24.02.2010 21:07
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steel234
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Kommentare (61)
| Stichworte:
Gesetzliche Grundlagen,
Positionslicht,
Standlicht,
Tagesfahrleuchten,
Tagfahrlicht,
TFL,
Vorschriften
Hi @ all,
1. Einleitung
Nachdem ich zum wiederholten male hier im Forum alles zum Thema TFL tippen musste, habe ich mich entschossen, ein Blogeintrag über die Problematik TFL zu erstellen, damit ich beim nächsten mal den einfach mal verlinken kann
Es kursieren verschiedene Gerüchte und Halbwissen um das leidiges Thema Tagfahrlicht rum. So werden im Irrglauben irgendwelche SMD-Streifen mit einem E-Zeichen, Scheinwerfer mit LED-Ringen oder Streifen und sonstige Sachen als TFL verbaut- und es wird geglaubt, es ist alles ok. Es kursieren auch die Gerüchte, man könnte bis zu 6 Positionslichter nach vorne haben und unter anderem dass es zulässig wäre, mit TFL und Licht bei Nacht zu fahren. Oder auch, dass man Nebelscheinwerfer als TFL umbauen könnte und und und...
So einfach ist es nicht, denn es sind viele Vorgaben zu erfüllen. Leider kennen die manchmal nicht mal die Polizisten, und so kann schon mal passieren, dass man trotz korrekt montiertem Tagfahrlicht Mängelschein kriegt.
Nun werde ich versuchen, die wichtigsten Vorgaben und Hinweise zu erläutern. Die verlinkten PDF-Dateien können denn ausgedruckt werden, die betreffenden Zeilen markiert und dann kann das ganz beruhigend im Handschuhfach liegen, falls man doch bei der Kontrolle Probleme kriegen sollte.
Aber nun mal los
2. Quellen zum Thema TFL.
Der Einsatz von Tagfahrleuchten ist maßgeblich in den ECE-Regelungen beschrieben und geregelt. Was sind diese ECE-Regelungen? ECE-Regelungen bezeichnen einen Katalog von international vereinbarten, einheitlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen. Wer darüber mehr wissen möchte, kann das hier tun --> Klick Wikipedia
Uns interessieren hiervon besonders die ECE-Regelungen mit der Nummer R 48 (Beleuchtung/ Lichtsignaleinrichtungen Kfz) und R 87 (Leuchten Tagfahrlicht für Kfz). Desweiteren wird für die sogenannten "dimmbaren" TFLs die ECE-Regelung R 7 (Begrenzungs-, Schluss-, Bremsleuchten) und die Regelung R10 (Funkentstörung) interessant.
Die betreffende Dokumente findet man auf der Seite von der Bundesverkehrsministerium.
3. Allgemeine Bestimmungen zum Einbau von TFL
Definition Tagfahrleuchte
ECE R48, Punkt 2.7.25 Tagfahrleuchte ist eine nach vorne gerichtete Leuchte, welche dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten bei Tageslicht besser kenntlich zu machen.
Die Anordnung und Anbringung
Quelle : ECE R 48, Nr. 6.19.4.1
Elektrische Schaltung
4. Einsatz von dimmbaren TFLs als Begrenzungsleuchte aka Standlicht aka Positionsleuchte
TFL darf generell nicht zusammen mit dem Standlicht leuchten. Grundlage hierfür ist zum einen die Unzulässigkeit der Benutzung mit dem eingeschalteten Scheinwerfer, zum anderen auch die Tatsache, dass es denn hiermit eine zusätzliche Begrenzungsleuchte wäre. Nun sind aber maximal 2 Begrenzungsleuchten nach vorne erlaubt (ECE R48, Punkt 6.9.2 besagt, dass es nur 2 Begrenzungsleuchten geben darf). Nein, auch der Einsatz als Umrissleuchten ist nicht erlaubt, diese wären erst ab einer Fahrzeugbreite von über 1,80 m oder fahrzeugklasse M2 zulässig.
Der Einsatz von dimmbarem TFL als Begrenzungsleuchte ist in der ECE nirgends festgehalten. Dieser berührt aber auf der Tatsache, dass es sich hier um eine "Multifunktionsleuchte" handelt, welche 2 voneinander unabhängige Funktionen ausführt.
Denn - im Normallfall am Tag und Licht aus ist es eine Tagfahrtleuchte und erfüllt die Vorgaben von ECE R87 und R48 im Bezug auf TFL. Wichtig ist hier die Vorgabe der Helligkeit - min. 400 cd., max. 1200 cd. (ECE R87, Nr. 7.1-7.3 Änderung 5)
Ist Licht an, so strahlt die TFL gedämmtes Licht - und ist damit eine Begrenzungleuchte gem. ECE R48, Punkt 6.9. Die Helligkeit ist im ECE R8 geregelt- diese beträgt für Einzelleuchten min. 4 cd., max 60 cd. (ECE R7, Nr. 6.1.1)
Daraus ergibt sich, dass bei der Verwendung von dimmbaren TFL als Begrenzungsleuchte auch die Vorgaben für die Begrenzungsleuchte eingehalten werden müssen. Das wären u.A.
Hintergrund - gemäß §51 StVZO ist die Benutzung von 2 Begrenzungsleuchten nach vorne vorgeschrieben. Es sind aber weitere 2 Begrenzungsleuchten genehmigt. Diese müssen denn natürlich allgemeinen Bestimmungen von ECE R7 entsprechen und ein ECE R7 Zeichen haben. Das würde heissen, dass eigentlich die Stillegung von originalen Begrnezungsleuchten vorne innerhalb von BRD nicht notwendig ist- außer in der ABE von TFL steht was anderes. Bei Außlandsreisen dagegen kann es nicht genehmigt sein. Die ECE R7 ist dagegen überall anerkannt und gültig. Wer auf Nummer Sicher gehen will, soll auf jedem Fall in der Situation die originalen Leuchtmittel von Begrenzungsleuchten entfernen.
Offizielle Antwort von Hella:
5. Urban Legends
Richig, die haben eins. Jetzt schauen wir mal was für eins- mit Sicherheit kein zeichen nach R87 -RL sondern eher ein R10 Zeichen! Ganz klare Sache- Einsatz im Autoinneren als Funzel- ja, als Tagfahrlicht, Begrenzungslicht etc-NEIN.
Im §51 StVzO steht, dass man 2 Begrenzungsleuchten im Scheinwerfer und noch 2 in mind. 35 cm Höhe und bis 40 cm. von der Seite anbringen darf- auch diese benötigen dann natürlich gültiges Prüfzeichen nach ECE R7. Irgendwelche Streifen anbringen ist nicht.
Wenn man rein nach ECE geht, ist die Benutzung unzulässig, außer das Fahrzeug ist über 1,80 Breit oder fällt in die Kategorie ab M2- ist also mindestens Kleinbus mit mehr als 8 Sitzplätzen.
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6. Schusswort
So, ich hoffe ich könnte damit ein wenig Licht (Tagfahrlicht
Viele Grüße,
Nick
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Quellen : |


) ins Dunkeln bringen. Ich lasse man den Beitrag für Kommentare geöffnet, aber behalte mir vor, den jederzeit zu schließen oder editieren.
