ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Abzug Wertverbesserung trotz Zusage nach KVA

Abzug Wertverbesserung trotz Zusage nach KVA

Themenstarteram 26. Januar 2017 um 19:21

Hallo,

habe folgende Situation.

Ich hatte einen Haftpflichtschaden. Habe den der gegnerischen Versicherung gemeldet und bin mit dem Fahrzeug zu meinem Vertragshändler. Dieser hat für die Versicherung einen Kostenvoranschlag erstellt und ich habe eine Abtretungserklärung an die Werkstatt unterschrieben.

Darauf hin habe ich von der Versicherung die schriftliche Zusage erhalten, dass auf Grundlage des Kostenvoranschlags der Schaden übernommen wird.

Später habe ich den Schaden reparieren lassen und bekomme nun eine Rechnung von der Werkstatt über 100€ da die gegnerische Versicherung eben diese Summe von der Rechnung als Wertverbesserung abgezogen hat.

Hätte das die Versicherung nicht im Vorfeld erklären müssen?

Ist sowas übliche Praxis bzw. bei wem liegt hier das Versäumnis? Bei Werkstatt, Versicherung oder bei mir?

Beste Antwort im Thema

Wenn das Fahrzeug vor dem Unfall Vor- und Altschadenfrei war, würde ich so vorgehen:

Das Auto einem Sachverständigen vorführen und den merkantilen Minderwert ermitteln lassen.

Anschließend sofort zum Anwalt und diesen mit dem Beitreiben des restlichen Schadensersatzes beauftragen.

Dann hätten alle Beteiligten etwas davon.

Der Geschädigte bekommt vollständigen Schadensersatz und hat gelernt, dass man niemals eine Schadensregulierung ohne Gutachter und Anwalt durchführen sollte.

Gutachter und Anwalt haben ein wenig Geld verdient.

Und zu guter Letzt, die Versicherung hat gelernt, Dass Bescheissen mehr als zehnmal so viel kosten kann, wie der erhoffte Betrugsgewinn ausgemacht hätte.

54 weitere Antworten
Ähnliche Themen
54 Antworten
am 27. Januar 2017 um 16:15

Und wenn der TE seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Anspruch nicht durchsetzen kann, trägt er alle Kosten.

Hast du das vergessen, zu erwähnen, oder sehe ich das falsch?

Anders als wir, kennst du ja offensichtlich bereits eine Begründung für den Abzug (oder, dass es keine gibt).

Zuerst hat die Werkstatt ne Kostenübernnahme. Die Vers. zahlt der Werkstatt die Rg. nicht komplett! Wiso soll die sich an den Kunden wenden und die 100 € erbetteln. Wenn Wertverbesserung dann beim Vers. Nehmer nicht bei der Werkstatt ist, und Ihre erbrachten Leistung ist demnach OK. Oder sehe ich da was falsch?

am 27. Januar 2017 um 16:33

Ja, du siehst das falsch. Auftraggeber bleibt der TE. Schön für ihn, wenn die Werkstatt nach Überweisung der Versicherung keine offenen Forderungen hat.

Betteln muss die Werkstatt natürlich nicht - sie hat ja eine einklagbare Forderung.

Das hieße doch das die Werkstatt die Wertverbesserung dem Kunden in Rg. stellt und nicht die Vers.

am 27. Januar 2017 um 16:44

Nein. Sas heißt, dass die Werkstatt vom Auftraggeber (=TE) die beauftragte Reparatur bezahlt bekommt. Ob das Auto dadurch wertvoller geworden ist, muss sie nun wirklich nicht interessieren. Überhaupt nicht!

Formal stellt die Werkstatt der Versicherung überhaupt nichts in Rechnung, sondern wickelt im Auftrag des TE den Schrift- und Zahlungsverkehr mit ihr ab.

Da ledigllich diese einzige Position (nfa) im Streit steht, ist doch offensichtlich die Alleinschuld des Gegners unstreitig. Natürlich muss die Versicherung dann auch die Kosten des Anwalts tragen. Der wird dann schon korrekt entscheiden, ob es bei einer (Erst)Beratung bleibt oder ob ein weiteres Tätigwerden stattfinden wird. :rolleyes:

Themenstarteram 28. Januar 2017 um 8:25

Zitat:

@onzlaught schrieb am 27. Januar 2017 um 14:57:27 Uhr:

Die Versicherung anschreiben, um Begründung der Wertverbesserung bitten

bzw. Zahlung der ausstehenden 100€.

[...]

(Ist sonst eigentlich alles gezahlt bzw. überhaupt eingefordert? Leihwagen? Unkostenpauschale? etc.)

Die Versicherung habe ich gestern angeschrieben.

Nein, ich habe nichts weiter eingefordert. Ein Leihwagen war nicht nötig und über evtl. weitere Ansprüche hat mich die Werkstatt natürlich nicht aufgeklärt. Ich bin bisher auch nicht auf die Idee gekommen, dass ich die hätte.

Zitat:

@situ schrieb am 27. Januar 2017 um 17:44:31 Uhr:

Formal stellt die Werkstatt der Versicherung überhaupt nichts in Rechnung, sondern wickelt im Auftrag des TE den Schrift- und Zahlungsverkehr mit ihr ab.

Nach allem was ich jetzt gelesen habe, stimmt das so nicht. Durch die Abtretungserklärung sind meine Ansprüche gegenüber der Versicherung an die Werkstatt übergegangen. Die Werkstatt handelt diesbezüglich also nicht in meinem Auftrag, sondern ist selbst Gläubiger.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Januar 2017 um 18:39:11 Uhr:

Da ledigllich diese einzige Position (nfa) im Streit steht, ist doch offensichtlich die Alleinschuld des Gegners unstreitig. Natürlich muss die Versicherung dann auch die Kosten des Anwalts tragen. Der wird dann schon korrekt entscheiden, ob es bei einer (Erst)Beratung bleibt oder ob ein weiteres Tätigwerden stattfinden wird. :rolleyes:

Ja, die Alleinschuld des Unfallgegners ist unstrittig.

Ich werde nächste Woche zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen.

am 28. Januar 2017 um 12:00

Du bleibst Auftraggeber. Du hast deine Ansprüche an die Versicherung zur Deckung der Forderung der Werkstatt abgetreten.

Das bedeutet nicht, dass die Werkstatt das Risiko der Begleichung ihrer Forderungen trägt. Reichen die Leistungen der Versicherung nicht aus, bleibst du in der Schuld der Werkstatt.

am 28. Januar 2017 um 12:44

@Dellenzaehler

mal eine andere Frage:

Müsste bei einer durch die Versicherung angenommenen Wertverbesserung nicht der merkantile Mindertwert sogar negativ sein?

Antwort von dir mit Spannung erwartet :-)

am 28. Januar 2017 um 17:20

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. Januar 2017 um 13:44:38 Uhr:

@Dellenzaehler

mal eine andere Frage:

Müsste bei einer durch die Versicherung angenommenen Wertverbesserung nicht der merkantile Mindertwert sogar negativ sein?

Antwort von dir mit Spannung erwartet :-)

Auch wenn meine Antwort nicht mit Spannung erwartet wird und ohne dem Fachmann vorgreifen zu wollen:

Das eine hat mit dem anderen nur begrenzt etwas zu tun. Wenn z.B. im Haftpflichtschadenfall durch Auffahren u.a. der in 4 Wochen wegen starker Rostschäden ohnehin zu ersetzende Endschalldämpfer vorzeitig in seine Einzelteile zerlegt wird und damit zu ersetzen ist, wird man sich u.U. einen Abzug für die Wertverbesserung dieses Bauteils anrechnen lassen müssen; manch einer spricht von nfa. Der Regulierungsbetrag (für die Rep.-Rg.) wird gekürzt, sagen wir um 100,-.

Heckklappe, Heckblech und Kofferboden wurden aber auch verformt. Es handelt sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden. Dem Fahrzeug haftet das Odium eines Unfallfahrzeugs an. Ein potentieller Käufer erwartet einen Preisnachlass. Fachleute beziffern die merkantile Wertminderung auf sagen wir 500,-.

Sofern die Versicherung nicht rumzickt (:-D), wird´s trotz "Wertverbesserung" (von separaten Bauteilen) einen Ausgleich für die merkantile Wertminderung (des Gesamtfahrzeugs) geben.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. Januar 2017 um 13:44:38 Uhr:

@Dellenzaehler

mal eine andere Frage:

Müsste bei einer durch die Versicherung angenommenen Wertverbesserung nicht der merkantile Mindertwert sogar negativ sein?

Antwort von dir mit Spannung erwartet :-)

wie soll man das ohne weitere Kenntnisse zum tatsächlichen Schaden beantworten?

Sag du es mir ;)

@situ schrieb am 28. Januar 2017 um 13:00:15 Uhr:

Du bleibst Auftraggeber. Du hast deine Ansprüche an die Versicherung zur Deckung der Forderung der Werkstatt abgetreten.

Das bedeutet nicht, dass die Werkstatt das Risiko der Begleichung ihrer Forderungen trägt. Reichen die Leistungen der Versicherung nicht aus, bleibst du in der Schuld der Werkstatt.

 

absolut Richtig.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 28. Januar 2017 um 19:30:28 Uhr:

@situ schrieb am 28. Januar 2017 um 13:00:15 Uhr:

Du bleibst Auftraggeber. Du hast deine Ansprüche an die Versicherung zur Deckung der Forderung der Werkstatt abgetreten.

Das bedeutet nicht, dass die Werkstatt das Risiko der Begleichung ihrer Forderungen trägt. Reichen die Leistungen der Versicherung nicht aus, bleibst du in der Schuld der Werkstatt.

 

absolut Richtig.

 

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. Januar 2017 um 13:44:38 Uhr:

Müsste bei einer durch die Versicherung angenommenen Wertverbesserung nicht der merkantile Mindertwert sogar negativ sein?

Negativer merkantiler Minderwert...

Auf so einen Schwachsinn kann wirklich nur "Einer vonne Versicherung" kommen! :confused:

am 28. Januar 2017 um 19:11

Also ich hab's verstanden und war wirklich gar nicht schwer.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Abzug Wertverbesserung trotz Zusage nach KVA