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Wed Feb 24 21:07:01 CET 2010    |    steel234    |    Kommentare (76)    |   Stichworte: Gesetzliche Grundlagen, Positionslicht, Standlicht, Tagesfahrleuchten, Tagfahrlicht, TFL, Vorschriften

Hi @ all,

 

 

 

1. Einleitung

 

Nachdem ich zum wiederholten male hier im Forum alles zum Thema TFL tippen musste, habe ich mich entschossen, ein Blogeintrag über die Problematik TFL zu erstellen, damit ich beim nächsten mal den einfach mal verlinken kann :)

 

Es kursieren verschiedene Gerüchte und Halbwissen um das leidiges Thema Tagfahrlicht rum. So werden im Irrglauben irgendwelche SMD-Streifen mit einem E-Zeichen, Scheinwerfer mit LED-Ringen oder Streifen und sonstige Sachen als TFL verbaut- und es wird geglaubt, es ist alles ok. Es kursieren auch die Gerüchte, man könnte bis zu 6 Positionslichter nach vorne haben und unter anderem dass es zulässig wäre, mit TFL und Licht bei Nacht zu fahren. Oder auch, dass man Nebelscheinwerfer als TFL umbauen könnte und und und...

 

So einfach ist es nicht, denn es sind viele Vorgaben zu erfüllen. Leider kennen die manchmal nicht mal die Polizisten, und so kann schon mal passieren, dass man trotz korrekt montiertem Tagfahrlicht Mängelschein kriegt.

 

Nun werde ich versuchen, die wichtigsten Vorgaben und Hinweise zu erläutern. Die verlinkten PDF-Dateien können denn ausgedruckt werden, die betreffenden Zeilen markiert und dann kann das ganz beruhigend im Handschuhfach liegen, falls man doch bei der Kontrolle Probleme kriegen sollte.

 

Aber nun mal los :)

 

 

2. Quellen zum Thema TFL.

 

Der Einsatz von Tagfahrleuchten ist maßgeblich in den ECE-Regelungen beschrieben und geregelt.

Was sind diese ECE-Regelungen?

ECE-Regelungen bezeichnen einen Katalog von international vereinbarten, einheitlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen.

Wer darüber mehr wissen möchte, kann das hier tun --> Klick Wikipedia

 

Uns interessieren hiervon besonders die ECE-Regelungen mit der Nummer R 48 (Beleuchtung/ Lichtsignaleinrichtungen Kfz) und R 87 (Leuchten Tagfahrlicht für Kfz). Desweiteren wird für die sogenannten "dimmbaren" TFLs die ECE-Regelung R 7 (Begrenzungs-, Schluss-, Bremsleuchten) und die Regelung R10 (Funkentstörung) interessant.

 

Die betreffende Dokumente findet man auf der Seite von der Bundesverkehrsministerium.

 

  • Alle ECE-Regelungen im Überblick
  • ECE-Regelung R 7
  • ECE-Regelung R48
  • ECE-Regelung R 87
  • ECE-Regelung R 10

 

 

3. Allgemeine Bestimmungen zum Einbau von TFL

 

Definition Tagfahrleuchte

 

ECE R48, Punkt 2.7.25

Tagfahrleuchte ist eine nach vorne gerichtete Leuchte, welche dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten bei Tageslicht besser kenntlich zu machen.

 

  • Am Fahrzeug können 2 Tagfahrleuchten montiert werden.
  • Die Farbe ist weiss (genau betrachet 2856 K gem ECE R87, Abs. 9) und
  • die Leuchten sollen logischerweise nach vorne gerichtet werden.
  • Die Leuchtem müssen eine Kennzeichnung nach ECE R87 aufweisen. Diese ist RL .

 

 

Die Anordnung und Anbringung

 

  • Die äußere Kante von TFL darf nicht mehr als 40 cm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite entfernt sein UND (ganz wichtig, wird fast immer vernachlässigt)

 

  • Der Abstand zwischen Innenkanten von beiden Leuchten MUSS 60 cm betragen UND

 

  • mindestens 25 cm vom Boden entfernt. ( Sehr viele Fahrer verbauen TFL viel zu tief).

 

Quelle : ECE R 48, Nr. 6.19.4.1

 

 

Elektrische Schaltung

 

  • Sind TFLs eingebaut, so müssen diese auch beim Motorstart oder Stellung der Einrichtung zum Starten des Motors  automatisch angehen. (Auf gut deutsch- mit Zündung an oder Motor an. ) ECE R 48, Nr. 6.19.7

 

  • Es muss möglich sein, ohne Werkzeug den automatschen Einschaltvorgang von TFLs zu unterbrechen (Auf gut deutsch- zusätzlicher Schalter oder einfach Klemme abziehen würde reichen)

 

  • Die Tagfahrleuchte muss automatisch ausgehen, sobald man den Scheinwerfer einschaltet (die TFL darf hiermit NICHT zusammen mit dem Begrenzungsleuchten aka Standlicht leuchten- s. auch unten)

 

 

 

 

4. Einsatz von dimmbaren TFLs als Begrenzungsleuchte aka Standlicht aka Positionsleuchte

 

TFL darf generell nicht zusammen mit dem Standlicht leuchten. Grundlage hierfür ist zum einen die Unzulässigkeit der Benutzung mit dem eingeschalteten Scheinwerfer, zum anderen auch die Tatsache, dass es denn hiermit eine zusätzliche Begrenzungsleuchte wäre.

Nun sind aber maximal 2 Begrenzungsleuchten nach vorne erlaubt (ECE R48, Punkt 6.9.2 besagt, dass es nur 2 Begrenzungsleuchten geben darf). Nein, auch der Einsatz als Umrissleuchten ist nicht erlaubt, diese wären erst ab einer Fahrzeugbreite von über 1,80 m oder fahrzeugklasse M2 zulässig.

 

Der Einsatz von dimmbarem TFL als Begrenzungsleuchte ist in der ECE nirgends festgehalten. Dieser berührt aber auf der Tatsache, dass es sich hier um eine "Multifunktionsleuchte" handelt, welche 2 voneinander unabhängige Funktionen ausführt.

 

Denn - im Normallfall am Tag und Licht aus ist es eine Tagfahrtleuchte und erfüllt die Vorgaben von ECE R87 und R48 im Bezug auf TFL. Wichtig ist hier die Vorgabe der Helligkeit - min. 400 cd., max. 1200 cd. (ECE R87, Nr. 7.1-7.3 Änderung 5)

 

Ist Licht an, so strahlt die TFL gedämmtes Licht - und ist damit eine Begrenzungleuchte gem. ECE R48, Punkt 6.9. Die Helligkeit ist im ECE R8 geregelt- diese beträgt für Einzelleuchten min. 4 cd.,  max 60 cd. (ECE R7, Nr. 6.1.1)

 

Daraus ergibt sich, dass bei der Verwendung von dimmbaren TFL als Begrenzungsleuchte auch die Vorgaben für die Begrenzungsleuchte eingehalten werden müssen. Das wären u.A.

 

  • Kennzeichnung A zusätzlich zu Kennzeicnung RL

 

  • Geänderte Anordnung und Anbringung - 40 cm von der Seite bleiben, aber jetzt muss es mindestens 35 cm über dem Boden sein (!!)

 

  • Entfall bzw. Außerbetriebsetzung von originalen Begrenzungsleuchten außerhalb von Wikrungsbereich StVZO- sonst hat ja das Fahrzeug 4 davon und das ist nach ECE R48, Punkt 6.9 nicht zulässig. Dieser besagt, dass es davon nur 2 sein dürfen. Hella und andere Hersteller schreiben vor, bei der Benutzung von FTL als Begrenzungslicht serienmäßigen Begrenzungsleuchten stillzulegen.

Hintergrund - gemäß §51 StVZO ist die Benutzung von 2 Begrenzungsleuchten nach vorne vorgeschrieben. Es sind aber weitere 2 Begrenzungsleuchten genehmigt. Diese müssen denn natürlich allgemeinen Bestimmungen von ECE R7 entsprechen und ein ECE R7 Zeichen haben.

Das würde heissen, dass eigentlich die Stillegung von originalen Begrnezungsleuchten vorne innerhalb von BRD nicht notwendig ist- außer in der ABE von TFL steht was anderes. Bei Außlandsreisen dagegen kann es nicht genehmigt sein. Die ECE R7 ist dagegen überall anerkannt und gültig. Wer auf Nummer Sicher gehen will, soll auf jedem Fall in der Situation die originalen Leuchtmittel von Begrenzungsleuchten entfernen.

 

 

Zitat:

Zitat von www.hella.com

LED-Design auch bei Nacht**

Die Positionslicht-Varianten haben einen ganz besonderen Reiz, denn durch diese Schaltung ist die LED-Wirkung nicht auf den Tag beschränkt, sondern kommt auch in der Nacht wirkungsvoll zum Einsatz.

** Bei Verwendung von LEDay als Positionsleuchte ist gemäß ECE-R 48 das serienmäßige Positionslicht dauerhaft stillzulegen.

Offizielle Antwort von Hella:  

Zitat:

Sehr geehrter Herr Steel,

wir bedanken uns für Ihr Interesse an Produkten aus unserem Haus.

Die Hella Tagfahrleuchten mit der Funktion Tahfahrlicht und Positionslicht sind nach ECE geprüft worden, und daher werden auch die Regelungen der ECE in der Anleitung angegeben.

Nationale Regelungen können von der ECE abweichen. ( wie z.B. die Stvzo ) Daher ist die Angabe " 2 zusätzliche Leuchten " nur im geltungsbereich der Stvzo gültig.

Hellaprodukt , die neu entwickelt und geprüft werden, werden generell nach ECE gepüft und zugelassen.

 

Mit freundlichem Gruß / Best regards

 

Stefan R**

 

Hella KGaA Hueck & Co.

After Sales Center / Technical Centre

VMH-M24

Marketing Data Management & Technical Service

Overhagener Weg 23

D-59597 Erwitte

Germany

  • Der Steuerungsdimmodull muss ein ECE R10 Zeichen aufweisen.

 

 

 

5. Urban Legends

 

  • Die LED-Stripes von ebay haben doch E-Zeichen, ich hab die draufgemacht -

Richig, die haben eins. Jetzt schauen wir mal was für eins- mit Sicherheit kein zeichen nach R87 -RL sondern eher ein R10 Zeichen! Ganz klare Sache- Einsatz im Autoinneren als Funzel- ja, als Tagfahrlicht, Begrenzungslicht etc-NEIN.

 

 

  • Ich kann doch noch die Leuchten/Streifen als 2 zusätzliche Umriss/Begrenzungsleuchten verbauen! -

Im §51 StVzO steht, dass man 2 Begrenzungsleuchten im Scheinwerfer und noch 2 in mind. 35 cm Höhe und  bis 40 cm. von der Seite anbringen darf- auch diese benötigen dann natürlich gültiges Prüfzeichen nach ECE R7. Irgendwelche Streifen anbringen ist nicht.

 

Wenn man rein nach ECE geht, ist die Benutzung unzulässig, außer das Fahrzeug ist über 1,80 Breit oder fällt in die Kategorie ab M2- ist also mindestens Kleinbus mit mehr als 8 Sitzplätzen.

 

___________________________________________________________________

 

6. Schusswort

 

So, ich hoffe ich könnte damit ein wenig Licht (Tagfahrlicht ;) ) ins Dunkeln bringen. Ich lasse man den Beitrag für Kommentare geöffnet, aber behalte mir vor, den jederzeit zu schließen oder editieren.

 

Viele Grüße,

 

Nick

 

 

 

Dieser Beitrag hat kein Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, keine Haftung, Druckfehler sind möglich, bla bla bla .. :) usw usw.

Wenn jemand schon den Text fachgerecht entwendet, verwendet oder kopiert, dann bitte mindestens die Quelle mit angeben ;) Danke!

 

 

Quellen :

www.bmvbs.de

www.led-tagfahrlicht.com

www.verkehrsportal.de

www.hella.com


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Das ist der Blog für alle - auch für OT von allen Opel- Fahrern. Da OT-Fred im Vectra B Forum nicht erwünscht war/ist, habe ich mich - mit eurer Unterstützung entschlossen, mein Blog zum (in)offiziellen OT-Blog des Vectra B Forums und seit neustem vom Astra-H-Forum zu erwähnen. Danke für die Unterstützung und frohes offtopen!

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