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Arbeitszeit wieviele Stunden ?

Themenstarteram 20. Dezember 2014 um 23:28

Wie viele Stunden sind in eurem Arbeitsverträgen und wie viele arbeitet ihr tatsächlich mit oder ohne Ausgleich ?

Beste Antwort im Thema
am 25. Dezember 2014 um 10:05

So wird sich ab Januar hoffentlich einiges bei den Kollegen ändern:

Zitat:

Arbeitszeitgesetz

§ 21a Beschäftigung im Straßentransport

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Nun gehen wir mal in die Praxis, z.B. anhand vom Begegnungsvekehren:

Fahrer fährt zum Begegnungsort, sattelt ab und stelt sein DTCO auf Pause oder Bereitschaft, während er z.B. 1 1/2 Stunden auf seinen Begegner wartet.

Wechselbrückenfahrer stellen Ihren DTCO ebenfalls mesit auf PAUSE - selbst während sie beim Umbrücken sind.

Beide können unmittelbar nach Erscheinen Ihrs Begegners sofort weiterfahren.

Die Damen und Herren von DHL, DACHSER, SCHENKER, NAGEL und wie sie alle heißen freuen sich ein Loch in den Arsch und amüsieren sich über die Blödheit der Fahrer, wenn diese dadurch frühe Ankunftszeiten erreichen.

So kommt man auf eine SCHICHTZEIT von 11 - 14 Stunden (oder mehr) und auf eine ARBEITSZEIT von nur 9 - 10 Stunden und bekommt da noch die Pausen- und Bereitschaftszeiten freudestrahlend vom Arbeitgeber abgezogen, obwohl man ja eigentlich sogar 11-14 Stunden ohne tatsächliche Pause zu Gange war.

DAMIT SOLLTE DER SCHLAUE FAHRER AB JANUAR MAL AUFHÖREN !!!

Stellt Eure DTCO während der Wartezeiten auf ARBEITSZEIT und putzt die Fenster, wechselt die Glühlampen, macht Papiere, oder, oder, oder ......

Kommt dann der Begegner endlich nehmt Euren Auflieger oder Eure Wechselbrücken und fahrt dann auf den Autohof und macht Eure Euch zustehende und gesetzlich vorgeschriebene Pause.

Mir den frühen Ankunftszeiten ist dann erstmal Schluss. Die o.a. Speditionshäuser werden nicht sehr erbaut darüber sein - und ich denke mal dass es spätestens Ende Januar dahingehend eine Übereinkunft geben wird, dass dann die gesamte Schichtzeit durchgängig als Arbeitszeit auch entlohnt werden wird.

Sicherlich muss man erstmal seine Freizeit investieren (man kommt ja noch später nach Hause), aber das ist den Einsatz allemal wert.

Der Arbeitgeber wird sich mit Sicherheit nicht dagegen wehren, denn er muss die Arbeitszeiten und entsprechnede (Mindest-)Entlohnung lückenlos aufzeichnen und nachweisen.

Die Zeiten, dass ich meinen DTCO auf Pause stelle, während ich auf meinen Begegner warte sind ab Januar jedenfalls Geschichte.

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53 Antworten
am 25. Dezember 2014 um 15:27

Ich kenne keine Firma, wo die zu zahlenden Stunden aufgrund der Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte berechnet werden. Bei uns werden die Std von Arbeitsanfang bis Arbeitsende bezahlt (abzgl. der im Tarifvertrag vorgeschriebenen Pausen). Die verschiedenen Tätigkeiten muss ich in den Bordcomputer eintragen.

40 Std/Woche werden mit dem Grundlohn bezahlt, alles darüber mit 30 Prozent Zuschlag. Samstags gibt es 50 Prozent extra, an Sonn- und Feiertagen 100 Prozent.

Alles klar geregelt und keine Möglichkeit zu bescheissen (auf beiden Seiten).

Gruß Christian

Themenstarteram 25. Dezember 2014 um 15:31

Zitat:

@chaotix schrieb am 25. Dezember 2014 um 14:43:16 Uhr:

Da der Urlaub aber bezahlt wird, fliest er in die Berechnung mit ein.

Gesetz dem Fall wäre so, dann würde auch die Krankheit mit als Ausgleich eingerechnet werden können da die ja auch bezahlt ist.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat 4 Wochen Urlaub und ist 4 Wochen Krank, demnach hätte der für das ganze Jahr schon den Ausgleich und dürfte die restlichen 44 Wochen schön 60 std arbeiten

Na vielen Dank wenn das so gelten würde, dann wären wir Arbeitsskaven.

am 25. Dezember 2014 um 18:03

Bitte nicht tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit entlohnter Arbeitszeit verwechseln.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 25. Dezember 2014 um 16:31:38 Uhr:

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat 4 Wochen Urlaub und ist 4 Wochen Krank, demnach hätte der für das ganze Jahr schon den Ausgleich und dürfte die restlichen 44 Wochen schön 60 std arbeiten

Nicht die restlichen 44 Wochen - aber die nächsten 8 Wochen !!!!

Zitat:

Arbeitszeitgesetz:

§ 21a Beschäftigung im Straßentransport

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Berechnung : 8 x 0 Stunden + 8 x 60 Stunden = 480 Stunden

geteilt durch 16 Wochen = 30 Stunden Durchschnitt

Es zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 25. Dezember 2014 um 16:31:38 Uhr:

Na vielen Dank wenn das so gelten würde, dann wären wir Arbeitsskaven.

Wir wären nicht die Arbeitssklaven - WIR SIND ES !!!

 

Themenstarteram 25. Dezember 2014 um 18:48

Zitat:

 

Bitte nicht tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit entlohnter Arbeitszeit verwechseln.

Ja genau das solltest du bedenken Urlaub ist keine geleistete Arbeitszeit welche zum Ausgleich für geleistete Überstunden dient sondern lediglich der Erholung zu einem vom AN bestimmten Zeitraum.

Zitat:

 

Nicht die restlichen 44 Wochen - aber die nächsten 8 Wochen !!!!

8 Wochen arbeiten a 60 st, eine Woche krank, dann kannste wieder 8 wochen durchmalochen a60 std, dann nimmste 2 Wochen Urlaub, dann wieder 8 Wochen arbeiten, eine Woche krank, 8 Wochen arbeiten 1 Woche Urlaub..............

Nach 2 Jahren heißt das dann wo ist der neue ? Na der hat wegen Burnout gekündigt und fährt nun bei XY Trans.....

Themenstarteram 25. Dezember 2014 um 18:49

Zitat:

 

Wir wären nicht die Arbeitssklaven - WIR SIND ES !!!

Wenn man sich dazu macht....

Es zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, dem möchte ich wiedersprechen!

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=6587

Frage:

Wie ist gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit, z.B. in einem Zeitraum von 6 Monaten, im Detail zu berechnen? Wie werden dabei Urlaubstage, Krankheitstage und Fortbildungstage berücksichtigt? Wo finde ich entsprechende Rechtsvorschriften oder Kommentare?

Antwort :

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vor. Diese kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Im Arbeitszeitgesetz ist nicht entschieden, ob und inwieweit Urlaubstag, Krankheitstage und Tage sonstiger Arbeitsbefreiung in die Berechung des Ausgleichs einbezogen werden können oder nicht.

Gemäß Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft widerspräche es aber der Zwecksetzung der Urlaubstage, wenn diese als Ausgleichstage herangezogen würden. Urlaubstage sind daher bei der Ausgleichsregelung gemäß § 3 Abs. 2 ArbZG nicht zu berücksichtigen. Gemäß v.g. Kommentierung dürfen auch Krankheitstage nicht als Ausgleich herangezogen werden.

Tage sonstiger Arbeitsbefreiung, z.B. unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit, können aber als Ausgleichstage herangezogen werden.

Stunden im Arbeitsvertrag:

die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 11-12 Stunden,

5 Tage Woche,

Werksverkehr.

Plus salvatorische Klausel, die das Ganze auf das maximal gesetzlich zulässige drosselt = Max. 10h/Tag. (wovon der Chef natürlich noch nie was gehört hat.)

 

Tatsächlich im Durchschnitt von 12 Monaten ca. 220 Std./Mon. (inkl. Je 10h pro Urlaubs und Krankheitstag)

 

Ausgleich, kenn ich nur vom Hörensagen.

Zitat:

@al1916w schrieb am 2. Januar 2015 um 14:32:01 Uhr:

Es zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, dem möchte ich wiedersprechen!

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=6587

Frage:

Wie ist gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit, z.B. in einem Zeitraum von 6 Monaten, im Detail zu berechnen? Wie werden dabei Urlaubstage, Krankheitstage und Fortbildungstage berücksichtigt? Wo finde ich entsprechende Rechtsvorschriften oder Kommentare?

Antwort :

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vor. Diese kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Im Arbeitszeitgesetz ist nicht entschieden, ob und inwieweit Urlaubstag, Krankheitstage und Tage sonstiger Arbeitsbefreiung in die Berechung des Ausgleichs einbezogen werden können oder nicht.

Gemäß Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft widerspräche es aber der Zwecksetzung der Urlaubstage, wenn diese als Ausgleichstage herangezogen würden. Urlaubstage sind daher bei der Ausgleichsregelung gemäß § 3 Abs. 2 ArbZG nicht zu berücksichtigen. Gemäß v.g. Kommentierung dürfen auch Krankheitstage nicht als Ausgleich herangezogen werden.

Tage sonstiger Arbeitsbefreiung, z.B. unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit, können aber als Ausgleichstage herangezogen werden.

Gilt allerdings nicht oder nur teilweise für den Kraftfahrer.

Für Beschäftigte im Straßentransport ist der §21a ins ArbZG aufgenommen worden

Zitat:

@tommmmes schrieb am 2. Januar 2015 um 14:57:39 Uhr:

Zitat:

@al1916w schrieb am 2. Januar 2015 um 14:32:01 Uhr:

Es zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, dem möchte ich wiedersprechen!

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=6587

Frage:

Wie ist gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit, z.B. in einem Zeitraum von 6 Monaten, im Detail zu berechnen? Wie werden dabei Urlaubstage, Krankheitstage und Fortbildungstage berücksichtigt? Wo finde ich entsprechende Rechtsvorschriften oder Kommentare?

Antwort :

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vor. Diese kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Im Arbeitszeitgesetz ist nicht entschieden, ob und inwieweit Urlaubstag, Krankheitstage und Tage sonstiger Arbeitsbefreiung in die Berechung des Ausgleichs einbezogen werden können oder nicht.

Gemäß Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft widerspräche es aber der Zwecksetzung der Urlaubstage, wenn diese als Ausgleichstage herangezogen würden. Urlaubstage sind daher bei der Ausgleichsregelung gemäß § 3 Abs. 2 ArbZG nicht zu berücksichtigen. Gemäß v.g. Kommentierung dürfen auch Krankheitstage nicht als Ausgleich herangezogen werden.

Tage sonstiger Arbeitsbefreiung, z.B. unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit, können aber als Ausgleichstage herangezogen werden.

Gilt allerdings nicht oder nur teilweise für den Kraftfahrer.

Für Beschäftigte im Straßentransport ist der §21a ins ArbZG aufgenommen worden

Im § 21a Beschäftigung im Straßentransport, steht nichts davon wie der Ausgleich zu berechnen ist, außerdem währe es nicht im Sinne des Erfinders, Urlaubs und Krankheitstage als Ausgleich zu bewerten.

am 2. Januar 2015 um 14:44

Arbeitsvertrag von 40 Stunden vorausgesetzt:

1. Woche 52 Stunden

2. Woche 48 Stunden

3. Woche frei (Urlaub, Krankheit)

ergibt einen Durchschnitt von 33,3 Stunden Wochenarbeitszeit.

Ermittelt anhand von 2 Programmen nach Auswertung der Fahrerkarte.

Frei ist frei und bedeutet 0 geleistete Arbeitsstunden. Wie und warum die Freistellung erfolgte ist nicht relevant.

Wer behauptet, dass 3 Wochen Urlaub mit den Stunden der im Arbeitsvertrag vereinbarten Stundenanzahl als geleistete Arbeit zu berechnen sind, hat in der Schule wohl nicht richtig aufgepasst.

Zitat:

@chaotix schrieb am 2. Januar 2015 um 15:44:53 Uhr:

Arbeitsvertrag von 40 Stunden vorausgesetzt:

1. Woche 52 Stunden

2. Woche 48 Stunden

3. Woche frei (Urlaub, Krankheit)

ergibt einen Durchschnitt von 33,3 Stunden Wochenarbeitszeit.

Ermittelt anhand von 2 Programmen nach Auswertung der Fahrerkarte.

Frei ist frei und bedeutet 0 geleistete Arbeitsstunden. Wie und warum die Freistellung erfolgte ist nicht relevant.

Wer behauptet, dass 3 Wochen Urlaub mit den Stunden der im Arbeitsvertrag vereinbarten Stundenanzahl als geleistete Arbeit zu berechnen sind, hat in der Schule wohl nicht richtig aufgepasst.

Was das denn nur fürn Quatsch ???

Zitat Ausführungsbestimmungen Arbeitszeitgesetz:

Die

Berücksichtigung von Ausfallzeiten wie Urlaub und Krankheit

innerhalb des

Ausgleichszeitraums wird in der Literatur kontrovers bewertet. Überwiegend

wird die

Ansicht vertreten, dass solche Zeiten bei der Berechnung des

Ausgleichszeitraums

unberücksichtigt bleiben müssen.

[78]

Dies entspricht den

Vorgaben des Art. 16 Nr. 2 der

EU-Arbeitszeitrichtlinie. Unter dem Gesichtspunkt

des Arbeitnehmerschutzes kann es

nicht zulässig sein, Krankheitszeiten

wie Zeiten des Arbeitszeitausgleichs bei voller

Gesundheit zu behandeln.

[79]

Die „Neutralität" des Urlaubs kann im Extremfall dazu führen,

dass dem Arbeitnehmer

unter Hinweis auf den einzuhalte

nden Ausgleichszeitraum eine

gewünschte

Urlaubsnahme verwehrt werden muss, weil der Arbeitszeitausgleich

nur innerhalb von Beschäftigungszeiten erreicht werden kann. Allerdings kann

der über den gesetzlichen Mindesturlaub von

vier Wochen hinausgehende Urlaub

unproblematisch als

Ausgleichszeit angerechnet werden.

Themenstarteram 2. Januar 2015 um 15:16

Zitat:

@chaotix schrieb am 2. Januar 2015 um 15:44:53 Uhr:

Arbeitsvertrag von 40 Stunden vorausgesetzt:

1. Woche 52 Stunden

2. Woche 48 Stunden

3. Woche frei (Urlaub, Krankheit)

ergibt einen Durchschnitt von 33,3 Stunden Wochenarbeitszeit.

Ermittelt anhand von 2 Programmen nach Auswertung der Fahrerkarte.

Frei ist frei und bedeutet 0 geleistete Arbeitsstunden. Wie und warum die Freistellung erfolgte ist nicht relevant.

Doch bei Krankheit und Urlaub bekommst du die Stunden bezahlt, es ist bezahlter Urlaub oder bezahlte Krankheitstage bis zu 6 Wochen.

Und hier nochmal ::

Das LAG Brandenburg (27.05.2005, 5 Sa 141/04) sieht es genauso: Urlaubs- und Krankentage dürfen nicht als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit herangezogen werden.

Und es führt genauer aus: (...) Wie hierbei Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage zu behandeln sind, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen und ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Vereinzelt wird in der Literatur davon ausgegangen, dass Urlaubs- und Krankheitstage in vollem Umfang als Ausgleichstage herangezogen werden könnten, da sie dem gleichen Schutzzweck, nämlich der Gesundheit des Arbeitnehmers, dienten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht oder deren Wegfall nur einen einzigen Grund haben kann. Urlaub kann nicht für Zeiten gewährt werden, in denen der Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nicht verpflichtet ist. Ist der Arbeitnehmer zum Zwecke des Freizeitausgleichs für Mehrarbeit freigestellt, kann dies ebenso wenig auf den Urlaub angerechnet werden, wie Tage der Arbeitsunfähigkeit. Hiernach ist es ausgeschlossen, Urlaubstage als Ausgleichstage heranzuziehen, auch wenn urlaubsrechtliche und arbeitszeitrechtliche Regelungen dem Gesundheitsschutz dienen. Entsprechendes gilt für Krankheitstage. Als solche sind nur diejenigen Arbeitstage anzusehen, an denen der Arbeitnehmer (allein) wegen seiner Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringt. Tage, an denen er dienstplanmäßig nicht arbeiten müsste, sind dementsprechend keine Krankheitstage. Auch hieraus wird deutlich, dass Krankheitstage nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden können. Diese Auslegung folgt im Übrigen aus Art. 16 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, in dem es heißt: "Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar ... b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten. Die nach Artikel 7 gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral" (...) Hiernach ist § 3 ArbZG so auszulegen, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten sich bei der Durchschnittsberechnung nicht auswirken dürfen. Dies kann entweder in der Weise erreicht werden, dass diese Tage mit einer fiktiven Arbeitszeit von acht Stunden angesetzt werden, um sie zu neutralisieren, oder dass diese Zeiten als mögliche Ausgleichstage abgezogen werden, mit der Folge, dass sich der Ausgleichszeitraum um einen entsprechenden Zeitraum verlängert. Dem Arbeitgeber steht hierbei ein Wahlrecht für die Durchschnittsberechnung zu. Feiertage sind definitionsgemäß bzw. nach üblichem Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie auch nicht als Ausgleichstage herangezogen werden können.

Zitat:

@chaotix schrieb am 2. Januar 2015 um 15:44:53 Uhr:

Arbeitsvertrag von 40 Stunden vorausgesetzt:

1. Woche 52 Stunden

2. Woche 48 Stunden

3. Woche frei (Urlaub, Krankheit)

ergibt einen Durchschnitt von 33,3 Stunden Wochenarbeitszeit.

Ermittelt anhand von 2 Programmen nach Auswertung der Fahrerkarte.

Frei ist frei und bedeutet 0 geleistete Arbeitsstunden. Wie und warum die Freistellung erfolgte ist nicht relevant.

Wer behauptet, dass 3 Wochen Urlaub mit den Stunden der im Arbeitsvertrag vereinbarten Stundenanzahl als geleistete Arbeit zu berechnen sind, hat in der Schule wohl nicht richtig aufgepasst.

Ein Arbeitnehmer bekommt seine Urlaubs und Krankheitstage mit seinen regulären Arbeitsstunden vergütet. Bei Selbständigen ist das nicht der Fall.

6, Setzen!

Themenstarteram 2. Januar 2015 um 15:24

Hinzufügen möchte ich noch warum bei den Freistellungsbescheinigungen

Ein Kästchen für Urlaub, eins für Krankheit eins für andere Tätigkeiten, eins für Ruhezeit befindet, wenns egal ist würde ja eine Zeile reichen.

http://www.lkw-auskunft.com/dokument/EU-Formblatt.pdf

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