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Abzug Wertverbesserung trotz Zusage nach KVA

Themenstarteram 26. Januar 2017 um 19:21

Hallo,

habe folgende Situation.

Ich hatte einen Haftpflichtschaden. Habe den der gegnerischen Versicherung gemeldet und bin mit dem Fahrzeug zu meinem Vertragshändler. Dieser hat für die Versicherung einen Kostenvoranschlag erstellt und ich habe eine Abtretungserklärung an die Werkstatt unterschrieben.

Darauf hin habe ich von der Versicherung die schriftliche Zusage erhalten, dass auf Grundlage des Kostenvoranschlags der Schaden übernommen wird.

Später habe ich den Schaden reparieren lassen und bekomme nun eine Rechnung von der Werkstatt über 100€ da die gegnerische Versicherung eben diese Summe von der Rechnung als Wertverbesserung abgezogen hat.

Hätte das die Versicherung nicht im Vorfeld erklären müssen?

Ist sowas übliche Praxis bzw. bei wem liegt hier das Versäumnis? Bei Werkstatt, Versicherung oder bei mir?

Beste Antwort im Thema

Wenn das Fahrzeug vor dem Unfall Vor- und Altschadenfrei war, würde ich so vorgehen:

Das Auto einem Sachverständigen vorführen und den merkantilen Minderwert ermitteln lassen.

Anschließend sofort zum Anwalt und diesen mit dem Beitreiben des restlichen Schadensersatzes beauftragen.

Dann hätten alle Beteiligten etwas davon.

Der Geschädigte bekommt vollständigen Schadensersatz und hat gelernt, dass man niemals eine Schadensregulierung ohne Gutachter und Anwalt durchführen sollte.

Gutachter und Anwalt haben ein wenig Geld verdient.

Und zu guter Letzt, die Versicherung hat gelernt, Dass Bescheissen mehr als zehnmal so viel kosten kann, wie der erhoffte Betrugsgewinn ausgemacht hätte.

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am 28. Januar 2017 um 19:41

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 28. Januar 2017 um 19:28:03 Uhr:

wie soll man das ohne weitere Kenntnisse zum tatsächlichen Schaden beantworten?

Sag du es mir ;)

@Dellenzaehler

Mein Gedankengang war der folgende:

Wenn ich einen Unfall habe kann ja trotz vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur ein (merkantiler) Minderwert des Autos entstehen. Soweit denke ich unstrittig.

Eine Wertverbesserung, die hier vom Versicherer unterstellt wird, bedeutet ja eine durch die Reparatur entstehende Verbesserung meiner Vermögenslage, also eine Vermögensmehrung, die ja monetär messbar sein muss. Der Wert des Vermögensgegenstandes wiederum ist am Markt messbar; nämlich durch am selbigen erzielbare Verkaufspreise.

--> Eine angenommene Wertverbesserung heißt für mich somit, dass ich nach Schadenreparatur mehr für das Auto am Markt bekomme als vorher. Sonst hätte ich keine Vermögensmehrung.

Für mein Verständnis müsste ich dann durch Reparatur einen merkantilen Mehrwert = "negativen" merkantilen Minderwert erzielen können. Was wäre es sonst für eine Wertverbesserung, wenn diese nicht realisierbar ist, also nicht verkehrsfähig ist.

Wenn man dem folgt, kann es natürlich auch zu einer Kompensation zwischen Wertverbesserung durch reparatur und Minderwert durch "Unfallauto" kommen.

Jetzt bin ich gespannt :-)

Ist es Dir denn schon einmal untergekommen, dass zwei ansonsten nahezu identische gebrauchte Fahrzeuge (einer mit und einer ohne durchreparierten Unfallschaden) den selben Marktwert erzielen können (die Exportkategorie mal außen vor)?

am 28. Januar 2017 um 22:05

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. Januar 2017 um 20:41:25 Uhr:

 

Eine Wertverbesserung, die hier vom Versicherer unterstellt wird, bedeutet ja eine durch die Reparatur entstehende Verbesserung meiner Vermögenslage, also eine Vermögensmehrung, die ja monetär messbar sein muss. Der Wert des Vermögensgegenstandes wiederum ist am Markt messbar; nämlich durch am selbigen erzielbare Verkaufspreise.

--> Eine angenommene Wertverbesserung heißt für mich somit, dass ich nach Schadenreparatur mehr für das Auto am Markt bekomme als vorher. Sonst hätte ich keine Vermögensmehrung.

Eben!

Der Versicherer UNTERSTELLT, dass durch die Wertverbesserung eines Bauteils das Fahrzeug im Gesamten eine Wertsteigerung erfährt. DAS ist keineswegs zwingend.

Denn durch die "beiläufige" Beseitigung üblicher Gebrauchsspuren (kleinste Kratzerchen durch Ladetätigkeiten) im Zuge der Reparatur ist das Fahrzeug nicht automatisch mehr wert, zumal eine nach der Reparatur tip top glänzende Verkleidung im Vergleich zum Rest des Fahrzeuges mit seinen dort üblichen Gebrauchsspuren im Gesamtbild sogar störend wirken und selbst den dümmsten potentiellen Käufer auf eine erfolgte Reparatur hinweisen kann. Und für letzteres erwartet er einen Preisnachlass gegenüber unversehrten, unfallfreien Fahrzeugen.

edit

Aber, wie ich schon darlegte, kann es durchaus angemessen sein, einen Abzug quasi nfa für ein durch Reparatur wertgesteigertes Bauteil vorzunehmen. Dennoch kann das Gesamtfahrzeug auch dann noch eine merkantile Wertminderung erfahren haben.

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 28. Januar 2017 um 23:05:33 Uhr:

Denn durch die "beiläufige" Beseitigung üblicher Gebrauchsspuren (kleinste Kratzerchen durch Ladetätigkeiten) im Zuge der Reparatur ist das Fahrzeug nicht automatisch mehr wert, zumal eine nach der Reparatur tip top glänzende Verkleidung im Vergleich zum Rest des Fahrzeuges mit seinen dort üblichen Gebrauchsspuren im Gesamtbild sogar störend wirken und selbst den dümmsten potentiellen Käufer auf eine erfolgte Reparatur hinweisen kann. Und für letzteres erwartet er einen Preisnachlass gegenüber unversehrten, unfallfreien Fahrzeugen.

bis hier hin hätte ich dir zugestimmt, aber...

Zitat:

Aber, wie ich schon darlegte, kann es durchaus angemessen sein, einen Abzug quasi nfa für ein durch Reparatur wertgesteigertes Bauteil vorzunehmen. Dennoch kann das Gesamtfahrzeug auch dann noch eine merkantile Wertminderung erfahren haben.

...jetzt zweifle ich.

Zu betrachten ist (im Haftpflichtfall!) immer der Wert des Fahrzeugs. Nicht der von Einzelteilen.

Natürlich ist mir klar, dass auch im Haftpflichtfall viele Gutachter mit dem "System NFA" arbeiten, und natürlich macht das die Regulierung für den Anspruchsteller ggf. einfacher, weil die Versicherung genau das sehen will.

Trotzdem ist aber der (formal) richtige Weg, den Aspekt "Wertverbesserung durch Beseitigung von Vorschäden" und den Aspekt "Minderwert durch den offenbarungspflichtigen Unfallschaden" zusammenzurechnen (mit entgegengesetzten Vorzeichen) und hinterher die Summe anzugeben. Entweder als Minderwert, oder als Wertverbesserung, je nach Vorzeichen.

am 29. Januar 2017 um 1:10

Ich sehe in Deinen Ausführungen keinen Widerspruch zu meinen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 29. Januar 2017 um 01:00:28 Uhr:

Zu betrachten ist (im Haftpflichtfall!) immer der Wert des Fahrzeugs. Nicht der von Einzelteilen.

Grundsätzlich richtig und mein Reden.

Aber:

Zitat:

@hk_do schrieb am 29. Januar 2017 um 01:00:28 Uhr:

Trotzdem ist aber der (formal) richtige Weg, den Aspekt "Wertverbesserung durch Beseitigung von Vorschäden" und den Aspekt "Minderwert durch den offenbarungspflichtigen Unfallschaden" zusammenzurechnen (mit entgegengesetzten Vorzeichen) und hinterher die Summe anzugeben. Entweder als Minderwert, oder als Wertverbesserung, je nach Vorzeichen.

Was geschieht, wenn das Fzg. keine merkantile Wertminderung mehr erfahren hat, jedoch eine "Wertverbesserung", z.B. durch Erhalt eines neuen Endschalldämpfers anstelle des fast maroden, durch den Unfall nun früher zerstörten?

Nun, dann ...

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 28. Januar 2017 um 23:05:33 Uhr:

 

... kann es durchaus angemessen sein, einen Abzug quasi nfa für ein durch Reparatur wertgesteigertes Bauteil vorzunehmen.

Und, last nut not least:

Was geschieht, wenn man einen KVA einreicht, keine merkantile Wertminderung beansprucht (obwohl sie womöglich zu bejahen wäre) UND das Fahrzeug im Zuge einer Reparatur eine Wertverbesserung erfuhr oder letzteres jedenfalls behauptet wird?

=> Dann lernt der eine oder andere etwas fürs Leben ... :)

Moin,

im November ist mir jemand in mein geparktes Auto gefahren.

Polizei war da alles wurde aufgenommen Fall klar.

Es wurde ein Gutachten erstellt und die Freigabe von der Versicherung erteilt.

Das Auto wurde im Audi Zentrum repariert mit Werkstattabtrettung.

Heute kam ein Schreiben von der Werkstadt sie bekommen noch Geld von mir.

Die Versicherung begründet den Abzug mit Wertverbesserung.

Getauscht wurde:

der Kotflügel links

Stoßstange nur lackiert

Scheinwerfer links

Habe ihnen eine Mail gesendet mit einer Frist zu zahlen.

Sonst kommen die Kosten für den Anwalt noch ob drauf.

Eine Wertverbesserung sehe ich nicht was meint ihr?

Schon bei den Kosten für den Nutzungsausfall gab es ein hin und her.

Front

Gabs ein Gutachten oder wurde nach KVA einfach repariert ?

Schadenshöhe ? Fahrzeugalter ?

was steht denn zu dem Thema im Gutachten, wie begründet die Versicherung die Wertverbesserung und um welche Summe geht es überhaupt?

Hätt ich auch gemacht, da sehe ich das mit der Wertverbesserung nicht ist aber gängige Praxis das zu versuchen.

Da der zu 100% Schuldig ist steht dir ja auch noch notfalls ein Anwalt zu den die bezahlen müssen.

Wird schwer werden, einen Anwalt für die offenen restlichen paar Euro zu begeistern. Besser vom Anfang an einen einbeziehen. Viel Glück.

Danke für eure Antworten

Es gibt ein Gutachten von einem unabhängigen Gutachter.

Schadensumme 5280€

offener Betrag 174€

A8 D3 Bj 2008

Von der Versicherung liegt mir nichts vor über den Grund.

Manchmal versucht das auch ne Werkstatt ?? Mal sehen was die Antworten. bei 174 könnten die sich beim Anwalt auch auf die Schadensminderungpflicht berufen, also erstmal mit denen klären.

Ok danke das werde ich Montag mal klären.

Gab es Vorschäden?

wichtig ist immer noch, was im Gutachten zum Thema Wertverbesserung steht.

Weiterhin: gab es schonmal einen Schaden an dem Fahrzeug, der über eine Versicherung reguliert wurde, oder stehen im Gutachten irgendwelche Vorschäden im Reparaturbereich?

Interessant natürlich auch, inwiefern die Rechnung der Werkstatt von den im Gutachten errechneten Reparaturkosten abweicht.

Und: so ganz ohne Begründung wird die Versicherung ja nicht gekürzt haben. Du hast bestimmt ein Regulierungsschreiben bekommen?

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