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Ausnahmegen. §70 StVZO - übertragbar auf neuen Halter...?

Themenstarteram 11. Januar 2015 um 15:05

Hallo,

in der Suchfunktion habe ich speziell zu diesem Thema nichts gefunden...

Eine Frage in die Runde, in US-Car-Kreisen kennt man sich mit dem Thema Ausnahmegenehmigungen nach §70 StVZO ja notgedrungenermaßen ganz gut aus, Stw. kleine Kennzeichen, rote Blinker, kein Standlicht usw.

Ich beabsichtige, einen ein Jahr alten PKW mit einer vorhandenen, ebenso alten Ausnahmegenehmigung (nicht Kennzeichengröße, sondern andere Punkte) zu erwerben. Das Auto verbleibt im Landkreis, aus dem es kommt, und behält auch sein Nummernschild, wird aber natürlich auf meinen Namen überschrieben.

Die Frage ist: Muss die Ausnahmegenehmigung, die zwar einerseits mit VIN zum Fahrzeug gehört, andererseits aber als Anschrift Namen & Adresse des jetzigen Besitzers trägt, auf mich umgeschrieben werden? Wie sind hier die Erfahrungen à la "Kontrollen", bleibt die Genehmigung evtl. grundsätzlich gültig etc.?

- Wäre schön, wenn jemand etwas dazu sagen kann.

vielen Dank!

& freundliche Grüße

BP

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22 Antworten

Wenns der gleiche Landkreis ist, sehe ich gute Chancen das das klappen sollte. Die endgültige Genehmigung für den Kram erteilt dir ja das zuständige Straßenverkehrsamt und wenn die beim Vorgänger schon ja gesagt haben, würde es schon arg an Willkür grenzen wenn Sie bei dir nein sagen. Ansonsten: Beim Amt nachfragen.

Themenstarteram 11. Januar 2015 um 15:20

Vielen Dank für diese erste, schnelle Stellungnahme! Tatsächlich geht es mir weniger um die Frage, ob die noch einmal "ja" sagen - da habe ich wenig Zweifel.

Mir geht es eher darum, ob die Ausnahmegenehmigung überhaupt noch einmal für mich als neuen Fahrzeughalter mit neuem Namen & Adresse ausgestellt werden muss, oder ob sie nicht - weil am Auto ja nichts verändert wurde - unverändert gültig bleibt, unabhängig vom Namen des Besitzers.

Mir geht es darum, dass ich schon vor dem Kontakt mit dem Amt möglichst viel dazu weiß...

Danke & Grüße

BP

Das kann dir das amt wohl am besten sagen. Eigentlich müsste diese erhalten bleiben wenns das selbe amt in den schein geschrieben hat.

Wenn Du (als Person) eine Ausnahmegenehmigung beantragst, tust Du dies ja für Dein Fahrzeug und nicht für Dich. Und diese wird meines Erachtens in KFZ-Brief / -Schein eingetragen und gehört somit zum Fahrzeug. So kannst Du ja auch beim Gebrauchtwagenkauf derartige Eintragungen und Genehmigungen (mit dem Fahrzeug) übernehmen.

Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass eine dearartige Genehmigung/Eintragung dem Fahrzeug (!) aberkannt wird... was dem allerdings zugrunde liegen muss, bleibt - denke ich - im Ermessens-und Versatändnisbereich des freundlichen Sachbearbeiters. Da würde ich doch mal direkt nachfragen...

Themenstarteram 11. Januar 2015 um 21:43

Stimmt: Der Verweis auf die Ausnahmegenehmigung, also das A4-Blatt, steht ja mit Datum im Schein/Zulassungsbescheinigung Teil I - vielleicht findet sich hier ja noch jemand, der direkt eigene Erfahrungen mit dem Thema "bestehende Ausnahmegenehmigung nach Kauf" hat. Danke!

Grüße

BP

Als ich im letzten Jahr meinen gebrauchten Mustang gekauft habe, waren da auch ein paar Ausnahmegenehmigungen im Fahrzeugschein (ohne könnte der hier auch gar nicht fahren) Ich hatte mir ehrlich gesagt gar keine Gedanken darüber gemacht, aber alles tauchte bei der Zulassung sogleich im neuen Fahrzeugschein wieder auf, eigentlich kein Wunder, ist ja auch alles zentral gespeichert.

die bei der Zulassung interessiert dieser Sachverhalt hier am wenigsten :). Das wird einfach uebernommen.

Es ist schon ein wenig schwierig, wenn Du so ein Geheimnis um die Punkte machst. Welche gibt es denn die ein Fahrzeug UND den Halter betreffen? Es gibt welche für's Fahrzeug und dann noch Ausnahmen für den Fahrer- als Besipiele wäre hier beim Motorrad Befreiung von der Helmpflicht oder beim Auto Befreiung von der Anschnallpflicht zu nennen, weil man ärtzlich bescheinigt mehr Probleme mit als ohne hat. Die kann man natürlich nicht übertragen!

Gruß SCOPE

Themenstarteram 12. Januar 2015 um 7:58

Das ist kein Geheimnis mit den Punkten, es handelt sich um einen Nicht-EU-Wagen aus 2013, bei dem der Mittelsitz nur einen Beckengurt hat, dessen Abgasnorm und Wegfahrsperre nicht EU-Vorschriften entsprechen und der keine Scheinwerferverstellung hat - das war's. Es geht auch nicht um den Inhalt, sondern einzig um die Form: Bei der Zulassung wird der ganze Inhalt wieder in den neuen Fzg.-Schein kopiert werden, völlig richtig. Da mache ich mir wenig Gedanken.

Zusätzlich zu den Eintragungen im Schein gibt es aber ja die von der Zulassungsstelle ausgestellte, schriftliche Ausnahmegenehmigung im A4-Format, in dem das alles noch einmal festgehalten und separat unterschrieben ist. Dieser Zettel trägt Name & Anschrift des Erstbesitzers. Die Frage ist jetzt: Muss dieser Zettel bei gleichbleibendem Kennzeichen noch einmal ausgestellt werden, mit aktualisiertem Namen & Anschrift des neuen Halters...? Vielleicht hat dazu jemand aus eigener Hand Erfahrungen...

vielen Dank!

Ich denke mal im dem falle wird dir die Zulassungsstelle diesen wisch neu ausstellen.

Themenstarteram 12. Januar 2015 um 8:15

Ja, vielleicht... - vielleicht muss sie das aber auch nicht :), und hier ließe sich mal was sparen.

Wie gesagt: First hand experience wäre interessant.

Grüße

BP

Du wirst die experience machen, dann wirst du uns wissen lassen...

Ausnahmegenehmigungen sind übertragbar und gehören zum Fahrzeug. Sie ist Teil des Fahrzeugbriefs und die Nummer der Ausnahmegenehmigung ist meistens auch in den Fahrzeugbrief eingetragen.

Es ist nicht unbedingt notwendig, den Namen des Halters auf der Ausnahmegenehmigung zu ändern. Wenn man das möchte, kann man das aber bei der ausstellenden Behörde tun lassen. Bei den meisten Behörden wird dann eine Schreibgebühre In der Größenordnung von 10-20 € fällig.

Allerdings kann eine Ausnahmegenehmigung bei einer Gesetzesänderung oder einem Verstoß oder einem anderen nachvollziehbaren Grund widerrufen werden. Aber keine Angst, das geschieht nur sehr selten.

Themenstarteram 12. Januar 2015 um 21:18

Vielen Dank. Das klingt in sich logisch, und die Fahrzeuggalerie klingt so, als wenn auch die angefragte persönliche Erfahrung dahinter steckt.

@ ranger88: Nächsten Monat weiß ich mehr, in der zweiten Hälfte Februar übernehme ich den Wagen - dann ist er raus aus dem Thema "Umzugsgut", und der Zoll interessiert sich nicht mehr dafür. Dann kann ich schreiben, was das Amt zum Thema Adressat auf der Ausnahmegenehmigung gesagt hat, und das hier posten.

Nochmals Danke & Grüße

BP

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