ForumOldtimer
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Oldtimer
  5. Auto gefunden

Auto gefunden

Themenstarteram 2. Januar 2011 um 20:36

Hallo,

ich hab eine Frage und hoffe Ihr könnt mir helfen und zwar könnte ich evtl. einen alten Wagen, der schon ewig in einer Tiefgarage und seit Jahren schon nicht mehr bewegt wurde, bekommen.

Da jetzt der Parkplatz geräumt wird, muss der Wagen in den nächsten Wochen entfernt werden. Scheinbar kennt aber niemand den Besitzer und es ist davon auszugehen, dass der urspürngliche Besitzer wohl kein Interesse mehr an dem Wagen haben dürfte.

Jetzt stellt sich mir aber die Frage, wie ich vorgehen muss, so dass der Wagen auch rechtlich in meinen Besitz übergehen kann, da natürlich keine Papiere und Schlüssel vorhanden sind.

Falls sich jemand damit auskennt, wäre ich für Tipps sehr dankbar.

Gruß und ein frohes neues Jahr

Ähnliche Themen
12 Antworten

Hi,

zuerst einmal solltest du dir die Frage stellen ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Da werden sicher ein paar tausender Reinfließen bis die Kiste überhaupt wieder läuft.

Standschäden,Schlüssel, Tüv Abnahme,Papiere usw. Sehr oft stehen die Auto´s auch net ohne Grund rum sondern hatten einen defekt und stehen deshalb rum.

Es ist auch fraglich ob es überhaupt so ohne weiteres die Möglichkeit gibt den Wagen zu übernehmen. Selbst wenn du den Fahrzeugbrief aufbietest könnte sich der ursprüngliche Eigentümer irgentwann melden und das Fahrzeug zurück fordern.

Irgentwo hab ich mal aufgeschnappt das man nur durch eine öffentliche Versteigerung der rechtmäßiger Eigentümer werden kann,keine Ahnung ob das auch bei aufgegebenem Eigentum gillt.

Gruß Tobias

Eventuell könnten hier § 856 BGB Absatz 1, § 959 BGB und § 958 BGB Absatz 1 greifen. Zuverlässige Informationen wird dir aber wahrscheinlich nur ein Jurist geben können.

§ 856 BGB Beendigung des Besitzes

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

§ 959 BGB Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

§ 958 BGB Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

am 3. Januar 2011 um 0:04

Hier sieht es etwas anders aus :p:

http://www.motor-talk.de/.../...-glueck-nenn-ich-das-t3017886.html?...

Diesen "§958 BGB", insbesondere (1) verstehe ich nicht, klingt sehr seltsam, wie ich finde, denn ob etwas "herrenlos" ist, kann doch nur der rechtmäßige Eigentümer entscheiden, niemand sonst.

Zitat:

Original geschrieben von Kawa_Harlekin

Diesen "§958 BGB", insbesondere (1) verstehe ich nicht, klingt sehr seltsam, wie ich finde, denn ob etwas "herrenlos" ist kann doch nur der rechtmäßige Eigentümer entscheiden, niemand sonst.

Naja, das kommt darauf an, ob § 856 BGB Absatz 1 und § 959 BGB greifen. Wenn ja, dann ist die Sache ja herrenlos. Dann genügt es die Sache in Besitz zu nehmen (sprich: an sich zu nehmen) um das Eigentum zu erwerben.

am 3. Januar 2011 um 0:15

Wesentlich wäre aber imho wohl, dass vor allem dieser "§959 BGB" greift (also dass der rechtmäßige Eigentümer sein Eigentumsrecht aktiv aufgegeben hatte), denn sonst könnte ja jeder jedes geparkte Auto einfach "nehmen", denn dem vor 5 Minuten abgestellten Wagen sieht man ja nicht an, ob er gleich wieder abgeholt werden soll, oder nicht. Denn dadurch, also durch einen Diebstahl, "verliert" der Eigentümer ja auch die "Herrschaft" über das Auto in "irgendeiner Weise" (also etwa der Wortlaut dieses anderen Paragraphen)...

Und wie "Besitz" exakt definiert ist, ist mir auch unklar, denn was ich in der Hosentasche habe, habe ich in Besitz, was ich in meiner Wohnung/Garage (gemietet oder Eigentum) habe, habe ich auch in Besitz, aber "besitze" ich mein Auto noch, das ich auf ner öffentlichen Straße oder auch einem öffentlich zugänglichen Privatparkplatz vorübergehend geparkt habe..??...streng genommen "besitzen" tue ich dann eigentlich nur noch den Schlüssel und ein paar Papierfetzen mit Siegel drauf...

...naja, ist schon spät...irgendwo gibt's sicher die BGB-Paragraphen, die den Besitz genau definieren...

...bloß das Wort "Gewalt" (über das Auto) finde ich in dem Zusammenhang im BGB etwas sehr deplaziert...deswegen benützte ich oben stattdessen das Wörterl "Herrschaft" (über das Auto)...denn wenn jemand die "Gewalt" über das Auto verliert, landet er beim Fahren im Straßengraben, wenn er die "Herrschaft" darüber aufgibt, wird's dann wohl herrenlos...:p

...wenn ich kurz "weiterspinnen" darf: Nach obigem Paragraphen hätte also jeder, dem sein Auto z.B. bei Schnee mal "ausgekommen" ist und im Graben landete, er also die Gewalt darüber verloren hatte, sein Eigentum am Auto aufgegeben...:D..ach nee, deswegen steht da ja Absatz (2) mit dem "vorübergehend" gilt nicht...ach nee Quatsch, da steht ja auch "Beendigung des Besitzes" und nicht des Eigentums...:p

 

PS: Ich habe kein BGB vor mir liegen, habe also keine Ahnung ob diese Paragraphen korrekt zitiert sind. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass das da so drinsteht.

Brauchste bloß auf dejure.org schauen.

Die Texte stimmten bisher immer.

Aber allein der Paragraph kanns auch nicht sein.

Sonst wäre ein bewusst am Strassenrand abgestelltes Schrottauto ja herrenlos und der letzte Eigentümer wäre dann nicht mehr verantwortlich dafür? Man hat ja die Absicht auf das Eigentum zu verzichten.

Greift m.E. bissi zu kurz.

Da gibts auch schon ne Menge Stress wegen an die Strasse gestelltem Sperrmüll etc.

Keine einfache Sache das.

Besitz ist ungleich Eigentum.

Den Besitz über eine Sache zu haben bedeutet die tatsächliche Herrschaft zu haben. Der Autodieb ist (unrechtmäßiger) Besitzer des Autos.

Der Knackpunkt ist das Eigentum. Der Bestohlene bleibt Eigentümer des gestohlenen Autos.

Herrenlos kann eine Sache nur werden, wenn das Eigentum aufgegeben wurde.

Das mit den herrenlosen Gegenständen ist so eine Sache. Nur weil etwas seit Jahren nicht mehr bewegt wurde, ist es nicht gleich herrenlos.

 

Es kann z.B. durchaus sein, dass es formal einen neuen Eigentümer (z.B. Erben) gibt, der keineswegs das Eigentum aufgegeben hat aber evt. nichts von dem Wagen weiß.

 

Die Herrenlosigkeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Falles. Ein Auto, das seit Jahren in einem Waldstück liegt, wird man eher als herrenlos betrachten können, als eines, das in einer benutzten Tiefgarage steht.

 

Um nicht eines Tages eine blöde Überraschung zu erleben, solltest Du, bevor Du Geld in das Auto steckst, klären, wem der TG Platz gehört, ob er vermietet ist usw. Auf dieser Schiene sollte schnell herauszubekommen sein, wem das Fahrzeug zuletzt gehörte. Evt. wäre auch eine Halterabfrage möglich, wenn Du ein berechtigtes Interesse nachweisen kannst (Räumung des TG-Platzes). Geht natürlich nur, wenn das letzte Kennzeichen oder die FIN bekannt sind.

 

Gruß

Hafi

Ganz einfach: Beim Fundbüro melden. Ist jetzt kein Witz. Man kann auch Autos finden. Ich habe mal einen Artikel gelesen, von einem, der hat irgendwo in einer Großstadt einen ziemlich neuen PKW mit ausländischer Zulassung gefunden, der monatelang in der Landschaft rum stand. Er hat das dann beim Fundbüro gemeldet, die Behörden haben versucht, den Besitzer ausfindig zu machen und nicht gefunden und nach einem halben Jahr konnte er das Auto abholen.

Unter Umständen wäre es sogar möglich, daß Du das Auto nach Rücksprache mit dem Fundbüro so lange bei Dir einlagern kannst. Aber natürlich nichts dran verändern, so lange es Dir nicht gehört und wenn sich der Besitzer meldet, dann isses weg.

Salve, Gemeinde,

 

auch wenn hierzu bisher nichts Gesamt-Falsches eingemeldet wurde, paßt zu wenig zusammen - auch weil die Fragestellung zu viel Spielraum für den Umgang mit dem Sachverhalt zuläßt. 

Lassen wir 'mal jene bedauerlichen Einzelfälle außen vor, nach welchen noch mehrere zig-tausend-€-wertige Teileträger auf Staatsdiener-Erlaß und Eigner-Kosten verschrottet wurden, bleibt immer noch ein Unterschied, ob der "Findling" zB ein BMW-600/1957>59 (0,5>20,0T€) oder MB-600/1964>81 (5,0>150,0>T€) ist.

In jedem Falle ist (von Amtes wegen) ein dem Wert der Fundsache angemessener Aufwand zu betreiben, uU vom Übernahme-Interessierten (vor)zufinanzieren , um den/die Eigner/Erben zu ermitteln. Bleibt dies erfolglos, verfällt die Fundsache zu gunsten der Staatskasse. Aus dieser müßte im Verschrottungsfall ja auch die Vernichtung des Wagens bezahlt werden. Rechtfertigt der vermutete Wert eine Versteigerung des Wagens, kann dieser von Amtes wegen beschlagnahmt und einer öffentlichen Auktion zugeführt werden. Ein Erst-Interessent, wie unser Anfrager, kann den amtlich ermittelten Schätzwert anbieten um ihn vor der Versteigerung auszulösen. Ansonsten geht das Fahrzeug mit 5 > 50% des Schatzwertes als Mindestgebot in die nächste öffentliche Versteigerung.  Das jeweilige Ordnungsamt entscheidet über die Abwicklung des Falles.

Ob ein bescheunigter Dienstweg über halbamtliche Einigung beschritten werden kann, muß der 'Fantasie' bzw den rhetorischen Fähigkeiten der Gesprächspartner überlassen bleiben ...,

 

... mit Grüßen von FrankWo.

Themenstarteram 3. Januar 2011 um 17:20

Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.

Da es sich bei dem Wagen um einen Golf 1 handelt und ich demnach den Wert lediglich auf ca. 500€ schätzen würde, lohnt sich die ganze Angelegenheit wohl eher nicht und ich werde die Finger davon lassen.

Ich hatte gehofft, dass es vielleicht eine einfache Lösung geben könnte, da der Wagen ja ansonsten wohl entsorgt wird, aber ich habe unsere schöne Bürokratie vergessen.

Mich wundert, das man ein Fahrzeug einem Eigentümer nicht zuordnen kann. 

Man sollte nämlich an Hand der Fahrgestellnummer den Eigentümer ermitteln können.

Nur wenn nicht mit Sicherheit geklärt ist, ob der Eigentümer sein Fahrzeug aufgegeben hat, würde ich da auch die Finger von lassen.

Gruß

VW Classic

Deine Antwort
Ähnliche Themen