir an, dass die gültig festgesetzt wurde, geht es ja hier um die Durchsetzung.

Und da hätte man es m.E. auch so regeln können, dass alle noch nicht verjährten Strafen unter das Abkommen fallen.

 

ADAC sagt dazu:

Zitat:

Ausnahmsweise ist in Einzelfällen gem. § 98 IRG eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Verstößen möglich, die bereits vor der Umsetzung des RBGeld in Deutschland begangen wurden, und zwar dann,

 

wenn die ausländische Behörde den (laut BMJ: das Verfahren abschließenden letzten) Bußgeldbescheid erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland ausgestellt hat (maßgeblich ist hier das Datum des Bußgeldbescheids).

 

oderwenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch infolge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland eintritt.Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (zum Vergleich in Deutschland: drei Monate), kann z. B. auch bei bereits im Sommer 2010 festgestellten Verkehrsverstößen nicht ausgeschlossen werden, dass der das Verfahren abschließende Bußgeldbescheid erst nach der Umsetzung des RBGeld in Deutschland ausgestellt und damit hierzulande vollstreckbar wird. Insbesondere in südeuropäischen Ländern (wie z. B. Italien) kann zwischen Begehung der Zuwiderhandlung und der Ausfertigung des Bußgeldbescheids erfahrungsgemäß viel Zeit vergehen.

Kommt also nicht auf die Tatzeit, sondern auf das Datum des Bescheides an. Die Frage ist natürlich, was ein "das Verfahren abschließender" Bescheid ist. Können die einfach einen neuen ausstellen und gilt dann dessen Datum?


Und immer dran denken, selbst wenn der Vollstreckungsbescheid abgewendet wird, können sie dich bei erneuter Einreise ins Land abkassieren.

 

Ich persönlich kann sehr gut damit leben, mich mein restliches Leben nicht mehr in Norwegen blicken zu lassen, aber bei einer mini Strafe von 160€ in einem Land wie Italien würde ich einfach zahlen...


Zitat:

Original geschrieben von Mindless75

Und immer dran denken, selbst wenn der Vollstreckungsbescheid abgewendet wird, können sie dich bei erneuter Einreise ins Land abkassieren.

Bisher hat der Te nur von einem Vollstreckungsabkommen gesprochen, aufgrund dessen inländische Bussgelder im Ausland eingetrieben werden können.

 

Mit einem Vollstreckungsbescheid (ein Begriff aus dem gerichtlichen Mahnverfahren) hat das noch nichts zu tun.

Es gibt zwar das grenzüberschreitende Gerichtliche Mahnverfahren (wenn Schuldner im Ausland wohnt)  und auch das Europäische Mahnverfahren. Ich vermute, dies wurde noch nicht eingeleitet. Kann man daran erkenn, ob die Forderung über eine Verwaltungsbehörde oder über ein Gericht läuft.

Sollte dies tatsächlich ein Vollstreckungsbescheid im Sinne des gerichtlichen Mahnverfahrens sein, dann m.E. direkt ab zum Anwalt.

 

O.


  • 1x
Verkehr & Sicherheit: Delikte VOR dem Vollstreckungsabkommen
 
schliessen zu
Kommende Veranstaltungen Alle Veranstaltungen
Aktuelle Umfragen
Diskutieren
Andere Umfragen Alle Umfragen
Design:
Größe:
Zum Seitenanfang
  • Delikte VOR dem Vollstreckungsabkommen : Verkehr & Sicherheit (Permalink) | (c) 2001-2012 MOTOR-TALK GmbH