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Berechtigung Personenbezogener Behindertenparkplatz

Themenstarteram 29. April 2012 um 20:35

Ich habe da mal eine Frage als Nichtbehinderter.

Bei uns im Haus gibt es ein Geschäft, welches jetzt einen neuen Inhaber hat. Dieser ist behindert und auch im Besitz dieses Blauen EU Parkausweises. Vor dem Haus wurde jetzt für ihn ein Behindertenparkplatz eingerichtet, der nur für ihn ist, also der mit der Nummer.

Nun passiert folgendes:

1. Die Ehefrau kommt morgens und öffnet das Geschäft. Der Mann, also der Behinderte, ist nicht dabei. Sie parkt aber auf dem Behindertenparkplatz und legt auch den Ausweis hinter die Windschutzscheibe.

2. Sind noch genügend Parkplätze frei, parkt sie auf einem normalen Parkplatz. Um 9 Uhr kommt die Tochter, die dann den Behindertenparkplatz belegt und den Ausweis vom Vater in Auto legt.

Sehe ich das richtig, dass diese Benutzung der Behindertenparkplätze nicht zulässig ist?

 

Nächster Punkt. Ich weiß aus sicherer Quelle, dass der Mann zwar behindert ist und den Parkausweis hat. Er selbst fährt aber, obwohl im Besitz der Fahrerlaubnis, schon seit vielen Jahren kein Auto mehr. Er ist immer nur Beifahrer. Ist dann die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes überhaupt rechtens?

Danke im Voraus für Eure Antworten.

Beste Antwort im Thema

Kurz und knapp:

Ist der Ausweisinhaber dabei ist es in Ordnung.

 

Fahren die Frauen alleine, ist die Nutzung des Ausweises widerrechtlich und kann geandet werden.

In Wiederholungsfällen sogar entzogen werden.

Auch die Nutzung von Sonderparkflächen ist in diesen Fällen nicht gestattet.

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Ist der Parkplatz tatsächlich Personen-/Kennzeichengebunden oder ,,nur,, als Behindertenparkplatz ausgeschildert ?

am 4. Mai 2015 um 21:39

Dazu leider keine guten Nachrichten. Den Parkplatz der Familie werdet Ihr

dem Mann kaum wegnehmen können, solange die Frau die Berechtigung hat.

Sollte es Euch gelingen, der Frau nachzuweisen,das die Berechtigung

unberechtigt erteilt wurde, ließe sich Das Rückabwickeln. Viel Spaß dabei.

am 4. Mai 2015 um 21:58

Der Parkplatz hat eine Nummer und im Auto liegt der entsprechende Ausweis mit dieser Nummer.

Meine Frage ist im Wesentlichen ob bei dieser Art der Nutzung überhaupt rechtlich die Lage so ist, das dieser personenbezogene Behindertenparkplatz ihr nicht zu steht, oder ob das legitim sind.

Also quasi ob jeder Angehöríge eines Behinderten der potentiell berechtigt ist, einen personenbezogenen Behindertenparkplatz zu haben, so einen Privatparkplatz für seine eigenen Bedürfnisse beanspruchen kann obwohl die behinderte Person nur in seltensten Fällen mit dem Auto transportiert wird.

am 4. Mai 2015 um 22:11

Du hast sicher Recht: Zulässig dürfte das nicht sein. Aber wer will das beweisen???

Interessanter wäre, auf wen der Wagen zugelassen ist: Nutzt "sie" eine Steuerbefreiung und "er" unternimmt Fahrten, die nicht ausschließlich im Interesse des Behinderten liegen? Dann wäre die Steuerbefreiung "futsch". Aber auch hier wieder die Fage: Wer will das beweisen?

Wenn Du einen Krieg beginnen willst, hast Du vielleicht keine schlechten Karten. Ich dagegen habe andere Hobbies und für derlei Spielchen keine Zeit und auch zu wenig Interesse...

am 4. Mai 2015 um 22:44

Nein, etwas unternehmen möchte ich gar nicht, ich hab einfach nur versucht eine konkrete Rechtslage zu dem Fall zu finden und bin daran gescheitert.

Hat auch noch jemand eine Antwort auf die Frage ob es in Ordnung ist, dass Auto auf diesem Behindertenparkplatz so zu parken, das die Markierung entweder nach vorne oder hinten deutlich überragt wird obwohl der Parkplatz komplett frei und auch nicht eng zugeparkt ist?

Ich denke auch, dass das Fahrzeug auf die Frau selbst zugelassen sein wird. Das entbindet aber keinesfalls von der Pflicht, innerhalb der Parkmarkierung zu parken. Schliesslich wurden diese eigens dafür aufgebracht, dass andere sehen, dass der geschützte Bereich von A bis B reicht. Und letztlich soll der vorhandene Parkraum so effektiv wie möglich genutzt werden.

am 16. Mai 2015 um 16:33

(In Österreich haben wir zwar etwas andere Regelungen, aber trotzdem den blauen Ausweis, der in der ganzen EU gilt.)

 

Ich finde es schade, dass um die Parkerleichterungen für Behinderte so eine Neiddebatte geführt wird. Und das nicht nur von Nicht-Behinderten -- da wissen es viele nicht besser --, sondern auch von Betroffenen, die dann meinen, sie seien ja viel mehr behindert und hätten deshalb viel mehr Anspruch. Bitte einmal alle kollektiv schämen gehen!

 

Gut, offensichtlichen Missbrauch (Wagen ohne sichtbaren / richtigen Ausweis auf allgemeinem Behindertenparkplatz) kann man schon einmal melden, v. a., wenn sonst kein geeigneter Platz frei ist und man nun einmal selbst darauf angewiesen ist. Aber das, was hier teilweise geschildert wird, incl. Beobachtung von Nutzungsmustern über einen längeren Zeitraum und Meldung aus Prinzip klingt für mich schon arg nach DDR. Das bringt nichts, außer, dass man einen noch größeren Keil zwischen Behinderte und Nicht-Behinderte treibt.

am 17. Mai 2015 um 8:35

Ach laßt doch diese Frau in Ruhe, auch wenn Sie Ihren eigenen Parkplatz

vor der Tür hat. Der Neid bzw. die Mißgunst richtet sich gegen die

Behinderte Frau, weil Derjenige, der Alles für diese Frau Erledigt, das

Parkberechtigte Auto einfach so benutzen kann. Am Liebsten wärt Ihr

auch Behindert, eines Parkplatzes wegen. Wünscht Euch das lieber nicht.

Ihr könnt vor Eurer Entscheidung, gern mal nur einen Nachmittag, mit

meinem abgerissenen und wieder angenähtem Fuß probelaufen, das

würde Euch dieses Ansinnen radikal vergällen,glaubt mir.

Bin selbst gehbehindert, Oberschenkelamp. und Anderes . 80% und Begleitperson. Könnte auch einen Sonderparkausweis beantragen, will aber Rollstuhlfahrern nicht den Parkplatz wegnehmen.

Eben habe ich nachgeschaut, wie es aussieht, wenn man eine Behindertenparkplatz benutzen will:

Auch wenn der Ausweisinhaber aufgrund seiner Einschränkung selbst kein Fahrzeug führen kann, wird ihm ein spezieller Parkausweis ausgestellt. Dieser ist gültig, wenn er Beifahrer des parkenden Fahrzeuges ist.

Allerdings genügt es nicht, dass das Fahrzeug im Interesse des schwerbehinderten Menschen ( zum Beispiel füe eine Besorgungsfahrt in Abwesenheit des behinderten Fahrzeugeigentümers ) eingesetzt wird.

Es muß eine Fahrt sein, die der Beförderung des behinderten Menschen dient.

Damit ist alles gesagt: Der Behinderte muß dabei sein......

Gruß motoerwin

@motoerwin

So gaaaanz richtig ist das ja nicht... Wenn ich meine Frau wegbringe oder abhole darf ich den Parkplatz nutzen, Sie ist aber jeweils nur bei einer Fahrt/Ankommen/Abfahren dabei... Das führt bisweile auch zu Irritationen.... Und ich nutze den Platz dann trotzdem... Ich komm halt bei dem einen Weg alleine zurück zum Auto und beim Abholen komm ich alleine auf dem Parkplatz an...

Habe nur den Gesetzestext abgeschrieben

am 25. Juni 2015 um 13:54

Hallo Zusammen,

eigentlich ist der Gesetzestext dazu da, das Jeder weiß woran Er ist

und darum auch bindend.

Wie man anhand der letzten drei Beiträge sehen kann, werden Texte

"Al Gusto" ausgelegt, deshalb bringt es überhaupt NICHTS, Hier darüber

Diskussionen zu führen. Deshalb wird wohl Jeder, der einen Mißbrauch

annimmt, Denselben anzeigen müssen. Was dabei herauskommt, ist

hinlänglich bekannt.

Der Grund des Ganzen, Einer darf den Behindertenparkplatz, verkehrs-

günstig gelegen, benutzen, Ein Anderer gönnt dem Einen Dies nicht

und versucht darum, dem Einen Dies Privileg zu nehmen.

Wer dem Behinderten diesen "Vorteil" neidet, sollte eigentlich die

Schmerzen und das Unvermögen des Behinderten übernehmen.

Dann wäre es fair,oder? Gruß aus B..........

( Obwohl sehr Gehbehindert, kein Recht Behindertenparkplätze

zu nutzen.)

am 25. Juni 2015 um 19:57

,

Zitat:

@motoerwin schrieb am 24. Juni 2015 um 10:24:54 Uhr:

Auch wenn der Ausweisinhaber aufgrund seiner Einschränkung selbst kein Fahrzeug führen kann, wird ihm ein spezieller Parkausweis ausgestellt. Dieser ist gültig, wenn er Beifahrer des parkenden Fahrzeuges ist.

Allerdings genügt es nicht, dass das Fahrzeug im Interesse des schwerbehinderten Menschen ( zum Beispiel füe eine Besorgungsfahrt in Abwesenheit des behinderten Fahrzeugeigentümers ) eingesetzt wird.

Es muß eine Fahrt sein, die der Beförderung des behinderten Menschen dient.

Gruß motoerwin

Nö, aus meiner Sicht nicht!

Klar, Du hast bei einem allgemeinen Behinderten-Parkplatz völlig Recht!

In diesem Thread soll es aber um einen personenbezogenen Parkplatz gehen. Und da ist das dann nach meinem Rechtsempfinden etwas anders, was auch Sinn macht.

Annahme: Ich fahre mit meinem Firmenwagen (also ohne steuervorteile, zugelassen auf meinen Arbeitgeber und von mir brav versteuert...) zur Arbeit und komme dann nach Hause: Ich stelle mich auf "meinen" SB-Parkplatz!

Mein Sohn will zum Training. Er nutzt den Wagen und stellt ihn später dort auch wieder ab.

Meine Frau will zum Einkaufen. Auch sie nutzt den Wagen und stellt ihn später auch wieder auf den Parkplatz, damit ich am nächsten Morgen starten kann.

Aus meiner Sicht alles OK. Denn: Selbst wenn noch ein weiterer, der den Wagen benutzen darf, dies auch nach meiner Frau tun würde und meine Frau das Fahrzeug dort nicht abstellen dürfte, weil ich weder bei der Fahrt davor noch danach im Fahrzeug anwesend war: Warum sollte der personenbezogene SB-Parkplatz leer bleiben und mit dem Wagen einen anderen der ohnehin wenigen Parkplätze in der Umgebung blockieren? Auf diesen Parkplatz darf kein andere parken!

Also bitte deutlich unterscheiden, ob ein "allgemeiner" oder "personenbezogener" SB-Parkplatz zur Diskussion steht.

Just my two sence...

Za4aCosmo

am 23. März 2016 um 19:00

Sorry, wenn ich dieses etwas älteren Thread wiederbeleben muß - aber ich habe leider noch keine Antwort auf meine Frage gefunden. Welche sind die genauen Voraussetzungen für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz vor der Haustür? Detailliert sieht der Fall so aus:

 

Mutter, 81 Jahre, Rollstuhl, SB-Ausweis (100%) mit Merkzeichen "aG" und "B", mit blauer EU-Parkerlaubnis.

Vater, 81 Jahre, SB-Ausweis (100%) mit Merkzeichen "G".

 

Meine Mutter ist eingetragen als Halterin des Fahrzeuges, sie besitzt aber keinen Führerschein und ist demnach auch nicht die Fahrerin des Fahrzeuges. Fahrer ist mein Vater.

 

Nun hatte ich beim Ordnungsamt (Mönchengladbach) angerufen und mich nach den Voraussetzungen erkundigt. Die, recht "schnippische", Dame am Telefon sagte mir, dass ein personenbezogener Parkplatz vor dem Haus nur möglich wäre, wenn meine Mutter den Wagen selber fahren würde! Aber das kann ich mir nicht vorstellen. Wie soll das bei minderjährigen oder blinden Menschen funktionieren? Sie können doch nicht selber fahren.

 

Nun suche ich verzweifelt im Netz nach einer, einigermaßen Verbindlichen, Erklärung, was die genauen Voraussetzungen sind. Ein Gesetzestext wäre auch durchaus hilfreich.

 

Jetzt erstmal vielen Dank für Eure Hilfe und Frohe Ostern.

Edu

am 23. März 2016 um 21:22

Die Situation ist ganz einfach: Deine Mutter bekommt einen blauen Parkausweis (aG) - Dein Vater nicht!

Wer der Halter das Wagens ist, ist völlig rille! Wichtig: Wenn er auf einem "allgemeinen" SB-Parkplatz parken will, muss Deine Mutter dabei sein - sonst darf er ihn nicht nutzen!

Schon Dein eigenes Beispiel (Blinder) macht klar, dass das mit "muss selbst fahren" völliger Blödsinn ist. Wäre damals lustig gewesen, wenn ich als 10-Jähriger hätte den PKW meiner Eltern fahren müssen, damit der Wagen auf einem SB-Parkplatz abgestellt werden darf...

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