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"Überholen" auf Autobahnauffahrt verboten?

Themenstarteram 21. November 2014 um 18:50

Hallo zusammen,

ist es verboten Autos, die vor einem auf die Autobahn aufgefahren sind, auf der Auffahrt zu überholen?

Ich habe auf dem Weg nach Hause eine extrem lange Auffahrt und einige fahren schon bei der Hälfte auf die Autobahn auf und ich fahre dann manchmal einfach die Auffahrt mit höherer Geschwindigkeit weiter und fahr dann ganz normal mit notwendigem Abstand auf. Ich will ungerne langsamer als ein Lkw auffahren. Ich muss ja außerdem Vorfahrt gewähren.

Ist das verboten?

Manche, die vor mir aufgefahren sind und die ich auf der Auffahrt "überhole", hupen oder machen Lichthupe. Ich entschuldige mich dann.

Deswegen frage ich mich, ob das vielleicht gar nicht erlaubt ist. Ich würde das dann nämlich in Zukunft vermeiden/unterlassen.

Wenn die Frage schon mal gestellt wurde, dann entschuldigt mich.

Danke schon mal.

M.f.G.

Andreas.

Beste Antwort im Thema

Ich mach das auch auf kurzen Auffahrten....

Wenn da einer direkt am Anfang der auffahrt mit 60 rauftucktert überhole ich diesen noch rechts auf der Auffahrt.

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Wenn du den Beschleunigungsstreifen meinst - ja, da darfst du schneller fahren als auf der BAB-Fahrspur, um dich in den fließenden Verkehr einzufädeln.

Zitat:

@schipplock schrieb am 21. November 2014 um 19:50:09 Uhr:

… einige fahren schon bei der Hälfte auf die Autobahn auf und ich fahre dann manchmal einfach die Auffahrt mit höherer Geschwindigkeit weiter und fahr dann ganz normal mit notwendigem Abstand auf.

Ist das verboten?

Nein, ganz im Gegenteil: So wie du das handhabst, ist es a) am sinnvollsten, weil die Differenzgeschwindigkeit am kleinsten ist und b) vom Gesetzgeber so gedacht, sonst hätte er keine langen Beschleunigungsstreifen vorgesehen und das rechts überholen auf denselben ausdrücklich erlaubt.

Ich mach das übrigens auch so. :D

Ich mach das auch auf kurzen Auffahrten....

Wenn da einer direkt am Anfang der auffahrt mit 60 rauftucktert überhole ich diesen noch rechts auf der Auffahrt.

Das mache ich genauso. Wer den Beschleunigungsstreifen nicht nutzt und mit 50 auf die AB wechselt, und tschüss weg bin ich.

Gruß Manfredo

Einfahren in die Autobahn

 

 

Zur entsprechenden Fallgestaltung bei Bundesstraßen mit Einfädelungs- und Ausfädelungsspuren siehe Ein- und Ausfahren in und aus Bundesstraßen

Dass das Reißverschlussverfahren auf das Einfahren vom Beschleunigungsstreifen auf die Hauptfahrbahn der Autobahn keine Anwendung findet, hat das OLG Köln (Urteil vom 24.10.2005 - 16 U 24/05) entschieden:

"Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt. Es schreibt vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Es gilt zwingend, sobald der Abstand der auf mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen mit ausreichendem Abstand mehr zulässt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Auflage 2005, § 7 StVO Rdn. 20). Aber auch beim Reißverschlussverfahren gilt der Vorrang desjenigen, der den weiterführenden Fahrstreifen benutzt (KG VRS 1968, 339). Er darf aber nicht erzwungen werden.

Das Reißverschlussverfahren findet allerdings keine Anwendung auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt (BGH NJW 1986, 1044). Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern (OLG Köln VM 1998, 87; Hentschel § 18 StVO Rdn. 17). Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht - wie bereits das Amtsgericht richtig festgestellt hat - für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins."

 

 

 

 

@pepperduster: Es geht hier nicht um das Reißverschlussprinzip, sondern um das Rechtsüberholen auf einem Beschleunigungsstreifen. Da hast du dich irgendwie im thread geirrt …

Nein, würde das Reisverschlußverfahren auf dem Beschleunigungsstreifen gelten dürfte er nicht rechts überholen sondern müsste sich hinter dem Vordermann einordnen.

Der Auffassung sind allerdings viele und Hupen dann unmissverständlich, weil sie rechts legal überholt worden sind.

Zitat:

@schipplock schrieb am 21. November 2014 um 19:50:09 Uhr:

Manche, die vor mir aufgefahren sind und die ich auf der Auffahrt "überhole", hupen oder machen Lichthupe. Ich entschuldige mich dann.

Hier handelt es sich um eine mißbräuchliche Benutzung der Hupe, die ihre Ursache in der Unwissenheit in Kombination mit einem verletzten Ego des Hupenden hat. Für dich keine Veranlassung, dich dafür zu entschuldigen, sofern du nicht vor dem Hupenden in dessen Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden hineingefahren bist.

Ich bin sogar schon von der Autobahn auf die Beschleunigungsspur gewechselt, um vor mir Auffahrende rechts zu überholen.

Ob das gestattet ist ist mir egal, aber manchmal ist es grausam was sich da abspielt.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 21. November 2014 um 21:05:02 Uhr:

Ich bin sogar schon von der Autobahn auf die Beschleunigungsspur gewechselt, um vor mir Auffahrende rechts zu überholen.

Das allerdings ist verbotenes rechts überholen

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. November 2014 um 21:14:01 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 21. November 2014 um 21:05:02 Uhr:

Ich bin sogar schon von der Autobahn auf die Beschleunigungsspur gewechselt, um vor mir Auffahrende rechts zu überholen.

Das allerdings ist verbotenes rechts überholen

§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

 

§ 7a StVO Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

Zitat:

@schipplock schrieb am 21. November 2014 um 19:50:09 Uhr:

Ich habe auf dem Weg nach Hause eine extrem lange Auffahrt und einige fahren schon bei der Hälfte auf die Autobahn auf und ich fahre dann manchmal einfach die Auffahrt mit höherer Geschwindigkeit weiter und fahr dann ganz normal mit notwendigem Abstand auf. Ich will ungerne langsamer als ein Lkw auffahren. Ich muss ja außerdem Vorfahrt gewähren.

Der Gesetzestext ist sehr schwammig formuliert. Hierbei wird auch nicht von einem überholen geschrieben, sondern nur das man "schneller fahren" darf, als auf dem rechten Fahrstreifen. Der Geschwindigkeitsunterschied sollte hierbei die 20 km/h-Grenze nicht überschreiten.

Das bedeutet, das es fast schon verboten ist mit 130 km/h an einem LKW vorbeizufahren, der nur 80 km/h fährt. Bei größeren Autobahnkreuzen mit mehrspurigen Einfädlungsstreifen ist dieses schnellere vorbeifahren aber an der Tagesordnung.

Interessant ist es erst, wenn es zu einem Unfall kommt. Hierbei ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Vor wenigen Monaten meinte ein Sportwagenfahrer mit "fast" 200 km/h von der A31 auf die A2 auffahren zu müssen. Die Autobahn war zwar leer, aber er ist auf dem Einfädlungsstreifen rechts an einem Wagen vorbei geschossen, wo der Fahrer sich erschreckt hat und es zu einem Unfall gekommen ist. Dem Sportwagenfahrer hat diese Aktion den Führerschein gekostet.

Zitat:

@MvM schrieb am 21. November 2014 um 21:27:30 Uhr:

Dem Sportwagenfahrer hat diese Aktion den Führerschein gekostet.

Genau, hier kommt dann § 315c StGB ins Spiel...... (1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er..............................

...............................................

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

In dem Moment wenn man rechts rüberfährt auf den Beschleunigungsstreifen ist es eben nicht mehr "schneller fahren" sondern überholen - und damit verboten. Gibt Gerichtsurteile dazu.

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