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Blitzer parkt "falsch" rum - Bescheide trotzdem rechtsgültig?

Themenstarteram 12. August 2014 um 16:04

Heute auf dem Heimweg durch die Stadt. In einer ziemlich engen Straße der Innenstadt MIT Parkstreifen und Tempo 30, fällt er mir auf: Der Blitzer.

Hier ist es ein grauer Roomster von Skoda der mir deshalb auffiel, weil er als letztes Fahrzeug auf dem Parkstreifen FALSCH rum, also entgegen der Fahrtrichtung, parkte. (Parkstreifen bedeute: Gezeichnete Parktaschen AUF der Straße)

Im vorbei fahren sah ich erst das Blitzlicht ... NEIN, ich bin nicht geblitzt worden, weil vor mir langsamere Fahrzeuge fuhren und man in dieser Straße eh nicht schnell fahren kann, so eng ist die durch die parkenden Fahrzeuge.

Was mich allerdings beschäftigt ist die Frage: Sind die Fotos bzw. Geschwindigkeitsmessungen eines Verkehrswidrig geparkten Messwagen überhaupt Rechtsgültig?

Das die Messungen stimmen (können) steht außer Zweifel, weil die Messeinrichtung vorher angepasst wird. Nur handelt es sich bei dem "Blitzerwagen" NICHT um ein Einsatzfahrzeug, somit darf er auch nicht verkehrswidrig parken.

Weiß jemand wie da die Sachlage ist? Wie ICH im Falle eines festgestellten Verstoßes handeln würde, ist klar und ist nicht das Thema. Jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen, dass die Messungen Rechtskraft erlangen (können), oder?

Ach so, Foto konnte ich leider auf die schnelle keins machen, um die Situation noch deutlicher zu machen. Denke aber, dass meine Beschreibung der Situation ausreichen dürfte.

Beste Antwort im Thema

alle gemessenen Werte müssen dann nur umgedreht gelesen werden - also statt 51 dann also 15

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Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

...

die Frage: Sind die Fotos bzw. Geschwindigkeitsmessungen eines Verkehrswidrig geparkten Messwagen überhaupt Rechtsgültig?

...

Nein, die sind ungültig. Im Gegenteil, Du könntest Schadensersatz verlangen und den Halter verwarnen lassen.

Die Messungen sind gültig. Üblicherweise liegen für diese Fahrzeuge entsprechende Sondergenehmigungen vor, um an den Messstellen entsprechend parken zu können.

alle gemessenen Werte müssen dann nur umgedreht gelesen werden - also statt 51 dann also 15

am 12. August 2014 um 16:48

Und wenn man 15 fährt? :D

Die müssen nicht mal auf der Straße stehen, Grünstreifen stehen die auch ;)

Vor allem musst du den Bescheid falsch rum halten, erst dann stimmt er. Und geblitzt werden darf nur aus dunkelgrauen Fahrzeugen, niemals aus hell- oder mittelgrauen.

Auch Blitzer müssen eine Ausnahmegenehmigung haben, diese richtet sich m.E. nach § 46 StVO.

Auf jeden Fall sind die Messungen verwertbar !

Das Ergebnis ist klar. Natürlich kann die Messung herangezogen werden. Der Weg dorthin dürfte aber so manchen Jurastudenten ins Schwitzen bringen.

Rechtlich gesehen ist das Blitzfoto ein Beweis. Unser Käpt'n hätte, wenn er geblitzt worden wäre, ein Beweiserhebungs- bzw. Beweisverwertungsverbot geltend gemacht. Allerdings muss man die Rechtskreistheorie beachten. Ich würde in Anwendung dieser Theorie sagen, das Verbot, so herum zu parken, schützt die Verkehrsteilnehmer allgemein. Es soll aber nicht einen zu schnell fahrenden Autofahrer schützen.

Interessante Frage.

Als Laie erinnert mich die Fragestellung an diese Situation:

http://openjur.de/u/642849.html

Hier wurde ein Verkehrssünder freigesprochen, weil die Kommune bei der Einrichtung einer stationären Geschwindigkeitsmesstelle vergessen hatte, die Polizeischule (jetzt Hessische Polizeiakademie) gemäß Erlass des Innenministeriums anzuhören. Deshalb Freispruch aus rechtlichen Gründen.

Die Beweismittel der Verkehrsübertretung und sonstige technische Umstände waren nicht zu beanstanden.

... mal ganz unabhängig davon, dass die Vorgehensweise der Kommune während der Beweiserhebung indiskutabel war.

Ohne groß in die Juristik einsteigen zu wollen, es gibt eine Diskussion über die Verwertung illegal erbrachter Beweise in Strafverfahren. Da muß aber die Beweiserbringung und eine mögliche Illegalität in direktem Zusammenhang stehen. Das Fz parkte dort aber ggf. max. nur ordnungswidrig. Für die Erfassung der Geschwindigkeit ist die Messung ausschlaggebend, aber nicht wo und in welchem Zustand der Wagen war. Der könnte auch keinen TÜV mehr haben oder sogar von einem Fahrer dorthin gebracht worden sein, der keinen gültigen FS besaß. Das ist für die Messung selber nicht erheblich.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann

Interessante Frage.

Als Laie erinnert mich die Fragestellung an diese Situation:

http://openjur.de/u/642849.html

Hier wurde ein Verkehrssünder freigesprochen, weil die Kommune bei der Einrichtung einer stationären Geschwindigkeitsmesstelle vergessen hatte, die Polizeischule (jetzt Hessische Polizeiakademie) gemäß Erlass des Innenministeriums anzuhören. Deshalb Freispruch aus rechtlichen Gründen.

Die Beweismittel der Verkehrsübertretung und sonstige technische Umstände waren nicht zu beanstanden.

... mal ganz unabhängig davon, dass die Vorgehensweise der Kommune während der Beweiserhebung indiskutabel war.

Hier wurde in Zweifel gezogen, ob dort gemäß existierender Vorschriften überhaupt gemessen werden durfte.

Mal rein mit Menschenverstand betrachtet: Zu schnell ist zu schnell, oder?

Oder sind z.B. 20 km/h zu viel plötzlich nicht zu viel?

Wie gesagt haben die schon ihre Ausnahmegenehmigungen. Und selbst falls es die nicht geben sollte, wäre jede Beschwerde doch nur ein Herauswinden aus der eigenen Verfehlung.

Ja, ich lasse mich dafür gern als Gutmensch bezeichnen. Aber dieses Drücken vor der eigenen Verantwortung ist mir zuwider! Ich fahre auch mal zu schnell. Und ich wurde auch geblitzt. Aber ich käme nicht auf die Idee, da irgendwelche Winkelzüge zu veranstalten, um die 20€ nicht zahlen zu müssen, solange ich den Verstoß nachvollziehen kann (und das können denke ich die Allermeisten).

Zitat:

Original geschrieben von BMWRider

Mal rein mit Menschenverstand betrachtet: Zu schnell ist zu schnell, oder?

Oder sind z.B. 20 km/h zu viel plötzlich nicht zu viel?

Nöö. Wenn der Prüfer zwei ungleiche Socken anhatte, dann ändert das natürlich alles und der Geblitzte wurde dadurch so stark irritiert, daß er einfach zu schnell fahren musste.

Der Wagen könnte auch auf dem Dach liegen und die Messung wäre trotzdem gültig. :rolleyes:

Falls das Messgerät mit dem Fahrzeug verbunden ist, muss es dann natürlich auch für den Betrieb in Kopflage geeignet sein. ;)

Relevant ist doch nur, dass das Messgerät korrekt betrieben wurde. Irgendwelche Ordnungswidrigkeit des stehenden Fahrzeugs, welches da ja faktisch nur Geräteständer ist, sind ein völlig anderer Schuh.

Zumal verkehrt herum geparkte Blitzerfahrzeuge keine Ordnungswidrigkeit begehen, weil sie entweder als Zivifahrzeuge der Polizei das im Einsatz dürfen oder als private Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO haben.

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