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abnehmbare AHK - demontage Pflicht

Themenstarteram 6. Februar 2007 um 15:14

abnehmbare AHK - Demontage Pflicht?

 

Hallo,

kurze Frage:

Mir ist gesagt worden, dass man eine abnehmbare Anhängerkupplung immer demontieren muss, wenn man sie gerade nicht benutzt. Stimmt das?

Danke.

Beste Antwort im Thema

Meine AHK ist auch abnehmbar, stammt von Brink, ist nicht abschliessbar...und wird von mir zwischen den Anhänger-Aktionen nur selten abgenommen.:D

Damit sind wir wieder beim Thema...und ich trinke trocken, weich und herb...:D

Trockenen Rotwein, weichen Scotch und herbes Pils...:D

Und zum Bremsseil sage ich nur...ich habe garkeine Möglichkeit, wie die Kugel, um das Seil anzuhängen!!!

Keine Öse, Keine Schlaufe, kein Haken!

Und das Beste ist, ich rege mich darüber nicht auf.

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Wie die Situation ausschaut, wenn einem hinten reingefahren wird, keine Ahnung, aber das habe ich zum Thema im Internet gefunden:

Unfall mit abnehmbarer Anhängerkupplung

Bei Unfallschäden, die durch eine abnehmbare Anhängerkupplung entstehen, zahlt die Versicherung in der Regel nicht. Der Fahrer hat in diesem Fall nämlich fahrlässig gehandelt, denn er hätte die Anhängerkupplung ja abnehmen können.

Quelle

Zitat:

Original geschrieben von Thomas-H.

Wie die Situation ausschaut, wenn einem hinten reingefahren wird, keine Ahnung, aber das habe ich zum Thema im Internet gefunden:

Unfall mit abnehmbarer Anhängerkupplung

Bei Unfallschäden, die durch eine abnehmbare Anhängerkupplung entstehen, zahlt die Versicherung in der Regel nicht. Der Fahrer hat in diesem Fall nämlich fahrlässig gehandelt, denn er hätte die Anhängerkupplung ja abnehmen können.

Quelle

Die Beiträge unter dieser `Quelle´ sind so verkorkst formuliert, dass ich Sie leider allesamt NICHT eindeutig verstehen kann.

Aus der Formulierung

"Bei Unfallschäden, die durch eine abnehmbare Anhängerkupplung entstehen, zahlt die Versicherung in der Regel nicht."

den Schluß zu ziehen, dass man den Schaden nicht ersetzt bekommt ist sehr mutig.

Wenn mir ein Fahrzeug selbstverschuldend ins Heck kracht, ist nicht meine AHK für den Schaden verantwortlich, sondern der, der hinten reingedonnert ist. Er hat den Unfallschaden verursacht.

Zitat:

Original geschrieben von Käptnblaubär

Aus der Formulierung

"Bei Unfallschäden, die durch eine abnehmbare Anhängerkupplung entstehen, zahlt die Versicherung in der Regel nicht."

den Schluß zu ziehen, dass man den Schaden nicht ersetzt bekommt ist sehr mutig.

Wenn mir ein Fahrzeug selbstverschuldend ins Heck kracht, ist nicht meine AHK für den Schaden verantwortlich, sondern der, der hinten reingedonnert ist. Er hat den Unfallschaden verursacht.

Erstens ist die Eingangsbehauptung platt, eindimensional und unbegründet.

Zweitens, welche V. zahlt nicht? Diese oder Jene?

Drittens komme ich auf meine Aussage zurück, dass der ganze Aufsatz des Anhängerherstellers oder -vertreibers weder verständlich ist, noch das Quellen genannt werden - also erst einmal Geschreibsel.

Viertens bezweifel ich nicht, dass diese Fa. das kann was sie tut nämlich mit Hängern hantieren und auf dieses Kerngeschäft sollte Sie sich konzentrieren, denn von der Juristerei habe sie mglw. keine Ahnung.

Fünftens hatte wir das Thema schon mal ausgiebig.

Sechsten habe ich mich in diesem Zusammenhang mit der HUK Schadensannahme damals ins Benehmen gesetzt und so einen Schadensausschluß war dem langjährigen Angestellten dort völlig unbekannt.

Siebtens hat mir die örtlich Polizei auf Anhieb erklärt, dass einen AHK kein `überstehendes Teil´ ist, wie ein Dachlatte oder ein Sofa.

am 21. März 2008 um 19:59

Hallo

Ein wichtiger rechtlicher Standpunkt erscheint sich ja daraus zu ergeben, dass bei einem meiner Fahrzeuge ( mit nicht abnehmbarer Hängerkupplung ), in den Fahrzeugpapieren die Angaben über die Fahrzeuglänge geändert wurden. Die Fahrzeuglänge hat sich um 12cm erhöht. Bei meinem neuen Fahrzeug, mit abnehmbarer Kupplung, wurden die Angaben zur Fahrzeuglänge nicht geändert. Also bin ich , wenn ich die Kupplung nicht abgenommen habe, und bin ohne Hänger unterwegs, mit einem Fahrzeug unterwegs, welches nicht der Zulassung entspricht. Daraus lässt sich im Zweifelsfall immer ein Vergehen oder Straftat konstruieren. Diese Eintragungen wurden 2006 bzw. 2007 vorgenommen. Also noch ziemlich aktuell.

Gruss Womosaabfan

Nur mal so eine Idee:

Was ist, wenn man den abnehmbaren Teil der Kupplung einfach als Ladung ansieht?

Wo steht irgendwas, was dagegen spricht? Der abnehmbare Teil der Kupplung ist ja schließlich nicht dauerhaft fest mit dem Auto verbunden.

Von daher müssten für die Kupplung die gleichen Regeln gelten, wie für einen montierten Heckgepäck(rad)träger.

Nach hinten darf die Ladung über die Begrenzungsflächen des Autos hinausragen.

Dann muss weder die Gesamtlänge des Autos umgetragen werden, noch muss eine gesonderte Kennzeichnung erfolgen (meines Wisssens erst ab 1m über der Heckkante) und scharfe Kanten hat das Ding auch nicht (Fußgängerschutz ist gegeben).

Wäre also zulässig, wenn dieses Teil keine Beleuchtungseinrichtungen und Kennzeichen abdeckt.

Beleuchtungen deckt es normalerweise nicht ab und ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand der von hinten auf eine Kupplung auffährt, deswegen nur eine Teilschuld bekommt, weil er das Kennzeichen des Vordermanns nicht erkannt hat. Das ist Unsinn.

Da wird sich wohl keine Versicherung ernsthaft herausreden können.

am 23. März 2008 um 1:05

Ich kann dazu mal meine Erfahrungen mitteilen.Vor etwa 2 Jahren bekam ich ein "Ticket", wegen der angebauten,abnehmbaren AHK, ohne angehängten Anhänger.Ordnungswidrigkeit wegen vermeidbarer Unfallgefährdung (oder so ähnlich), 15,-€!Begründung: Bei geparktem Fahrzeug könnte ein Fußgänger gegen die AHK laufen und sich verletzen.Diese haarsträubende Begründung wollte ich nicht akzeptieren.Bin dann zu meiner Rechtsschutzversicherung.Die gaben mir einen Termin beim Fachanwalt, zur kostenlosen Rechtsberatung(für mich, die Versicherung wird wohl was gezahlt haben).Ergebnis: Der Anwalt konnte nicht einschätzen, wie ein Rechtsstreit ausgehen würde, gabkeine Präzedensfälle.Daher verweigerte die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme, bezahlten aber die 15,-€.Den genauen Wortlaut der Ordnungswidrigkeit kann ich nicht mehr wiedergeben,die Versicherung hat es bekommen, für die 15,-€.Da bei meinem Touri die AHK sehr schnell demontiert werden kann, wird sie sofort abgebaut,wenn sie nicht gebraucht wird.Ich habe keine Lust, noch mal solche Rennerei zu haben.Gruß Otti

am 23. März 2008 um 8:19

Wie steht es denn mit denen, welche eine fixe AHK an einem Fahrzeug montieren lassen für das es eine abnehmbare AHK gibt?

Ohne Jurist zu sein, denke ich fehlt für eine Demontagepflicht die rechtliche Grundlage solange fixe AHK's ohne Auflage erlaubt sind. Alles andere widerspricht doch den Grundfesten eines Rechtsstaates. Dass man aber ab und zu selbst die Rennleitung auf die Prinzipien des Rechtsstates aufmerksam machen muss entspricht leider auch meiner Erfahrung.

Mach ich auch so, weil ich sonst oft selbst beim Einladen mit den Beinen gegen die Kupplung komme.

Scheint aber rechtlich ein Graubereich zu sein.

Für den Fußgängerschutz scheint das einsehbar. (Was hat der Fußgänger eigentlich so dicht an meinem Auto verloren? Eine montierte AHK verhindert Kratzer im Heckbereich wirksam)

Eine fest montierte Kupplung hat allerdings exakt das gleiche Gefährdungspotential. So was dürfte dann überhaupt nicht zugelassen werden, da es ja abnehmbare Kupplungen gibt. Ist in dem Fall also auch vermeidbar.

Ein ewig montierter Heckgepäckträger und eine Dachladung, die etwas nach hinter raus steht, sind auch vermeidbar. Glaube allerdings nicht, dass das einen Polizisten sonderlich interessiert.

Zitat:

Original geschrieben von womosaabfan

 

Ein wichtiger rechtlicher Standpunkt erscheint sich ja daraus zu ergeben, ....

.... Daraus lässt sich im Zweifelsfall immer ein Vergehen oder Straftat konstruieren. Diese Eintragungen wurden 2006 bzw. 2007 vorgenommen. Also noch ziemlich aktuell.

Gruss Womosaabfan

Bitte versuche nicht spekulativ durch einen Wortkonstrukt den Eindruck zu erwecken, dein Betrag wäre Recht-lich begründet.

Ich kenne nur einen Fall, wo eine abnehmbare AHK ein Streitpunkt war.:)

Das war ein Auffahrunfall, wobei die AHK und etliche Karosserieteile zerstört wurden.

Das Sachverständigen-Gutachten war dahingehend, daß die gegnerische Versicherung meinte, daß bei einer abgenommenen AHK der Schaden bedeutend geringer ausgefallen wäre und die Versicherung zog damals 2000DM vom Schaden ab.:mad:

Der Geschädigte gab sich damit aber nicht zufrieden und klagte auf Ersatz der vollen Schadenssumme.

Und er bekam Recht!

Urteilsbegründung: Der Schaden wurde durch ein Fahrzeug verursacht, welches wegen nicht angepasster Geschwindigkeit den Wagen des Geschädigten getroffen hat.

Eine fest installierte AHK wäre ebenfalls total beschädigt worden und deshalb ist eine Mitschuld des Geschädigten nicht vorhanden.

ich kenne reichlich genügend abnehmbare AHK, welche nicht mehr demontiert werden können, weil total festgerottet. Besonders die Westfalia-Teile mit der Überwurfmutter und den kleinen Halte-Kugeln sind davon betroffen.

Da wird aus einer abnehmbaren AHK ganz automatisch eine feste AHK.:D

Gott zum Gruße!:)

 

Zitat:

Original geschrieben von Linear Cycle

 

Da wird aus einer abnehmbaren AHK ganz automatisch eine feste AHK.:D

Gott zum Gruße!:)

Ausweg aus dem Dilemma: Man installiere eine AAHK, schweiße diese im montierten Zustand mit einem kleinen Schweißpunkt fest, lasse sich beim TÜV eine feste AHK eintragen, feile nach dieser Prozedur den Schweißpunkt weg, verfahre in Zukunft mit der AHK wie beliebt und hat Rechtssicherheit.

@tempomat

 

Bisher waren Deine Beiträge recht sinnvoll bis amüsant.;)

Aber hier machst Du Dich zum Affen, den niemand streicheln will.:eek:

Hallo,

habe das auch schon mehrfach gehört, daß eine abnehmbare bei Nichtbenutzung demontiert gehört. Stand irgendwo auch mal ausdiskutiert, vielleicht beim ADAC.

Genauso ist es, daß man bei einer abn. AHK die Abreißleine nicht um den Kugelkopf legen darf... ;)

Und diejenigen, die glauben daß sie ach so toll versichert sind, tun mir eher leid. Sind dann irgendwann leider nicht mehr versichert, so eine Gekaspare schaut sich kein Versicherer mehr lange an. ;)

Mal darüber nachdenken, anstatt in 5 Sekunden das Teil in den Kofferraum zu legen, sitzt es sich doch viel besser stundenlang beim Anwalt, oder? :rolleyes:

Mahlzeit meine Lieben...

Grüße

Totti

Zitat:

Original geschrieben von Totti-Amun

Genauso ist es, daß man bei einer abn. AHK die Abreißleine nicht um den Kugelkopf legen darf... ;)

Also, da komm ich aber jetzt nicht ganz mit. Die Abreißleine wird immer gleich gelegt, egal ob abnehmbare AHK oder starr.

Was Totti-Amun hier von sich gibt, das ist absoluter Schwachsinn.

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